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Apr 09

 

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Inhaltsverzeichnis April 2009:

Arbeitsrecht:

bulletArbeitsvertrag: Arbeitgeber kann Zahlung einer Sonderleistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen
bulletKündigungsrecht: Kündigung einer Kassiererin, die Kundeneinkäufe auf eigene Bonuskarte bucht
bulletProbezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht
bulletTeilzeitbeschäftigung: Anspruch des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung

Baurecht:

bulletBauträgervertrag: Vorgesehene Abnahme durch Sachverständigen des Bauträgers ist unwirksam
bulletArchitektenrecht: Verjährung von Honoraransprüchen
bulletImmobilienbewerter: Kein geprüfter Sachverständiger trotz IHK-Lehrgang

Steuerrecht:

bulletBürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen
bulletLohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus
bulletHandwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
bulletArbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern
bulletGeldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen
bulletEhegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden

Wirtschaftsrecht:

bulletMitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009
bulletGmbH: Alleingesellschafter kann nicht auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein
bulletHaftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise
bulletVerdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen

Abschließende Hinweise:

bulletVerzugszinsen
bulletSteuertermine im Monat April 2009

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Arbeitsrecht

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Arbeitsvertrag: Arbeitgeber kann Zahlung einer Sonderleistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen

Auch wenn ein Arbeitgeber wiederholt freiwillige Leistungen erbringt, muss sich hieraus noch kein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung ergeben.

Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies die Klage eines Arbeitnehmers zurück, der ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld einklagen wollte. Die Richter verwiesen auf den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien. Dort war vereinbart, dass die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Diese Formularklausel halte einer Überprüfung stand. Sie benachteilige den Arbeitnehmer nicht über Gebühr. Der Arbeitgeber sei daher aufgrund des klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung gewähre (BAG, 10 AZR 219/08).

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Kündigungsrecht: Kündigung einer Kassiererin, die Kundeneinkäufe auf eigene Bonuskarte bucht

Eine Kassiererin kann fristlos gekündigt werden, wenn sie in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.

Dieser Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit mehr als 20 Jahren beschäftigte Kaufhaus-Kassiererin und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen - auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen - eingelöst werden. Als der Arbeitgeber feststellte, dass die Mitarbeiterin im Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von über 20.000 EUR auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als 13.000 EUR auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte, kündigte er ihr fristlos. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem Arbeitgeber sei es üblich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern.

Das LAG hielt die Kündigung für rechtmäßig. Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Der Mitarbeiterin sei die Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen. Sie habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber diese Vorgehensweise dulden werde. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen hätten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Eine Duldung dieser Praxis setzte indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei.

Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen. Nach Ansicht der Richter gehe auch die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter würden zwar schwer wiegen. Das gelte vor allem wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Andererseits habe sie nachhaltig über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen. Der damit verbundene Vertrauensmissbrauch und die Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit würden daher überwiegen. Die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses würden insofern höher wiegen (LAG Hessen, 9 Sa 1075/08).

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Probezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht

Ein vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes Praktikum ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Kündigung unwirksam.

Das Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 3082/08).

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Teilzeitbeschäftigung: Anspruch des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung

Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.

So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Beamtin, die nach Ihrer Scheidung wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollte, um mit ihrem Kind finanziell über die Runden zu kommen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung zu einer Abwägung kommen müsse. Dabei komme der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu. Allerdings würden nur schwerwiegende Gründe erfasst. Welche das seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Hätten sich die Einkommensumstände durch eine neue familiäre Situation verändert, sei das Ausmaß der finanziellen Verschlechterung des Beamten mit in den Blick zu nehmen. Die finanzielle Verschlechterung sei nicht erst unzumutbar, wenn bei Fortführung der Teilzeitbeschäftigung der Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gesichert sei. Bezugsgröße für die Bestimmung der Unzumutbarkeit sei vielmehr die Differenz zur amtsangemessenen Alimentation. Sie verlange ein Nettoeinkommen, das dem Beamten und seiner Familie wirtschaftliche Sicherheit gewährleiste und ihm einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard sichere, der über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehe (BVerwG, 2 C 48.07).

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Baurecht

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Bauträgervertrag: Vorgesehene Abnahme durch Sachverständigen des Bauträgers ist unwirksam

Die in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt" benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam.

Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) München im Streit um eine entsprechende Vertragsklausel. Der vom Bauträger beauftragte Sachverständige sei nicht neutral. Werde dem Erwerber das Recht genommen, selbst oder durch einen Sachverständigen seines Vertrauens über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden, sei eine solche Vereinbarung unwirksam. Selbst wenn der vom Bauträger beauftragte Sachverständige die Abnahme erkläre, würden die Abnahmewirkungen nicht zulasten des Erwerbers eintreten. Eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Erwerber habe insofern kein erkennbares Erklärungsbewusstsein (OLG München, 9 U 4149/08).

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Architektenrecht: Verjährung von Honoraransprüchen

Eine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichnet sein. Es reicht aus, wenn aus der Rechnung nach Inhalt und Aufbau erkennbar wird, dass der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Streit um die Verjährung einer Architektenrechnung. In dem betreffenden Fall stammten die Architektenhonoraransprüche aus einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Architektenvertrag. Die Richter führten aus, dass die Ansprüche hier in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. verjähren würden. Das gelte auch, wenn die Rechnung erst nach dem 1.1.2002 gestellt worden sei (OLG Celle, 14 U 55/08).

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Immobilienbewerter: Kein geprüfter Sachverständiger trotz IHK-Lehrgang

Auch wenn ein IHK-Lehrgang für Immobilienbewerter mit einer Prüfung endet, darf sich der teilnehmende Sachverständige nicht als geprüfter Sachverständiger bezeichnen.

So entschied das Landgericht (LG) Kiel in einem Rechtsstreit. Die Richter machten allerdings deutlich, dass der Sachverständige dagegen in der Werbung die Bezeichnungen "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK N.N." oder "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" verwenden dürfe, wenn ihm die IHK ein Abschlusszertifikat erteilt habe (LG Kiel, 14 O 59/08).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

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Renovierungsvereinbarung: Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung

Eine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter hin. Die beiden hatten in einem Formularmietvertrag geregelt, dass die Schönheitsreparaturen von dem Mieter während der laufenden Mietzeit fachgerecht und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen seien. Dazu wurden bestimmte Zeitabstände vorgegeben. In dem später unterzeichneten Wohnungsübergabeprotokoll hieß es: "Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben." Der Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Schadensersatz für unterlassene Renovierungsarbeiten.

Die Richter hielten eine solchen Anspruch für möglich. Zwar bestehe kein Anspruch aus dem Mietvertrag. Die dortige Klausel enthalte einen starren Fristenplan und sei deswegen unwirksam. Eine Renovierungspflicht könne jedoch aus der Endrenovierungsvereinbarung des Wohnungsübergabeprotokolls folgen. Voraussetzung dafür sei, dass es sich dabei um eine Individualvereinbarung handele. Unerheblich sei, wenn die für sich allein gesehene unbedenkliche Abrede mit der unwirksamen Formularklausel des Mietvertrags zusammentreffe. Folge aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung und einer Formularklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, führe das nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel. Die Individualvereinbarung unterliege dagegen nicht der Inhaltskontrolle. Der BGH verwies den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück. Dort müsse nun geklärt werden, ob es sich bei dem Wohnungsübergabeprotokoll und der darin enthaltenen Endrenovierungsabrede um ein vom Vermieter zur Mehrfachverwendung bestimmtes Formular handele oder nicht. Im ersten Fall sei die Vereinbarung unwirksam, im zweiten nicht (BGH, VIII ZR 71/08).

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Betriebskosten: Wohnungsvermieter muss Abrechnungsfrist einhalten

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Es genügt nicht, wenn sie innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der von seinem Mieter auf Auszahlung eines Guthabens verklagt worden war. Er hatte sich gegen die Auszahlung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass er seinerseits noch eine Nachforderung aus einem anderen Abrechnungsjahr habe. Jene Betriebskostenabrechnung habe er ordnungsgemäß erstellt und noch innerhalb der Abrechungsfrist an den Mieter verschickt.

Das reichte den Richtern jedoch nicht aus. Sie verurteilten den Vermieter zur Zahlung. Er sei mit seiner Nachforderung ausgeschlossen, weil er die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten habe. Zur Wahrung dieser Frist müsse die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genüge nicht. Auch begründe die Tatsache, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist als Brief zur Post gegeben worden sei, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass sie dem Mieter auch rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (BGH, VIII ZR 107/08).

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Schönheitsreparatur: Unwirksame Farbwahlklausel für Renovierungen während der Mietzeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. Anlass des Rechtsstreits war die Formulierung in einem Mietvertrag, dass der Mieter während der Mietzeit regelmäßig Schönheitsreparaturen vornehmen müsse. Die Räume sollten dabei in "neutralen Farbtönen" gestrichen werden.

Die Richter machten deutlich, dass eine mietvertragliche Renovierungspflicht unwirksam sei, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte. Dadurch werde der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter bestehe. Im vorliegenden Fall sei die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt. Vielmehr werde dem Mieter auch schon im laufenden Mietverhältnis eine solche Farbwahl vorgegeben. Das sei zu weitgehend. Folge der unwirksamen Klausel sei, dass die Renovierungspflicht für den Mieter ganz entfalle (BGH, VIII ZR 166/08).

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WEG: Einbau eines Treppenlifts muss unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden

Der Einbau eines Treppenlifts ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Es handelt sich weder um eine Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands, noch um eine modernisierende Instandsetzung durch Ersatz einer veralterten Anlage.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München bedürfe der Einbau des Treppenlifts im gemeinsamen Treppenhaus daher der Zustimmung der anderen Miteigentümer. Allerdings bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung. Würden allerdings die übrigen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, bestehe gegen sie ein Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme. Es müsse also eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Interesse des Gehbehinderten auf leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung bemesse sich vor allem nach dem Grad und Umfang seiner Behinderung. Je stärker die Beeinträchtigung sei, desto stärkeres Gewicht komme dem Verbot der Benachteiligung Behinderter zu. Das Interesse der anderen Wohnungseigentümer (z.B. Vermeiden von massiven baulichen Eingriffen, räumliche Enge und teilweise Unbenutzbarkeit des Treppenhauses) müsse dann dahinter zurückstehen (OLG München, 34 Wx 66/07).

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Steuerrecht

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Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können. Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten.

Bisherige Regelung
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumen in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

Geplante Neuregelung
Die Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigsten Aspekte in Kürze:

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Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.

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Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen - beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus - werden nicht abziehbar sein.

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Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen bis zum Jahr 2019 vorgesehen.

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Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr aus.

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Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.

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Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz).

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Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus

In den Lohnsteuerbescheinigungen müssen Arbeitgeber laut Gesetz eigentlich die neuen Steueridentifikationsnummern verwenden.

Da noch nicht alle Lohnsteuerkarten die Steueridentifikationsnummer enthalten, hat das Bundesfinanzministerium nun geregelt, dass Arbeitgeber für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009 auch weiterhin die eTIN (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) verwenden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernehmen (BMF, IV C 5 - S 2378/0).

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Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.

Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, VI R 14/08).

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Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern

Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.

Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bis zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung entrichteten Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, der Höhe nach aber begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme. Für den Zeitpunkt des Lohnzuflusses ist maßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst bei Eintritt des Versicherungsfalls.

Hinweis: Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Beitragsanteil führt als Werbungskostenersatz zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sind mit dem entsprechenden Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher bei Auszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn (BFH, VI R 9/05).

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Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einen zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.

Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.

Hinweis: Diese Einordnung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann das Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen (BFH, VI R 34/07).

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Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden

Für die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag klar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführt werden. In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fall erzielte der Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen Teil der Räumlichkeiten vermietete er aufgrund schriftlichen Mietvertrages an seine Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens. Die Miete zahlte die Ehefrau unregelmäßig und abweichend vom Vertrag erst am Monatsende und in bar.

Die Richter urteilten, dass die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zwar den Anforderungen genügten - aber nicht entsprechend umgesetzt wurden. Eine nicht fristgerechte und unbare Zahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte darauf bestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine zum Monatsanfang hält. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaar die Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Dritten so nicht praktiziert wird. Diese Besonderheit spricht bereits dafür, den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen.

Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum, private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist die Mittelherkunft von besonderer Bedeutung. Die bloße Erstellung von Quittungen reicht nicht als Nachweis, dass die Ehefrau die Miete tatsächlich in bar entrichtet hat.

Hinweise: Die Abweichungen vom Mietvertrag waren letztlich so entscheidend, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden konnte. Demzufolge wurde der Ehefrau der Betriebsausgabenabzug versagt. Für den Vermieter bedeutet die Nichtanerkennung, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltend machen kann (FG Saarland, 2 K 2008/06).

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Wirtschaftsrecht

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Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009

Der Bundesrat hat dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden. Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeitern die Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtige Eckpunkte:

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Ein wesentlicher Punkt ist der neu definierte steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von jährlich 360 EUR (bisher 135 EUR) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die bisherige Begrenzung auf den halben Beteiligungswert wurde aufgehoben. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor der Depoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.

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Ein weiteres Kernelement sind die Verbesserungen bei den vermögenswirksamen Leistungen. Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder anderer Unternehmen wird von 17.900 EUR auf 20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben. Gleichzeitig steigt die Sparzulage von 18 % auf 20 %.

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Neu ist auch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds (spezielle Fonds z.B. für einzelne Branchen), die wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von drei Jahren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchen Mitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einen Rückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaften nicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierter Unternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung - Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz).

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GmbH: Alleingesellschafter kann nicht auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Ein Alleingesellschafter einer GmbH kann nicht gleichzeitig deren Arbeitnehmer sein.

Diese Feststellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Es wies daher die Klage einer Alleingesellschafterin ab, die nach der Insolvenz des Unternehmens vom Insolvenzverwalter weiterhin ihre monatliche Gehaltszahlung verlangte. Das Gericht erkannte zwar an, dass GmbH-Gesellschafter für diese Gesellschaft Arbeitsleistungen auch aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags erbringen könnten. Dies setze aber voraus, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH hätten. Schon wenn ein Gesellschafter eine Sperrminorität habe und damit ihm ungünstige Entscheidungen blockieren könne, komme ein gleichzeitiges Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei daher, ob der Gesellschafter oder auch der geschäftsführende Gesellschafter über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern zu können. Sei dies der Fall, könne er nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein (LAG Köln, 5 Sa 624/08).

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Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setzt der Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort.

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch ausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

Hinweis: Die Richter aus München stellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH, VII R 27/07).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nicht verpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sich vorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat

Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres ein Ladenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrug ca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurde die X-GmbH gegründet, an der A als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss A mit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemietete Ladenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, I R 16/08).

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Abschließende Hinweise

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

bulletvom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
bulletvom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
bulletvom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2009

Im Monat April 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Stand: 30. November 2008