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April 04

 

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

bulletKündigungsschutzgesetz: Entscheidend ist Beschäftigtenanzahl zum Kündigungszeitpunkt
bulletLohnberechnung: Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Arztes
bulletStellenausschreibung: Schadenersatzanspruch bei geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung
bulletAusbildungskosten: Erstattungsvereinbarung wird durch Kündigung nicht unwirksam

Baurecht:

bulletBauhandwerkersicherung: Auch nach Abnahme oder Kündigung noch durchsetzbar
bulletBauvertrag: Einzelne Klauseln können unwirksam sein
bulletGewährleistung: Auf eine förmliche Abnahme kann ausnahmsweise verzichtet werden
bulletSchadenersatz: Kein Anspruch bei falschen Angaben im Antrag zur Baugenehmigung

Familien- und Erbrecht:

bulletAktuelle Gesetzgebung: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
bulletEheverträge: Unwirksamkeit bei sittenwidriger Übervorteilung
bulletKindergeld: Unterbrechung der Ausbildung während der Elternzeit
bulletKindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei berufsvorbereitendem Lehrgang
bulletUnterhalt: Unterhaltsgläubiger muss Einkommensverbesserung mitteilen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

bulletMietminderung: Berechtigte Mietkürzung bei Schule im Bürogebäude
bulletNutzungsentschädigung: Zurücklassen einzelner Sachen ist kein Vorenthalten
bulletWEG: Vereinbarungen über ein Hundehaltungsverbot sind zulässig
bulletWEG: Haftung des Verwalters für Beitragsrückstände

Verbraucherrecht:

bulletReiseabbruchversicherung: Wert der nicht genutzten Reiseleistung
bulletBürgschaft: Sittenwidrige Bürgschaft bei krasser Überforderung des Bürgen
bulletHauseigentümer: Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen
bulletPraxisgebühr: Sozialhilfeempfänger hat keinen Ersatzanspruch gegen Sozialamt

Verkehrsrecht:

bulletMinderjähriger: Mitverschulden bei Unfall ist geringer zu bewerten
bulletLeihwagen: Kein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit
bulletFahrverbot: Urteilsgründe zur Geschwindigkeitsüberschreitung in Tempo-30-Zone
bulletFührerscheinentzug: Fahren unter Cannabis-Droge

Steuerrecht:

bulletVerfassungswidrig: Besteuerung von Wertpapierspekulationsgeschäften
bulletSpekulationsgeschäfte: Immobilienverkäufe nach zwei Jahren
bulletEigenheimzulage: Abgabe des Bauantrags dokumentiert Baubeginn
bulletSteuererklärung: Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist
bulletWerbungskosten: Anlaufverluste bei Aufgabe der Vermietungsabsicht

Wirtschaftsrecht:

bulletStille Gesellschaft: Beteiligung von Kindern kann sinnvoll sein
bulletGmbH: Geschäftsführerbestellung unter auflösender Bedingung
bulletHaftung: Keine Firmenfortführung bei Änderung des Inhaber- und Gaststättennamens
bulletAuskunftsdienst: Werbung in Telefonbüchern darf nicht zu Verwechslungen führen

Abschließende Hinweise:

bulletVerzugszinsen
bulletSteuertermine im Monat April 2004

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Arbeitsrecht

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Kündigungsschutzgesetz: Entscheidend ist Beschäftigtenanzahl zum Kündigungszeitpunkt

Bei der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kommt es auf die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung an.

Diese Feststellung war ausschlaggebend bei einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber verklagt, ihm unrechtmäßig gekündigt zu haben. Er war seit 1996 im Betrieb des beklagten Dachdeckermeisters als Vorarbeiter neben zwei Gesellen, der Ehefrau des Beklagten und einem weiteren Vorarbeiter tätig. Der Beklagte kündigte dem Kläger betriebsbedingt mit der Begründung, dass er den Betrieb in Zukunft nur noch mit einem Vorarbeiter und zwei Gesellen führen wolle. Der Kläger hält diese Kündigung für sozialwidrig i.S. des Kündigungsschutzgesetzes. Der Beklagte hält das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis für unanwendbar, da er nach der Kündigung nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige.

Das BAG wies darauf hin, dass bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht zu berücksichtigen sei, ob der Kündigungsgrund darin bestehe, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen. Es komme in erster Linie auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend sei. Die Entscheidung des Beklagten, den Betrieb durch Abbau von Arbeitsplätzen einzuschränken, führe lediglich dazu, dass in Zukunft eine andere, regelmäßige Arbeitnehmerzahl vorliege. Hierauf sei jedoch nicht abzustellen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei die Anzahl der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt, da die bisherige Belegschaftsstärke für den Betrieb kennzeichnend sei (BAG, 2 AZR 237/03).

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Lohnberechnung: Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Arztes

Der Bereitschaftsdienst eines Arztes kann geringer vergütet werden als seine übliche Vollzeittätigkeit.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arztes, der für seine Bereitschaftsdienste eine Bezahlung in Höhe von 125 Prozent der Vergütung seiner Normalarbeitszeit forderte. Im Arbeitsvertrag war als Vergütung für den wöchentlichen Bereitschaftsdienst zwar ein gegenüber der Normalvergütung erhöhter Stundensatz vereinbart, wobei aber "als Basis 8,25 Stunden bzw. 13,2 Stunden" zu Grunde gelegt wurden. Das Krankenhaus zahlte wegen dieser Regelung für die Dauer eines Bereitschaftsdiensts im Ergebnis nur etwa 68 Prozent der Vergütung der regulären Arbeitszeit.

Der Kläger blieb mit seiner Klage erfolglos. Nach Ansicht des BAG stelle der Bereitschaftsdienst eine geringere Inanspruchnahme als die Vollarbeit dar und dürfe somit niedriger vergütet werden. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei. Die pauschale Vergütungsvereinbarung der Parteien richte sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit aus. Das sei zulässig. Der Kläger habe nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für die geleisteten Bereitschaftsdienste insgesamt eine Vergütung erhalten, die nicht als unangemessen bezeichnet werden könne (BAG, 5 AZR 530/02).

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Stellenausschreibung: Schadenersatzanspruch bei geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung

Wird eine Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert, kann dies zu einem Schadenersatzanspruch des Bewerbers gegenüber dem Arbeitgeber führen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Anwalts hin. Dieser hatte sich auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige einer Rechtsanwaltskanzlei beworben. In der Stellenanzeige war eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht worden. Die Kanzlei hatte sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient. Ihren nachträglichen Einwand, die Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesagentur, ließ das BAG nicht gelten. Es verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat.

Das BAG machte deutlich, dass ein Bewerber einen Entschädigungsanspruch habe, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt werde. Mache dieser Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trage der Arbeitgeber die "Beweislast": Dieser müsse dann nachweisen, dass die unterschiedliche Behandlung durch nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung komme u.a. eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Schalte der Arbeitgeber zur Ausschreibung andere Stellen oder Institutionen ein, seien ihm deren geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasse und er im Nachhinein vortrage, diese habe von sich aus die geschlechtsspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt (BAG, 8 AZR 112/03).

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Ausbildungskosten: Erstattungsvereinbarung wird durch Kündigung nicht unwirksam

Eine über einen bestimmten Zeitraum laufende Vereinbarung zur Erstattung von Ausbildungskosten wird bei einem frühzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht unwirksam.

Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Flugzeugführer eingestellt worden war. Nach dem Arbeitsvertrag musste er noch den Flugschein für einen bestimmten Flugzeugtyp erwerben. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, die dem Arbeitnehmer entstehenden Ausbildungskosten in Höhe von 17.500 Euro zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ein Jahr später kündigte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.

Das BAG wies die Klage ab. Die Vereinbarung über die Erstattung der vom Arbeitnehmer aufgewendeten Ausbildungskosten sei wirksam. Sie beeinträchtige ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Erwerb des Flugscheins sei für ihn beruflich von Vorteil. Es handele sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränke seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie sei angesichts der durch den Flugschein erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten zumutbar (BAG, 6 AZR 552/02).

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Baurecht

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Bauhandwerkersicherung: Auch nach Abnahme oder Kündigung noch durchsetzbar

Üblicherweise geht der Bauunternehmer bei einem Bauvorhaben in Vorleistung. Er kann aber auch vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Leistungen verlangen. Dazu muss er den Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheitsleistung auffordern. Gleichzeitig muss er deutlich machen, dass er nach Ablauf einer bestimmten Frist die Leistung verweigern werde. Leistet der Auftraggeber innerhalb der Frist keine Sicherheit, darf der Unternehmer die Arbeit einstellen. Er hat dann die Möglichkeit, dem Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Nachfrist zur Stellung der Sicherheit zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Leistungen und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen. Außerdem kann er einen Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent der Vergütung geltend machen, sofern er nicht einen höheren Schaden nachweisen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Regelung auch gelte, wenn der Auftraggeber die Leistung bereits abgenommen habe oder der Vertrag gekündigt worden sei. Nach Ansicht des BGH bestehe ein Bedürfnis des Bauunternehmers zur Absicherung, solange er ungesicherte Vorleistungen erbringen müsse. Das könne auch nach Abnahme oder Kündigung des Vertrags der Fall sein. So könne zu diesem Zeitpunkt der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordern, der Werklohn jedoch noch nicht bezahlt sein.

Ist der Unternehmer daher zur Mängelbeseitigung bereit und in der Lage, kann er sie von einer Sicherheit für den noch offenen Werklohn abhängig machen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist darf der Unternehmer auch nach Abnahme oder Kündigung die Mängelbeseitigungsarbeiten einstellen (BGH, VII ZR 183/02, VII ZR 267/02, VII ZR 68/03).

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Bauvertrag: Einzelne Klauseln können unwirksam sein

Regelungen in Bauverträgen können als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) unwirksam sein.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei erläuterte er auch, wann es sich bei den "Bedingungen" in einem Bauvertrag um leichter angreifbare AGB im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. Dies werde nach den selben Kriterien beurteilt wie beim Bauträgervertrag. Danach spricht der erste Anschein für ein Vorliegen von AGB, wenn

bulletder Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält,
bulleter nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist und
bulleter ausschließlich Regelungen enthält, die den Auftragnehmer belasten.

Diese Vermutung wird selbst aufrechterhalten, wenn der Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (BGH, VII ZR 53/03).

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Gewährleistung: Auf eine förmliche Abnahme kann ausnahmsweise verzichtet werden

Es muss nicht unbedingt eine förmliche Abnahme durchgeführt werden, um die Wirkungen einer förmlichen Abnahme herbeizuführen (Fälligkeit des Werklohnanspruchs, Beginn der Gewährleistungsfrist).

Dieses auftragnehmerfreundliche Fazit enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Die Abnahmewirkungen können auch eintreten, wenn dem Auftraggeber die Schlussrechnung zugesendet wird, ohne dass er zu einer förmlichen Abnahme aufgefordert wird. Reagiert der Auftraggeber darauf mehrere Monate nicht, kann das nach Ansicht des OLG als Einverständnis des Auftraggebers gewertet werden, dass auch er von einer förmlichen Abnahme absehen will. In diesem Fall kann von einer fiktiven bzw. stillschweigenden Abnahme ausgegangen werden. Der Werklohnanspruch wird fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen (OLG Karlsruhe, 17 U 234/02).

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Schadenersatz: Kein Anspruch bei falschen Angaben im Antrag zur Baugenehmigung

Ein Bauherr kann nach Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung seine Aufwendungen für Planungs- und Baukosten nur ersetzt bekommen, wenn er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung gehandelt hat.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Rechtsstreit klar. Ein Bauherr wollte sein vorhandenes Wohnhaus durch einen Anbau erweitern. Dieser hielt aber die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht ein. Seinem Bauantrag fügte der Bauherr eine Einverständniserklärung der Nachbarn zur Überschreitung des Grenzabstands bei. Bei einer Nachbarin, die mit dem Vorhaben nicht einverstanden war, stammte die Unterschrift jedoch von der Mutter des Bauherrn. Als die Baubehörde später die Baugenehmigung zurücknahm, verlangte der Bauherr Schadenersatz für seine Planungs- und Baukosten.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Der Bauherr habe kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gehabt. Er hätte wissen müssen, dass die Baugenehmigung wegen der gefälschten Unterschrift auf einer falschen Tatsachengrundlage (Zustimmung aller Nachbarn) ergangen sei. Dies habe er bei seiner Antragstellung wohl auch bezweckt gehabt. Entsprechend entfalle hier eine Amtshaftung, so dass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen seien (OLG Koblenz, 1 U 149/03).

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Familien- und Erbrecht

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Aktuelle Gesetzgebung: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Seit dem 1.1.04 hat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende den Haushaltsfreibetrag ersetzt. Danach gilt Folgendes:

Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn

bulletsie mit mindestens einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 EStG eine Hausgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
bulletdas Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
bulletder Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Der Begriff des Alleinstehenden wird enger als beim Haushaltsfreibetrag definiert. Es sind diejenigen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

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Eheverträge: Unwirksamkeit bei sittenwidriger Übervorteilung

Notarielle Eheverträge sind grundsätzlich zulässig. Sie können aber unwirksam sein, wenn sie den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen unterlaufen.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines geschiedenen Ehepaares. Die Eheleute hatten zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes einen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im Übrigen zur Zahlung von Prämien auf eine Kapitallebensversicherung für die nicht berufstätige Ehefrau. Nach der Scheidung berief sich die Ehefrau auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags.

Der BGH machte deutlich, dass ein Ehevertrag unwirksam sei, wenn

bulletdie vereinbarte Lastenverteilung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht würde,
bulleter offenkundig einseitig sei und
bulletfür den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheine.

Das sei umso eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreife. Dieser Kernbereich umfasse in erster Linie den Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie den Alters- und Krankheitsunterhalt. Diesen komme der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zu. Der Versorgungsausgleich stehe als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie der Altersunterhalt selbst und sei daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliege schließlich - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstands keiner Beschränkung.

Nach der Entscheidung des BGH muss ein Ehevertrag in zwei Schritten geprüft werden:

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Zunächst ist auf die Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedingt, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird.

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Dann ist anhand der aktuellen Verhältnisse zu prüfen, ob die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig ist.

Im vorliegenden Fall konnte der BGH keine Sittenwidrigkeit feststellen. Er wies den Rechtsstreit daher zur Prüfung an die Vorinstanz zurück (BGH, XII ZR 265/02).

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Kindergeld: Unterbrechung der Ausbildung während der Elternzeit

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro betragen. Wird das Kind während seiner Berufsausbildung selbst Mutter beziehungsweise Vater und unterbricht seine Ausbildung in vollem Umfang, um das Kind zu betreuen, befindet es sich kindergeldrechtlich während der Elternzeit nicht mehr in der Berufsausbildung. Die Eltern (Großeltern) erhalten dann kein Kindergeld mehr, so der Bundesfinanzhof. Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz steht den Eltern aber weiter Kindergeld zu.

Beachten Sie: Offen blieben die Fälle, in denen das Kind trotz Elternzeit die Ausbildung in eingeschränktem Umfang weiterbetreibt. Der Bundesfinanzhof entschied ausdrücklich nur für eine Unterbrechung "in vollem Umfang". Unseres Erachtens müssten die Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind neben der Elternzeit die Ausbildung ernsthaft, nachhaltig und nachweisbar weiterbetreibt (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02).

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Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei berufsvorbereitendem Lehrgang

Findet ein Jugendlicher nach einem berufsvorbereitenden Lehrgang keinen Ausbildungsplatz, und wird ihm daher eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme angeboten, besteht sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fort.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage eines unterhaltspflichtigen Vaters gegen seinen Sohn zurück. Der Sohn hatte trotz eines berufsvorbereitenden Lehrgangs keinen Ausbildungsplatz bekommen. Auf Vermittlung der Agentur für Arbeit nahm er daraufhin an einer weiteren berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Der Vater wollte mit seiner Klage den Wegfall seiner bisherigen Unterhaltsverpflichtung erreichen. Nach seiner Ansicht sei sein Sohn nicht mehr bedürftig, weil er sich so behandeln lassen müsse, als habe er einen Ausbildungsplatz oder eine Erwerbstätigkeit mit bedarfsdeckenden Einkünften gefunden.

Das OLG sah dies jedoch nicht so. Eltern würden ihren Kindern die Vorbildung zu einem angemessenen Beruf schulden, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Da der Sohn bisher keine Berufsausbildung absolviert habe und die nunmehr ins zweite Jahr verlängerte berufsvorbereitende Bildung diesem Ziel diene, bestünde der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fort. Zwar könne dieser Anspruch entfallen, wenn die Ausbildung nicht mit Ernst und hinreichender Erfolgsaussicht betrieben werde. Es sei aber nicht ersichtlich, dass dem Sohn Wille oder Fähigkeit zu einem qualifizierten Berufsabschluss fehlen würden. Dies gelte auch, wenn der bisherige Ausbildungsverlauf den Schluss erlaube, dass seine augenblickliche Leistung den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe noch nicht genüge. Gleichwohl habe die Agentur für Arbeit Anlass gesehen, ihm eine weitere Chance zur Verbesserung seiner Ausbildungsqualifikation zu geben. Dann sei es auch rechtlich geboten, einen Unterhaltsanspruch für diese weitere notwendige Qualifizierungsphase zu gewähren (OLG Hamm, 11 WF 170/03).

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Unterhalt: Unterhaltsgläubiger muss Einkommensverbesserung mitteilen

Wer Unterhaltsleistungen bezieht, muss den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse unterrichten. Verletzt er diese Pflicht, hat der Unterhaltsschuldner einen Schadenersatzanspruch in Höhe des überzahlten Unterhalts, sofern er von den Einkommensänderungen nicht auf andere Weise erfahren hat.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters, der seinen Sohn auf Rückzahlung von Unterhalt in Anspruch nahm. Der Vater hatte sich durch gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhalts verpflichtet. Der Sohn begann später eine Ausbildung und erhielt hierfür eine Ausbildungsvergütung. Hierüber informierte er den Vater aber nicht. Als dieser davon Kenntnis erhielt, forderte er den überzahlten Unterhalt zurück.

Das OLG war der Ansicht, dass der Sohn den zuviel bezahlten Betrag erstatten müsse. Er sei verpflichtet gewesen, dem Vater unaufgefordert mitzuteilen, dass er eine Ausbildungsvergütung beziehe. Grundsätzlich sei ein Unterhaltsgläubiger zwar nur verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über Umstände zu erteilen, welche seinen Unterhaltsanspruch berühren können. Gehe es aber wie hier um den Bestand eines Unterhaltsvergleichs, seien wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse jedenfalls dann unaufgefordert zu offenbaren, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unredlich erscheine. Ein solcher Fall liege hier vor. Die eigenen Einkünfte des Sohns überstiegen den vom Vater gezahlten Unterhalt um nahezu das Doppelte. Die Pflichtverletzung führe dazu, dass dem Vater mit der Überzahlung ein Schaden entstanden sei, den er nunmehr von dem Sohn in Höhe der Überzahlung erstattet verlangen könne (OLG Karlsruhe, 16 WF 190/02).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

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Mietminderung: Berechtigte Mietkürzung bei Schule im Bürogebäude

Werden in einem mehrgeschossigen Bürogebäude etwa drei Viertel der Geschossfläche zum Betrieb einer Ganztagsschule mit 450 Schülern vermietet, so sind nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der anderen Mieter offenkundig.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München eine Mietzahlungsklage ab. Der Mieter hatte eine Mietminderung von 50 Prozent geltend gemacht, nachdem der Vermieter den Großteil des Gebäudes an eine Ganztagsschule vermietet hatte. Der Vermieter sah keinen Grund für die Mietminderung und klagte den Differenzbetrag ein.

Das OLG befand den Grund jedoch als offenkundig. Die Beeinträchtigungen der Geschäftsräume des Mieters liege auf der Hand: Der Schulbetrieb führe insbesondere vor Schulbeginn, nach Unterrichtsende und in Pausenzeiten zu erheblicher Lärmentfaltung. Dies sei bei den Schülern der unteren Jahrgangsstufen auf deren altersentsprechendes Temperament zurückzuführen. Schüler der höheren Jahrgangsstufen, die vielfach bereits eine Fahrerlaubnis besäßen, würden zudem dazu neigen, die Rechtmäßigkeit der Nutzung fremder Parkplätze nicht zu hinterfragen. In Pausenzeiten würden sie dann Entspannung durch den Genuss moderner, vorwiegend stark rhythmisch gestalteter Musikstücke aus leistungsstarken Kfz-Stereoanlagen suchen. Zudem führe der Besuch von 450 jugendlichen Schülern auf dem Grundstück und im Gebäude zu nicht unerheblichen Verunreinigungen (OLG München, 7 U 4293/03).

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Nutzungsentschädigung: Zurücklassen einzelner Sachen ist kein Vorenthalten

Weigert sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume zurückzunehmen, weil sie noch nicht vollständig geräumt seien, liegt kein Vorenthalten durch den Mieter vor, wenn noch einzelne Sachen in den Räumen geblieben sind, die die Nutzung des Mietobjekts nicht wesentlich hindern.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Vermieters gegen einen ehemaligen Mieter zurück. Der Mieter hatte in den Gewerberäumen nach Ende des Mietverhältnisses einen Getränkeautomat sowie einen defekten Tisch mit Stühlen zurückgelassen. Der Vermieter weigerte sich daraufhin, die Räume zurückzunehmen und forderte Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache.

Das OLG stellte klar, dass ein Vorenthalten nur vorliege, wenn der Mieter die Mietsache nach beendetem Mietverhältnis nicht zurückgebe. Zudem müsse dies gegen den Willen des Vermieters geschehen. Ein Vorenthalten liege dagegen nicht vor, wenn sich der Vermieter zu Unrecht weigere, die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache anzunehmen. So habe der Fall hier gelegen. Das Rückgabeangebot des Mieters sei nur unwesentlich von seiner vollständigen Rückgabeverpflichtung abgewichen. Die Gewerberäume seien durch die zurückgebliebenen Gegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Dies gelte umso mehr, da der Mieter auf die Gegenstände ersichtlich keinen Wert mehr gelegt habe. Der Vermieter hätte sie deshalb entsorgen dürfen.

Hinweis: Grundsätzlich bleibt es aber bei der Regel, dass nicht geräumte Mieträume den Rückgabeanspruch nicht erfüllen. Dem Vermieter bleibt die Mietsache bis zur Räumung vorenthalten. Der Mieter muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn er den Schlüssel vorher zurückgibt (OLG Düsseldorf, I-24 U 49/03).

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WEG: Vereinbarungen über ein Hundehaltungsverbot sind zulässig

Eine von den Wohnungseigentümern getroffene generelle Vereinbarung über ein Hundehaltungsverbot im Haus kann wirksam sein.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor längerer Zeit entschieden. Danach ist das generelle Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage zulässig. Ausreichend ist ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Eigentümer. Dieser Beschluss bindet alle Eigentümer. Er ist weder sittenwidrig, noch greift er in den "dinglichen Kernbereich" des Wohnungseigentums ein. Grundsätzlich ist für ein generelles Hundehaltungsverbot allerdings eine Vereinbarung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) notwendig. Durch ein solches Verbot wird nämlich nicht nur der ordnungsgemäße Gebrauch statuiert, sondern der Gebrauch an sich geregelt. In der Vereinbarung wird die Grundordnung der Wohnungseigentümer festgelegt. Entsprechend können und sollen dort generelle Nutzungsbeschränkungen, wie z.B. ein Hundehaltungsverbot, getroffen werden.

Solche Vereinbarungen können allerdings nur von allen Eigentümern gemeinsam abgeschlossen werden. Die Vereinbarung steht nämlich im Gegensatz zu Beschlüssen, die die laufende Verwaltung regeln sollen und schon durch mehrheitliche Zustimmung der Wohnungseigentümer Wirksamkeit erlangen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ein aktueller Beschluss des Kammergerichts (KG): Danach unterliegt das Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) als Gebrauchsregelung im Sinne des WEG der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Was dabei unter dem Begriff des Kampfhunds zu verstehen ist, richtet sich nach dem Verständnis der Wohnungseigentümer. Das KG hat es als unerheblich angesehen, dass der Begriff wissenschaftlich nicht definiert ist. (BGH, 5 ZB 5/95; KG, 24 W 38/03).

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WEG: Haftung des Verwalters für Beitragsrückstände

Treibt der Verwalter Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer nicht mit dem gehörigen Nachdruck und gegebenenfalls durch zeitnahe Titulierung bei, haftet er selbst für den Forderungsausfall.

So entschied das Amtsgericht (AG) Idstein in folgendem Fall: Der vom Bauträger 1995 bestellte Erstverwalter hatte im Januar 1996 verschiedene Eigentümer zum Ausgleich von Wohngeldrückständen aufgefordert, nachdem Zahlungen nur schleppend erfolgten. 1997 erstellte der Verwalter erstmals nach seiner Abberufung eine Abrechnung für 1995 und 1996. Der neue Verwalter verlangte vom Erstverwalter die nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ausgefallenen Hausgelder in Höhe von mehreren tausend Euro.

Das AG verurteilte den Erstverwalter zur Erstattung der ausgefallenen Hausgelder in voller Höhe. Er habe sowohl die rechtzeitige Erstellung der Abrechnungen versäumt, als auch die Beitreibung der Zahlungsrückstände nicht nachdrücklich und rasch genug betrieben. Wären die Rückstände zeitnah tituliert worden, wären noch erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen möglich gewesen, bzw. die Position der Gemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren günstiger gewesen (AG Idstein, 3 UR II 111/01).

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Verbraucherrecht

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Reiseabbruchversicherung: Wert der nicht genutzten Reiseleistung

Wird bei einer Pauschalreise eine Reiseabbruchversicherung in Anspruch genommen, ist für die Berechnung des Werts der nicht genutzten Reiseleistung der vereinbarte Pauschalpreis zu Grunde zu legen.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Reisenden statt. Dieser musste wegen einer Krankheit seine Pauschalreise abbrechen. Von der Reiseabbruchversicherung verlangte er den Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet. Die Versicherung zahlte jedoch nur einen Teil des geforderten Betrags. Nach ihrer Ansicht müssten die Flugkosten bei der tagesanteiligen Berechnung außer Acht bleiben, da die Flüge ja genutzt worden seien.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Eine Pauschalreise setze sich zwar aus Teilleistungen zusammen, werde jedoch zu einer Gesamtheit, nämlich einer einzigen Reiseleistung, zusammengefasst. Bei einer Flugpauschalreise sei der Flug daher untrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Müsse diese Reise abgebrochen werden, würden die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen darstellen. Das werde besonders deutlich, wenn der Versicherungsnehmer gleich nach Ankunft am Urlaubsort durch den Eintritt des Versicherungsfalls zurückfliegen müsse. Entsprechend müsse der Wert der Reiseleistung auch die Flugkosten umfassen. Hierfür spreche auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Reiseabbruchversicherung. Sie solle ihn gegen nutzlose Aufwendungen absichern, die ihm durch den Abbruch der Reise entstünden (BGH, IV ZR 65/03).

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Bürgschaft: Sittenwidrige Bürgschaft bei krasser Überforderung des Bürgen

Ein Bürgschaftsvertrag ist unwirksam, wenn ein Fall krasser Überforderung vorliegt und der Bürge kein erkennbares eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die Klage einer Bank gegen eine Ehefrau zurück. Diese hatte für einen Kredit ihres Mannes gebürgt. Als sie von der Bank in Anspruch genommen wurde, verweigerte sie die Zahlung. Nach ihrer Ansicht verstoße der Bürgschaftsvertrag gegen die guten Sitten.

Das OLG sah das ebenso. Die Ehefrau sei bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht in der Lage gewesen, aus ihrem Vermögen und Einkommen wenigstens die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse der Ehefrau an der Kreditaufnahme sei nicht gegeben. Sie habe keine unmittelbaren geldwerten Vorteile gezogen. Mittelbare Vorteile, etwa ein höheres Familieneinkommen, seien nicht zu berücksichtigen. Solche mittelbaren Vorteile stünden der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft regelmäßig nicht entgegen, da anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Ehepartner selbstständiger Unternehmer ohne Rücksicht auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und Berufsausbildung einträte (OLG Brandenburg, 7 U 119/02).

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Hauseigentümer: Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen

Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Fahrer eines Pkw vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen.

Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein Fahrer hatte seinen Pkw auf einem der Stellplätze seines Grundstücks abgestellt. Der Stellplatz lag an der Grundstücksgrenze neben der Garage des Nachbarn. Das geneigte Dach der Garage hatte einen leichten Überhang zum Grundstück des Pkw-Fahrers. Bei starkem Schneefall löste sich eine Dachlawine, die den Pkw beschädigte.

Das OLG wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. In der betreffenden Stadt seien keine Schneefanggitter zum Schutz gegen herabfallende Schnee- und Eislawinen vorgeschrieben. Bestehe keine solche Vorschrift, treffe den Hauseigentümer grundsätzlich auch keine Pflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Es sei zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen.

Hinweis: Eine Rechtspflicht zu Schutzmaßnahmen besteht erst, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Diese können sich aus der allgemeinen Schneelage des Orts, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und aus Art und Umfang der konkret gefährdeten Gegenstände oder Personen ergeben (OLG Hamm, 13 U 49/03).

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Praxisgebühr: Sozialhilfeempfänger hat keinen Ersatzanspruch gegen Sozialamt

Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden. Eine Sozialhilfeempfängerin hatte geltend gemacht, dass die zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien. Sie verlangte vom zuständigen Sozialamt die Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 €.

Das VG lehnte ihren Antrag ab. Es verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Danach werde die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssten dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% - bei chronischer Krankheit 1% - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze belaufe sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde - was hier noch nicht der Fall war - müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei (VG Neustadt, 4 L 441/04.NW, nrkr.).

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Verkehrsrecht

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Minderjähriger: Mitverschulden bei Unfall ist geringer zu bewerten

Trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers kann der Halter des unfallbeteiligten Pkw aus Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig sein.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Schadenersatzklage eines minderjährigen Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern unterwegs war. Man befuhr einen Radweg links von einer Landstraße. An einer Seitenstraße wurde der Radweg unterbrochen. Alle Radfahrer außer dem Minderjährigen nutzten eine Verkehrsinsel als Querungshilfe, um wieder auf den Radweg zu gelangen. Der Minderjährige wählte, ggf. um abzukürzen, eine andere Route. Dabei kam ihm ein Pkw entgegen (Ausgangsgeschwindigkeit mindestens 78,5 km/h bei zulässigen 70 km/h). Bei der Vollbremsung rutschte der Pkw mit blockierten Rädern über eine schraffierte Sperrfläche, wo er den Minderjährigen erfasste.

Die Annahme der vorhergehenden Instanzen, der Pkw-Fahrer sei angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Minderjährigen von jeglicher Haftung frei, hielt vor dem BGH nicht stand. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung komme grundsätzlich nur bei einem unabwendbaren Ereignis in Betracht. Davon könne hier keine Rede sein. Einiges spreche sogar für ein unfallursächliches Verschulden durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit anschließender Vollbremsung. Zudem müsse bei der Haftungsabwägung das jugendliche Alter des Radfahrers berücksichtigt werden. Ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen sei in der Regel geringer zu bewerten als entsprechendes Mitverschulden von Erwachsenen. Nur wenn der Sorgfaltsverstoß des Jugendlichen altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar sei, komme eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung in Frage. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so dass der Pkw-Fahrer aus der Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet war (BGH, VI ZR 31/02).

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Leihwagen: Kein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit

Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Autovermieters einen Haftungsausschluss für den Kunden, kann der Ausschluss vom Autovermieter für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden eingeschränkt werden. Der Autovermieter muss dann das Verschulden des Kunden nachweisen.

Dies war entscheidend in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Hier hatte ein Autovermieter einen Lkw für einen Umzug vermietet. Seine AGB sahen eine Haftungsreduzierung zu Gunsten des Fahrzeugmieters bis auf eine Selbstbeteiligung vor. Diese sollte nur in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls durch den Mieter nicht eingreifen. Der LKW wurde stark beschädigt, als der Mieter durch ein zu niedriges Stadttor fahren wollte. Der Vermieter hielt dies für grob fahrlässig und verlangte vom Mieter den vollen Schaden ersetzt.

Das OLG wies seine Klage ab. Dem Mieter komme der vereinbarte Haftungsausschluss zugute. Zwar entspreche die Einschränkung des Haftungsausschlusses den gesetzlichen Anforderungen an AGB. Der Autovermieter habe jedoch ein grob fahrlässiges Verschulden des Mieters nicht nachgewiesen. Ein grobes Verschulden könne nicht darin gesehen werden, dass der Mieter das um einen Meter zu niedrige Stadttor durchfahren wollte. Dabei müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Mieter keine Erfahrung als Fahrer eines Lkw besaß. Er sei das Führen von Lkw nicht gewohnt gewesen und habe sich deshalb in einer Stresssituation befunden. Auch sei ihm die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen. Zudem habe er einem Radfahrer ausweichen wollen. Hierdurch sei ihm die Sicht auf das Stadttor und die Höhenbegrenzungsschilder durch einen anderen Lkw versperrt gewesen. Es habe daher ein Augenblicksversagen vorgelegen. Dieses sei gerade nicht in einer derart unentschuldbaren Weise vorwerfbar, dass die Haftungsreduzierung nicht eingreife (OLG Rostock, 3 U 166/02).

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Fahrverbot: Urteilsgründe zur Geschwindigkeitsüberschreitung in Tempo-30-Zone

Soll ein "Augenblicksversagen" ausgeschlossen werden, muss der Richter im Urteil klarstellen, auf Grund welcher konkreten Umstände der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung in einer verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können. Das gilt vor allem, wenn der Betroffene die Zone zunächst als Fußgänger aufgesucht hat, um seinen dort von einem anderen abgestellten Pkw abzuholen.

Mit dieser Begründung hob das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ein erstinstanzliches Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Amtsgericht (AG) zurück. Geschehen war Folgendes: Eine Autofahrerin war in einer Tempo-30-Zone geblitzt worden. Sie hatte sich gegen das drohende Fahrverbot wie folgt eingelassen: Es liege ein Augenblicksversagen vor. Den Pkw habe ihre Freundin einen Tag vor dem Verkehrsverstoß in der Tempo-30-Zone abgestellt. Sie sei zu Fuß zum Standort gegangen, wobei ihr nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handle. Auf der ganzen Strecke, die sie gefahren sei, sei keine Zonenbeschilderung ersichtlich gewesen. Das AG hatte sie gleichwohl zu einem Fahrverbot von einem Monat und zu einer Geldbuße verurteilt.

Das OLG machte deutlich, dass die Ausführungen des AG nicht ausreichend seien, um das behauptete Augenblicksversagen zu verneinen. Ein schuldhaftes Verhalten der Autofahrerin könne ausgeschlossen sein, wenn ihre Behauptungen stimmen würden. Allerdings komme eine Bewertung des Verhaltens als nur leicht fahrlässig nur in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen würde. Ob dies der Fall sei, müsse das AG nun aufklären. Dabei müsse es folgende Vorgaben beachten:

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Ein Kraftfahrer müsse abseits von Hauptstraßen grundsätzlich mit einer Tempo-30-Zone rechnen - insbesondere in einem Wohnbereich. Es müsse daher aufgeklärt werden, auf Grund welcher konkreten Umstände die Autofahrerin die Geschwindigkeitsbegrenzung in der verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können.

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Der Vortrag, das Auto sei von einer Freundin in dieser Zone abgestellt worden, müsse überprüft werden. Diese Einlassung könne eine bloße Schutzbehauptung darstellen.

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Die Frage der Ortsunkenntnis müsse abgeklärt werden. Bei wiederholtem Aufsuchen einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone werde eine Bewertung des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als bloßes Augenblicksversagen eher ausgeschlossen sein.

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Zwar habe das AG festgestellt, dass die Straße in einem Wohnbereich liege. Auch in einem Bereich mit Wohnbebauung könne eine Straße aber so ausgebaut sein, dass sie optisch einer Hauptverkehrsstraße nahe kommt. Die Art der Bebauung, z.B. beidseits und mit kleinen Häusern, könne indes eine Geschwindigkeitsbeschränkung nahe legen. (BayObLG, 2 ObOWi 551/03).

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Führerscheinentzug: Fahren unter Cannabis-Drogen

Wer unter "verkehrsrechtlich relevantem" Einfluss von Cannabis-Drogen (wie Haschisch und Marihuana) Auto fährt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers, der nachts in eine Polizeikontrolle geraten war. Den Beamten fiel auf, dass er sehr redselig und aufgeregt war und eine verlangsamte Pupillenadaption zeigte. Eine Urin- und Blutprobe ergab eindeutige Hinweise auf Cannabis. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch jetzt in zweiter Instanz das OVG bestätigten dies als rechtmäßig.

Das OVG stellte klar, dass ein Autofahrer, der nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen könne, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. "Verkehrsrechtlich relevant" sei der Drogenkonsum unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse der Konsument während der Autofahrt objektiv mindestens 1 ng (= 1 x 10-9 g) des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro ml Blut aufweisen. Zum anderen müssten cannabisbedingte Beeinträchtigungen wie eine verlangsamte Pupillenadaption auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hätten. Beide Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, so dass die Fahrerlaubnis dem Mann zu Recht entzogen worden sei (OVG Koblenz, 7 A 10206.OVG).

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Steuerrecht

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Verfassungswidrig: Besteuerung von Wertpapierspekulationsgeschäften

Die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ist verfassungswidrig, so das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht ist der Auffassung, dass der § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

In der Begründung des BVerfG heißt es: Die materielle Steuerpflicht, die sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG ergibt, ist nicht zu beanstanden. Allerdings verstößt die mangelnde Durchsetzung der gesetzlichen Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Da die Bereitschaft zur Erklärung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nur bei einer Minderheit der Steuerpflichtigen bestand und das Risiko, bei einem Fehlverhalten entdeckt zu werden, ohne praktische Bedeutung blieb, kann man davon ausgehen, dass hier eine Ungleichmäßigkeit in der Rechtsanwendung besteht. Diese Ungleichmäßigkeit ist in der Struktur des Gesetzes begründet, so dass eine gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs scheitern muss.

Diese Grundaussage hat das BVerfG getroffen, obwohl keine Zahlen über die tatsächlich nicht erfassten Spekulationsgeschäfte ermittelt wurden. Allerdings lassen sich erhebliche Erhebungsdefizite vermuten. Hierfür sprechen beispielsweise folgende Gründe: Der Steuerpflichtige ist nicht dazu verpflichtet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen beziehungsweise Belege oder Unterlagen aufzubewahren. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet. Kontrollmitteilungen durch Banken sind für diese Veranlagungszeiträume eher die Seltenheit. Eine Überprüfung durch die Veranlagungsstellen blieb damit nahezu unmöglich.

Folgen aus diesem Urteil: Von dem Urteil werden diejenigen Steuerzahler profitieren, die die Steuerbescheide 1997 und/oder 1998 auf Grund des anhängigen Verfahrens bereits angefochten hatten. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die Finanzämter von sich aus tätig werden und die Bescheide entsprechend ändern. Wer allerdings auf der sicheren Seite stehen will, sollte sich schriftlich mit dem Hinweis auf das aktuelle Urteil und dem bereits eingereichten Einspruch an das zuständige Finanzamt wenden.

Steuerpflichtige, die bisher keinen Einspruch eingelegt haben und deren Bescheide bereits bestandskräftig sind, werden dagegen "leer" ausgehen. Hiergegen wendet sich die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW). Ihre Vertreter fordern den Bund auf, auf die Steuern für 1997 und 1998 zu verzichten und völlig unabhängig davon, ob der entsprechende Bescheid bereits angefochten wurde, die Steuern an die Bürger zurückzuzahlen. Inwieweit sich diese Forderung durchsetzen lässt, bleibt abzuwarten.

Konsequenzen für die Folgejahre: In der Begründung des BVerfG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Grundlage und die Konsequenzen dieses Urteils nicht auf die Folgejahre ab 1999 übertragen lassen. Begründet wird diese Annahme damit, dass sich die Gesetzeslage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt habe. Auf Grund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 besteht die Möglichkeit, Spekulationsgewinne durch entsprechende Spekulationsverluste auszugleichen. Dies führe dazu, dass die gesetzlichen Regelungen ab 1999 verfassungsrechtlich unbedenklich seien. Nichts desto trotz sollten Fälle mit Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften ab 1999 offen gehalten werden. Denn es ist durchaus anzunehmen, dass weitere Verfahren für die Jahre ab 1999 folgen werden (BVerfG, 2 BvL 17/02).

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Spekulationsgeschäfte: Immobilienverkäufe nach zwei Jahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1.1.1999 bereits abgelaufen war. Der BFH hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Private Immobilienverkäufer, die bis Ende 1998 ein privates Grundstück veräußert haben, das sich seit mehr als zwei Jahren in ihrem Eigentum befand, müssen einen dabei erzielten Gewinn nicht der Einkommensbesteuerung unterwerfen, so die Auffassung des BFH. Nur wenn Kauf und Verkauf innerhalb der damals gültigen Spekulationsfrist erfolgten, ist ein erzielter Spekulationsgewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen hält der BFH in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1.1.1999 bereits abgelaufen war. Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht.

Hinweis: Wer die Steuer schon bezahlt und Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, kann beantragen, dass ihm das Geld bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache wieder zurückgezahlt wird ("Antrag auf Aufhebung der Vollziehung"), so die Entscheidung des BFH. Betroffen davon sind alle privaten Immobilienverkäufe, bei denen der Verkäufer die Immobilie 1996 oder früher erworben hat (BFH, IX B 177/02).

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Eigenheimzulage: Abgabe des Bauantrags dokumentiert Baubeginn

Die Abgabe des Bauantrags bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde dokumentiert die Bauentscheidung und damit den Herstellungsbeginn für ein Gebäude. Der Herstellungsbeginn kann entscheidend sein für die Zusage beziehungsweise für die Höhe einer Eigenheimzulage.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es darum, ob der Herstellungsbeginn noch im alten Jahr oder schon im Folgejahr lag. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Eigenheimzulage mit dem Jahreswechsel änderten, hätte die Verschiebung des Herstellungsbeginns in das Folgejahr die steuerliche Förderung unmöglich gemacht. Der Bauantrag wurde jedoch noch am 20. Dezember beim zuständigen Landkreis wirksam gestellt. Da nach dem Urteil des BFH als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wurde, konnte im vorliegenden Fall die Eigenheimzulage gewährt werden.

Hinweis: Ein Bauantrag ist gemäß § 19 Ab. 5 Eigenheimzulagengesetz gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht genehmigende Behörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird. Ist nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Bauaufsichtsbehörde und damit zuständig, dann ist der Bauantrag gleichwohl bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde hat den Antrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Der Bauantrag ist in diesem Fall mit Einreichung bei der Gemeinde gestellt (BFH, III R 52/00).

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Steuererklärung: Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist

Wer die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuer-Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz versäumt, handelt in der Regel nicht schuldhaft. Er kann daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen und seinen Antrag auf Veranlagung auch noch nach Ablauf der Frist stellen.

Das ist ein sehr erfreuliches Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. Das Gericht folgte dabei nicht dem Einwand der Finanzbehörde, dass Hinweise auf die Frist in der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" und im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" zu finden seien. Es begründete seine Haltung damit, dass sich diese Anleitungen nur demjenigen erschließen, der genügend Fachkenntnisse besitze, um zwischen einer Pflichtveranlagung (mit verlängerbarer Abgabefrist) und einer Antragsveranlagung (mit nicht verlängerbarer Ausschlussfrist) zu unterscheiden. Wer nicht wisse, ob er zum Kreis der "Pflichtveranlagten" oder zu dem der "Antragsveranlagten" gehöre, für den seien die Hinweise ohne Aussagewert. Schuldhaftes Verhalten könne dem Steuerzahler nur vorgeworfen werden, wenn die Hinweise auf die Frist und die Folgen des Versäumens eindeutig und auch für Laien leicht verständlich und in optisch hervorgehobener Weise erfolgten. Das würde aber mit den Anleitungen nicht erreicht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit dem Ziel eingereicht, dass der Bundesfinanzhof (Az. VI B 11/04) in der Sache neu entscheidet (FG-Niedersachsen, 4 K 508/01). Daher kann nur geraten werden, Steuererklärungen, bei denen eine Erstattung zu erwarten ist, zügig abzugeben.

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Werbungskosten: Anlaufverluste bei Aufgabe der Vermietungsabsicht

Soll eine Immobilie gekauft oder gebaut und anschließend vermietet werden, dürfen die Aufwendungen von Anfang an bei den Vermietungseinkünften als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug bleibt auch erhalten, wenn noch vor der Fertigstellung des Objekts die Vermietungsabsicht aufgegeben wird und das Objekt nunmehr selbst genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann, dass der Steuerpflichtige wirklich zur Vermietung entschlossen war. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermietungsabsicht aufgegeben wird, ist kein Werbungskostenabzug mehr möglich.

Hinweis: Würde die Nutzungsabsicht von Fremdvermietung auf Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken geändert, würde das Objekt unverändert der Einkünfteerzielung dienen. Die Aufwendungen könnten dann als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH, IX R 55/02).

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Wirtschaftsrecht

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Stille Gesellschaft: Beteiligung von Kindern kann sinnvoll sein

Wer Kinder oder andere Familienmitglieder als typische stille Gesellschafter beteiligt, muss ihnen nach Berechnung des Jahresgewinns einen Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden Jahresgewinns, auf Gewinnentnahme sowie gesetzliche Stimm-, Kontroll- und Informationsrechte erteilen. Unterliegen die Gewinnanteile Auszahlungsbeschränkungen, darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung aber nicht allein deshalb versagen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt schenkte ein Unternehmer seinem 15-jährigen Sohn 180.000 DM vom Betriebskonto, mit denen sich der Sohn einen Monat später als stiller Gesellschafter beteiligte. Gewinne durfte er sich nur in der Höhe der Mindestverzinsung und der durch die Beteiligung verursachten Steuern auszahlen lassen. Der Rest war im Fall der Kündigung im Laufe weiterer vier Jahre verzinslich mit sechs Prozent auszuzahlen. Diese Auszahlungsbeschränkung ist nach Ansicht des BFH unschädlich, da ihre Dauer absehbar ist und dem Sohn die Auszahlung eines Teilbetrags von Anfang an zustand.

Hinweis: Die Beteiligung von Kindern am Unternehmen kann sinnvoll sein. Die Kinder werden ins Unternehmen eingebunden. Durch Nutzung der den Kindern zustehenden Freibeträge und der unterschiedlichen Progression können zudem Steuern gespart werden. Dabei sollte aber immer bedacht werden, dass Familienverträge vom Finanzamt besonders argwöhnisch beäugt werden. Verträge sollten daher inhaltlich klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam sein, dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich (wie vereinbart) durchgeführt werden (BFH, X R 14/99).

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GmbH: Geschäftsführerbestellung unter auflösender Bedingung

Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig.

Dies stellte des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Rechtsstreit einer Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer klar. Als der Geschäftsführer berufen wurde, konnte er nur einen Teil seiner Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Es wurde daher vereinbart, dass er als Geschäftsführer wieder ausscheiden solle, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Diese Frist wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Als der Geschäftsführer auch dann noch nicht voll tätig wurde, wurde er als Geschäftsführer abberufen. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das OLG entschied, dass die Geschäftsführertätigkeit wirksam beendet worden sei. Die Bestellung zum Geschäftsführer sei auflösend bedingt gewesen. Er habe seine Arbeitskraft nicht bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt voll zur Verfügung gestellt. Die Bedingung sei daher eingetreten. Entgegen der Ansicht des Geschäftsführers sei die Bestellung unter der auflösenden Bedingung möglich. Sie beeinträchtige die Rechtsstellung Dritter nicht. Zwar entstehe durch die Bedingung ein Schwebezustand, da Dritte üblicherweise keine Kenntnis vom eventuellen Eintritt der Bedingung hätten. Dieser Schwebezustand habe aber keine Auswirkungen auf Rechtsgeschäfte des Dritten mit der Gesellschaft. Diese seien nämlich so lange wirksam, wie der Geschäftsführer noch im Handelsregister eingetragen sei (OLG Stuttgart, 14 U 58/03).

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Haftung: Keine Firmenfortführung bei Änderung des Inhaber- und Gaststättennamens

Es entsteht keine Haftung wegen Firmenfortführung, wenn der Sohn die vom Vater aufgegebene Gaststätte neu anpachtet und dabei den Gaststättennamen ändert.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in folgendem Fall: Ein Gaststättenpächter war in Vermögensverfall geraten. Als er den Gaststättenbetrieb einstellte, hatten sich erhebliche Lohnrückstände für den Koch angesammelt. Das Arbeitsverhältnis mit dem Koch war bereits beendet, als der Sohn des Pächters die Gaststätte neu anpachtete. Gleichwohl verlangte der Koch den rückständigen Lohn von dem Sohn. Dies begründete er damit, dass der Sohn die Gaststätte seines Vaters unverändert weiterführe. Der Familienname des Inhabers sei der Gleiche geblieben. Hierdurch werde auch nach außen hin eine Kontinuität des Geschäftsbetriebs dokumentiert. Bei der Kundschaft sei der Wechsel der Inhaberschaft kaum wahrgenommen worden, zumal Personal, Betriebsräume und Telefonnummer die Gleichen geblieben seien.

Das LAG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit der Wiederaufnahme des Gaststättenbetriebs in den gleichen Räumen, mit der gleichen Belegschaft und ähnlichem Speisenangebot sei keine zur Haftung führende Betriebsnachfolge verbunden. Es habe sich nämlich die "Firma" als äußeres Kennzeichen geändert. "Firma" sei bei einem Einzelkaufmann in der Regel der Familienname mit dem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorname sei hier schon deshalb wesentlich, weil er zur Unterscheidungskraft erforderlich sei. Der Familienname sei in der Region so verbreitet, dass er keine hinreichende Unterscheidungskraft mehr habe. Für die Kontinuität eines Gaststättenbetriebs sei neben der Fortführung des Inhabernamens als Firma auch die Beibehaltung des Gaststättennamens wesentlich. Auch dieser habe sich im vorliegenden Fall geändert. Bei diesem Wechsel der prägenden Teile der Inhaber- sowie der Gaststättenbezeichnung gehe das Publikum nicht mehr von einer Kontinuität des Handelsgewerbes aus. Entsprechend könne von einer zur Haftung führenden Firmennachfolge nicht mehr ausgegangen werden (LAG Hamm, 14 Sa 1075/03).

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Auskunftsdienst: Werbung in Telefonbüchern darf nicht zu Verwechslungen führen

Ein Auskunftsdienst hatte sich mit folgendem Eintrag im Telefonbuch eintragen lassen: "Straßenverkehrsamt Info Stelle KfZ Zulassung Führerschein z. Stadt J GmbH, Telefonnummer". Bei einem Anruf wurde man aber nicht mit dem Straßenverkehrsamt der jeweiligen Stadt verbunden und erhielt auch keine Auskunft. Vielmehr wurde per Bandansage auf eine kostenpflichtige 0190-Service-Nummer verwiesen, unter der nähere Informationen über das örtliche Straßenverkehrsamt erhältlich seien.

Das Landgericht (LG) Dortmund, das zuvor den Eintrag durch einstweilige Verfügung untersagt hatte, begründete die Entscheidung damit, dass dieser auf Grund der Irreführung wettbewerbswidrig sei. Bei einem Anruf erwarte man nämlich eine individuelle Auskunft statt einer Bandansage mit teurer Weiterleitung. Außerdem glaube der Anrufer, dass eine vom Straßenverkehrsamt autorisierte Stelle den Anruf entgegennehme.

Der Auskunftsdienst legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein. In der mündlichen Verhandlung erkannte er allerdings doch die einstweilige Verfügung des LG als endgültige Entscheidung an (LG Dortmund, 16 O 43/03).

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Abschließende Hinweise

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

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vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

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vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

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vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

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vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

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vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

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vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2004

Im Monat April 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt seit dem 1.1.2004. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 seit dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

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Stand: 30. November 2008