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2007

 

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  • Inhaltsverzeichnis September 2007:

    Arbeitsrecht:

    bulletAuszubildende: Wettbewerbsverstoß durch Konkurrenztätigkeit in der Ausbildung
    bulletLohnzahlung: Zahlungsanspruch auch nach Ablauf der Berufsausbildungszeit?
    bulletAltersteilzeit: Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Auskunft über die Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels
    bulletZeugnis: Gekündigter Arbeitnehmer muss entscheiden, ob er End- oder Zwischenzeugnis möchte

    Baurecht:

    bulletMängelgewährleistungsrecht: Schon Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik macht Leistung mangelhaft
    bulletBauvoranfrage: Schadenersatzansprüche wegen Untätigkeit der Behörde setzen Untätigkeitsklage voraus
    bulletAusführungspläne: Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer
    bulletArchitektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker bei fehlenden Dehnfugen

    Steuerrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge soll beitragsfrei bleiben
    bulletAußergewöhnliche Belastung: Pflegeaufwand für die "Stufe 0" abziehbar
    bulletWerbungskosten: Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtung
    bulletKindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung
    bulletZufluss von Arbeitslohn: Bei Überlassung einer Jahresfahrkarte
    bulletGrunderwerbsteuer: Verlängerung der Zahlungsfrist

    Wirtschaftsrecht:

    bulletGmbH: Ausländischer Geschäftsführer muss jederzeit in Deutschland einreisen können
    bulletGebührenrecht: Keine pauschale Rundfunkgebühr für Kfz-Händler
    bulletVorsorgeaufwendungen: Gleiche Pensionszusagen bei unterschiedlich beteiligten Gesellschaftern
    bulletBetriebseinnahme: Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung
    bulletVorsteuerabzug: Geschäftsmodell "Pkw-Gemeinschaftsleasing"

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat September

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    Arbeitsrecht

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    Auszubildende: Wettbewerbsverstoß durch Konkurrenztätigkeit in der Ausbildung

    Ein Auszubildender unterliegt wie ein Arbeitnehmer auch einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er seinem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Dies ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

    Hinweis: Der Arbeitgeber muss die Konkurrenztätigkeit nicht ausdrücklich verbieten. Der Arbeitnehmer muss sich im Gegenteil das Einverständnis des Arbeitgebers hierzu einholen (BAG, 10 AZR 439/05).

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    Lohnzahlung: Zahlungsanspruch auch nach Ablauf der Berufsausbildungszeit?

    Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht automatisch bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, auch wenn die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit stattfindet.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies daher die Klage einer Auszubildenden ab. Ihr Arbeitgeber hatte sie nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit nicht mehr beschäftigt. Sie bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung ein paar Monate später. Bis dorthin verlangte sie vom Arbeitgeber Lohn - ohne Erfolg.

    Beachten Sie: Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden, wenn er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat; allerdings nur bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung und maximal um ein Jahr (BAG, 9 AZR 494/06).

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    Altersteilzeit: Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Auskunft über die Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels

    In einem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann.

    Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Richter präzisierten die Schadenersatzpflicht für den Fall, dass der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Fragen des Arbeitnehmers zu den Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels unrichtig beantworte. Dabei komme dem geschädigten Arbeitnehmer die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zugute. Ein Schadenersatzanspruch scheide allerdings aus, wenn die erteilte Auskunft in sich widersprüchlich sei, der Arbeitnehmer dies ohne Weiteres erkennen könne und gleichwohl ohne weitere Rückfragen die einen Vermögensschaden herbeiführenden Dispositionen (hier: Lohnsteuerklassenwechsel mit der Folge eines geringeren Aufstockungsbetrags) treffe (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 811/06).

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    Zeugnis: Gekündigter Arbeitnehmer muss entscheiden, ob er End- oder Zwischenzeugnis möchte

    Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.

    Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass der Arbeitnehmer nicht noch zusätzlich ein Zwischenzeugnis beanspruchen könne, wenn er bereits auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten habe. Das folge daraus, dass das Zwischenzeugnis dem Endzeugnis gegenüber subsidiär sei. Es fehle also an dem erforderlichen triftigen Grund für die zusätzliche Erteilung.

    Hinweis: Der Arbeitnehmer muss bei seiner Entscheidung berücksichtigen, wie er das Zeugnis taktisch verwenden will. Oft ist es vorteilhafter, sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus zu bewerben. Dann müsste er seiner Bewerbung ein Zwischenzeugnis beifügen. Demgegenüber könnte die Bewerbung mit einem Endzeugnis bereits auf eine bestehende Arbeitslosigkeit hindeuten. Allerdings kann das Zwischenzeugnis nur bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Es soll nämlich die Leistung des Arbeitnehmers nur so lange dokumentieren, wie noch kein Endzeugnis über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses vorliegt (LAG Hamm, 19 Sa 1589/06).

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    Baurecht

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    Mängelgewährleistungsrecht: Schon Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik macht Leistung mangelhaft

    Gewährleistungsansprüche können unabhängig davon geltend gemacht werden, ob bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist. Es reicht, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

    Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Bauherrn hin, der im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens festgestellt hatte, dass das Gebäude Mängel an der Gründung aufwies. Die Sohlplatte hatte nicht die erforderliche Stärke und war nicht ausreichend bewehrt. Deshalb nahm er das Bauunternehmen auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch, obwohl seit der Abnahme des Gebäudes vor rund zwölf Jahren noch keine sichtbaren statischen Schäden aufgetreten waren.

    Das OLG hat dem Antrag wegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik stattgegeben. Es bejahte einerseits einen Minderungsanspruch zur Abgeltung des Risikos, dass wegen des Regelverstoßes später noch eine Rissbildung eintreten könnte und deshalb Abdichtungsmaßnahmen notwendig würden. Zum Zweiten bestehe wegen des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik auch ein Anspruch sowohl auf Schadenersatz als auch auf Minderung des Kaufpreises. Beim Schadenersatzanspruch stelle bereits der Verstoß gegen die Regeln der Technik (Nichteinhaltung der statischen Vorgaben) einen Mangel dar. Bezüglich des Minderungsanspruchs sei das Gebäude bereits vor dem Eintritt eines konkreten Schadens mit einem Minderwert belastet. Dessen Höhe spiegele sich in dem Betrag wider, der für die Beseitigung der Mängel im Zeitpunkt der Abnahme aufzuwenden sei (OLG Stuttgart, 12 U 85/05, Revision beim BGH wurde zurückgenommen).

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    Bauvoranfrage: Schadenersatzansprüche wegen Untätigkeit der Behörde setzen Untätigkeitsklage voraus

    Die Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb von 16 Monaten stellt regelmäßig keine angemessene, zügige Bearbeitung der Angelegenheit mehr dar.

    Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Ansicht eines Bauherrn. Gleichwohl wurde seine Schadenersatzklage wegen Amtspflichtverletzung zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter habe der Bauherr nämlich schuldhaft versäumt, rechtzeitig die nach dem Gesetz vorgesehene Untätigkeitsklage zu erheben. Daher seien Ersatzansprüche wegen verzögerter Bearbeitung ausgeschlossen (OLG Koblenz, 1 U 248/06).

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    Ausführungspläne: Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer

    Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen.

    Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. auf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mangels Vereinbarung eine Auslegung des Werkvertrags erforderlich sei. Danach bestehe jedoch regelmäßig weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht des Bauunternehmers zur Herausgabe der Ausführungspläne. Hauptpflicht des Werkvertrags sei allein die Ausführung der entsprechenden Arbeiten. Zwar müssten zur mangelfreien Herstellung des Werks Pläne und Berechnungen angefertigt werden. Diese Leistung würde damit aber nicht automatisch zur vertraglichen Hauptpflicht. Entscheidend sei vielmehr, wie stark das Interesse des Bestellers an der Nebenleistung sei und welchen Aufwand diese für den Bauunternehmer verursache. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ausführungsplanung grundsätzlich vom Besteller zu erbringen sei. Er müsse sie dann dem Bauunternehmer überlassen. Sei die Ausführungsplanung dagegen dem Bauunternehmer überlassen, handele es sich um eine bloße Vorbereitungsmaßnahme zur mangelfreien Herstellung des Werks. Eine Pflicht zur Überlassung der Pläne sei deshalb nur anzunehmen, wenn sich dies aus der getroffenen Entscheidung klar und deutlich ergebe (OLG Frankfurt a.M., 26 U 2/06).

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    Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker bei fehlenden Dehnfugen

    Es ist eine einfache bauphysikalische Grundregel, dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen.

    Diese Kenntnis kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden. Daher hafte der Architekt dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt (OLG Düsseldorf, I-21 U 38/05).

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    Steuerrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge soll beitragsfrei bleiben

    Auch zukünftig sollen auf Beiträge zur Betriebsrente keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Weiter ist vorgesehen, dass das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt wird. Das Bundeskabinett verabschiedete im August 2007 einen entsprechenden Gesetzentwurf.

    Hinweis: Seit der Rentenreform 2001 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Dieses Verfahren wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Die Sozialabgabenfreiheit war bislang lediglich bis Ende 2008 befristet (Entwurf des "Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung").

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    Außergewöhnliche Belastung: Pflegeaufwand für die "Stufe 0" abziehbar

    Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Ist ein Steuerpflichtiger in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht, können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Alten-/Pflegeheim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der "Pflegestufe 0" vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

    Damit kann im Ergebnis die Pflegebedürftigkeit nicht nur durch einen Bescheid der Pflegekasse über die Feststellungen des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in eine Pflegestufe nachgewiesen werden. Vielmehr können für die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch andere objektive Nachweise genügen. Werden wie im Urteilsfall einem Heimbewohner Pflegesätze der "Pflegestufe 0" gesondert in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechende erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Dass mit diesem Pflegesatz, ebenso wie mit den Pflegesätzen für die Pflegestufen I bis III, neben den stationären Pflegeleistungen auch die soziale Betreuung vergütet wird, steht der Abziehbarkeit nicht entgegen.

    Hinweis: Der Pflegesatz der "Pflegestufe 0" ist von Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Die Pflegekassen übernehmen diese Aufwendungen nicht (BFH, III R 39/05).

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    Werbungskosten: Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtung

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und Bewirtung können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Arbeitnehmer ein variables und erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Aufwendungen auch dann beruflich veranlasst sein können, wenn eine derartige Entlohnung nicht vorliegt. Denn der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

    Ob Bewirtungsaufwendungen und Werbegeschenke tatsächlich durch den Beruf veranlasst sind, entscheidet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Ausreichend für einen Werbungskostenabzug könnte nach Ansicht der Bundesrichter demnach bereits sein, dass der Steuerpflichtige neben dem Festgehalt zumindest im geringeren Umfang auch jährliche umsatzabhängige Sonderzahlungen erhält. Eine Voraussetzung, die z.B. bei Vertriebsmitarbeitern in der Praxis nahezu immer vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat den Urteilsfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    Hinweis: Aufwendungen eines angestellten Pharmaberaters für die Bewirtung von Ärzten und deren Mitarbeitern sind allerdings mangels konkretem beruflichen Bezug nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, VI R 78/04).

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    Kindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung

    Eine Kindergeldfestsetzung ist regelmäßig aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes - neben weiteren Voraussetzungen - die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von aktuell 7.680 EUR (= Jahresgrenzbetrag) über- oder unterschreiten.

    Ein bereits bestandskräftiger Bescheid (der nicht mit dem Einspruch innerhalb der Monatsfrist angefochten wurde) über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen zu erwartender höherer Einkünfte und Bezüge des Kindes kann aber nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung wieder aufgehoben werden. Lag das Einkommen des Kindes in diesen Fällen nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags einbezogen hat, kommt eine Aufhebung nach Jahresablauf nicht in Betracht.

    Im Urteilsfall hatten die Eltern nachträglich Werbungskosten des Kindes geltend gemacht. Gemeinsam mit dem nunmehr zulässigen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der geänderten Rechtsauffassung des BVerfG wurde der Jahresgrenzbetrag unterschritten. Die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt hier zur Anwendung, weil das nachträgliche Bekanntwerden des Nichtüberschreitens des Jahresgrenzbetrags nicht allein auf der unzutreffenden Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beruht (BFH, III R 103/06).

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    Zufluss von Arbeitslohn: Bei Überlassung einer Jahresfahrkarte

    Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.

    Der Argumentation des Arbeitnehmers im Urteilsfall, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:
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    Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.

    bullet

    Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.

    bullet

    Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.

    bullet

    Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs (BFH, VI R 89/04).

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    Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Zahlungsfrist

    Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer beträgt zurzeit 3,5 Prozent vom Kaufpreis bzw. der Gegenleistung.

    Der Übergang an dem Grundstückseigentum vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese kann aber erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf bereits in diesem Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Bis zu dieser "neuen" Fälligkeit entstehen dem Steuerschuldner in diesen Fällen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen. Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn
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    der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat,

    bullet

    sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,

    bullet

    Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags führen können.

    Hinweis: Eine Zahlungsfristverlängerung ist aber z.B. in folgendem Fall nicht zu gewähren:

    Es liegt ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung vor. Die Wohnung wird am 1.11.2007 fertiggestellt. Da der Kaufpreis ebenfalls erst am 1.11.2007 fällig ist, stellt die Bank die Darlehensmittel erst zum Fertigstellungstermin der Wohnung zur Verfügung. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer bereits zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrags fällig, da sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert (OFD Hannover, A 4537 - StO 262).

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    Wirtschaftsrecht

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    GmbH: Ausländischer Geschäftsführer muss jederzeit in Deutschland einreisen können

    Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur sichergestellt, wenn er die jederzeitige Möglichkeit hat, ins Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können.

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle stehe es daher einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen, wenn für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich sei. Ungeachtet der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten über Staatsgrenzen hinweg sei es nicht möglich, vom Ausland die Geschäftsführeraufgaben wahrzunehmen. Dazu sei es nämlich unerlässlich, jederzeit selbst und unmittelbar Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen zu können und direkten persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern zu haben. Zudem müsse eine ständige Überwachung der Mitarbeiter gewährleistet sein, auf die Aufgaben und Pflichten delegiert worden seien. Im Endergebnis lehnte das OLG daher die Eintragung eines Russen als Geschäftsführer ab. Dieser genieße nicht die Freizügigkeit des EU-Vertrags. Er sei vielmehr bei jeder Einreise auf eine Aufenthaltsgenehmigung angewiesen. Hierauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch (OLG Celle, 9 W 26/07).

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    Gebührenrecht: Keine pauschale Rundfunkgebühr für Kfz-Händler

    Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschilds ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren.

    Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Verfahren hatte sich ein Kfz-Händler gegen einen Gebührenbescheid zur Wehr gesetzt, nach dem er Rundfunkgebühren für seinen Kfz-Handel in Höhe eines Pauschalbetrags von ca. 1500 EUR nachzahlen sollte.

    Der Gebührenbescheid sei nach Ansicht des VG rechtswidrig. Es bestehe kein Grund zur Zahlung der Gebühren. Der Autohandel unterfalle nicht dem sogenannten Händlerprivileg des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt, bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines "roten Kennzeichens", das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunkgebührenpflicht durch die Benutzung eines "roten Kennzeichens" entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht des Kraftfahrzeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen "roten Kennzeichen" gebe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunkgebührenpflichtig. Hierzu müssten aber von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden (VG Koblenz, 1 K 1818/06.KO).

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    Vorsorgeaufwendungen: Gleiche Pensionszusagen bei unterschiedlich beteiligten Gesellschaftern

    Erteilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) trotz unterschiedlich hoher Beteiligung eine Pensionszusage in gleicher Höhe, ist beim Minderheits-GGf der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen. Denn die Pensionszusage beruht nicht vollständig auf eigener Beitragsleistung des Minderheitsgesellschafters.

    Das gilt auch, wenn der durch die überquotale Pensionszusage begünstigte Minderheits-GGf eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der im Hinblick auf die Altersversorgung benachteiligte Mehrheits-GGf. Eine erhöhte Arbeitsleistung schafft keinen Ausgleich, weil diese gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber dem Mehrheits-GGf erbracht wird.

    Hinweis: Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ihre Abzugsfähigkeit ist jedoch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist der Vorwegabzug ein Abzugsbetrag (BFH, X R 10/06).

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    Betriebseinnahme: Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung

    Leistungen, die ein Unternehmer aus einer Praxis-Ausfallversicherung erhält, sind steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Prämien für die Praxis-Ausfallversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt worden sind.

    Hinweis: Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt die laufenden Betriebsaufwendungen bei Krankheit, Unfall oder Unterbrechung des Praxisbetriebs. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht um eine "Quasi-Krankentagegeldversicherung". Das letzte Wort hat nun aber der Bundesfinanzhof (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 384/05, Revision eingelegt unter VIII R 6/07).

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    Vorsteuerabzug: Geschäftsmodell "Pkw-Gemeinschaftsleasing"

    Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing (oder RentSharing) mieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Arbeitgeber ist Mieter für die Zeit, in der das Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug für private Fahrten nutzt. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

    Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass die Leasing-Gesellschaft mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eigene Mietverträge abschließt und der Arbeitnehmer eine eigene Mietrate zahlt. Entspricht diese Mietrate mindestens dem ertragsteuerlichen Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber, gilt:

    Das Fahrzeug ist dem Unternehmer zuzurechnen und ihm steht regelmäßig der Vorsteuerabzug aus seinen anteiligen Leasingraten zu, die er für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs entrichten muss (OFD Chemnitz S 7100 - 308/1 - St 23).

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
    bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
    bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
    bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat September 2007

    Im Monat September 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

    Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

    Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

    Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. September 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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    Stand: 30. November 2008