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August 2004

 

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Inhaltsverzeichnis August 2004:

Arbeitsrecht:

bulletKündigung: Bei privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz muss erst abgemahnt werden
bulletAbfindungsvereinbarung: Koppelung mit Klageverzicht ist wirksam
bulletInsolvenz: Vorläufiger Insolvenzverwalter muss Kündigungsfrist einhalten
bulletTeilzeitanspruch: Exakte Angaben sind von Anfang an erforderlich

Baurecht:

bulletNachlassklausel: Vereinbarung kann bei Überschreitung der Zahlungsfristen entfallen
bulletArchitektenhaftung: Architekt muss auf wirtschaftliche Risiken hinweisen
bulletBaulast: Rechtswidrige Eintragung kann Amtshaftung auslösen
bulletVertragskündigung: Ersparte Aufwendungen beim Werkunternehmer

Familien- und Erbrecht:

bulletKindesunterhalt: Anspruch auf Grundsicherung geht Unterhaltspflicht vor
bulletSozialhilfe: Anspruch des Kindes trotz eheähnlicher Gemeinschaft der Mutter
bulletUnterhalt: Reihenfolge mehrerer Unterhaltsansprüche einer schwangeren Ehefrau
bulletKindergeld: Anspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung
bulletErbrecht: Unwirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

bulletBetriebskosten: Umlage von Gartenpflegekosten setzt keine Nutzungsmöglichkeit voraus
bulletÜberschwemmung: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden
bulletKündigungsrecht: Verspätete Geltendmachung durch Mieter
bulletEigenbedarfskündigung: Behinderung des Mieters kann entgegenstehen
bulletWEG: Dem säumigen Wohngeldschuldner können die Versorgungsleitungen abgetrennt werden

Verbraucherrecht:

bulletReiserecht: Regelung über Ausschlussfrist kann unwirksam sein
bulletAGB-Recht: Keine Verkürzung der Verjährung beim Kauf einer Eigentumswohnung
bulletHundehalter: Fahrlässige Tötung durch frei laufende Hunde
bulletVersicherungsrecht: Grobe Fahrlässigkeit bei Fahrzeugdiebstahl
bulletNachbarrecht: Hecke darf höher als zwei Meter wachsen

Verkehrsrecht:

bulletGebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsgarantie durch km-Angabe
bulletAmpel: Rotlicht gilt auch für Radfahrer
bulletVerschmutzte Fahrbahn: Autofahrer muss Geschwindigkeit anpassen
bulletFührerscheinentzug: Auch einmaliger Konsum von Amphetaminen kann Fahrverbot rechtfertigen

Steuerrecht:

bulletAußergewöhnliche Belastung: Kosten für einen Vaterschaftsprozess
bulletWerbungskosten: Schuldzinsen bei Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
bulletSteuerfrei: Unterhaltsleistungen aus dem Ausland
bulletÄnderung des Gerichtskostengesetzes: Finanzrechtsweg wird teurer
bulletVolle Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Möglicher Verstoß gegen EU-Recht
bulletSteuerbefreiungsprivileg: Befreiung von der Hundesteuer

Wirtschaftsrecht:

bulletKG-Gesellschafter: Nachhaftung für Arbeitslohn trotz Ausscheidens aus Gesellschaft
bulletGewerbeordnung: Spielhallenerlaubnis für Internetcafes erforderlich
bulletFirmenfortführung: Haftung für Altschulden
bulletBilanz: Ansprüche aus der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen

Abschließende Hinweise:

bulletVerzugszinsen
bulletSteuertermine im Monat August

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Arbeitsrecht

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Kündigung: Bei privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz muss erst abgemahnt werden

Nutzt der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen PC zu privaten Internet-Recherchen, kann ihm der Arbeitgeber regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung kündigen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Ein in Heimarbeit beschäftigter Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Dieser hatte die Kündigung damit begründet, dass der Arbeitnehmer den für ihn zur Verfügung stehenden PC während der Arbeitszeit privat zum Internet-Surfen genutzt habe. Dabei habe er überwiegend pornografische Dateien heruntergeladen und dadurch gegen die hinsichtlich der Nutzung des Internets bestehende Dienstvereinbarung verstoßen.

Nach Ansicht des LAG war die fristlose Kündigung unwirksam. Nutze der Arbeitnehmer entgegen der Dienstvereinbarung den Zugang zum Internet auch während der Dienstzeit privat, ohne dass andere schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers dadurch beeinträchtigt würden, könne dies in aller Regel eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur bei vorheriger Abmahnung rechtfertigen. Der Arbeitgeber habe auch nicht nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer infolge der Nutzung des Internets während der Arbeitszeit beispielsweise die ihm obliegende Aufgaben vernachlässigt und die in seinem Arbeitsplan vorgesehenen Arbeiten nicht verrichtet habe (LAG Köln, 5 Sa 1049/03).

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Abfindungsvereinbarung: Koppelung mit Klageverzicht ist wirksam

Eine Abfindungsvereinbarung kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Klage erhebt.

Dies musste sich ein Arbeitnehmer sagen lassen, der mit seinem Arbeitgeber einen Änderungs- und Auflösungsvertrag geschlossen hatte. Vereinbart war, dass der Arbeitnehmer sämtliche Rechte aus dem Vertrag verlieren solle, wenn er ihn anfechte oder eine Kündigungsschutzklage erhebe.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hielt diese Vereinbarung für wirksam. Die Zusage einer Abfindung unter der Bedingung der Nichterhebung einer Klage sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitnehmer müsse daher die volle Abfindung zurückzahlen, weil er nach deren Überweisung direkt wegen des Arbeitsplatzverlusts vor Gericht gezogen sei (LAG Sachsen-Anhalt, 8 Sa 614/02).

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Insolvenz: Vorläufiger Insolvenzverwalter muss Kündigungsfrist einhalten

Beabsichtigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs, muss er die im Arbeitsrecht vorgesehenen Kündigungsfristen einhalten. Er kann sich nicht auf die in der Insolvenzordnung vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist für Dienstverhältnisse berufen.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg die Kündigung eines Arbeitnehmers durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für unwirksam. Dieser hatte das Arbeitsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist unter Berufung auf die Insolvenzordnung gekündigt. Nach dem Arbeitsvertrag hätte die Kündigungsfrist jedoch sieben Monate betragen.

Das LAG machte deutlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die siebenmonatige Kündigungsfrist einhalten müsse. Die in der Insolvenzordnung vorgesehene verkürzte Kündigungsfrist gelte nicht für den Fall der vorläufigen Insolvenz, sondern nur für ein tatsächlich eröffnetes Insolvenzverfahren. Die Verkürzung der Kündungsfrist bedeute nämlich einen schweren Eingriff in den Bestandsschutz des Arbeitnehmers. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass nicht jede vorläufige Insolvenzverwaltung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe (LAG Hamburg, 8 Sa 63/03).

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Teilzeitanspruch: Exakte Angaben sind von Anfang an erforderlich

Der Antrag auf Elternzeit muss erkennen lassen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Der Antrag muss weiterhin unzweideutig erkennen lassen, ob Elternzeit mit der Folge der Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber in Form von Teilzeitarbeit genommen wird.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hin. Strittig war, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, von ihrem Arbeitgeber die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung verlangen konnte. Sie hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie daran denke, zwei Jahre Elternzeit zu beanspruchen. Dazu hatte sie ausgeführt: "Ich beabsichtige von diesen zwei Jahren die ersten sechs Monate nicht zu arbeiten und 18 Monate einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass ich meinen Antrag auf Elternzeit fristgemäß erst sechs Wochen vor dessen Beginn stelle, da ich die voraussichtliche Geburt meines Kindes abwarten möchte und noch nicht abschätzen kann, wie ich zeitlich die Aufgaben als Mutter bewältigen werde." Nach der Geburt des Kindes teilte sie dem Arbeitgeber mit, sie beabsichtige, im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Im letzten Absatz dieses Schreibens führte sie aus: "Sobald ich einer Teilzeitbeschäftigung während meiner Elternzeit nachgehen kann, werde ich dies acht Wochen vorher beantragen." Als sie ein halbes Jahr später eine Teilzeitbeschäftigung beantragte, lehnte der Arbeitgeber ihren Antrag ab.

Das LAG wies die Klage zurück. Die Klägerin habe die Erklärung zur Inanspruchnahme der Elternzeit zwar rechtzeitig abgegeben. Ihr darin enthaltener Antrag auf Teilzeitarbeit habe jedoch keine Rechtswirkung entfaltet, weil er zu unbestimmt gewesen sei. Es habe sich um unverbindliche Absichtserklärungen gehandelt, die auch für die Klägerin selbst noch ohne Kontur waren. Die unbestimmten und rechtlich unverbindlichen Überlegungen der Klägerin über ihre Zukunftsplanungen hätten der Beklagten nicht erlaubt, für den Fall der Teilzeitarbeit die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Damit sei nur eine Erklärung erfolgt, dass die Klägerin Elternzeit für drei Jahre unter völliger Suspendierung ihrer Hauptpflichten verlange (LAG Baden-Württemberg, 3 Sa 44/03).

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Baurecht

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Nachlassklausel: Vereinbarung kann bei Überschreitung der Zahlungsfristen entfallen

Die Parteien können wirksam vereinbaren, dass ein Nachlass nur gewährt wird, wenn die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird.

Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Verfahren, in dem über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel gestritten wurde. Die Parteien hatten vereinbart, dass ein Nachlass von neun Prozent gewährt werden solle, wenn die VOB als Vertragsgrundlage durch den Vertragspartner uneingeschränkt eingehalten werde. Als der Bauherr die fälligen Abschlagszahlungen nicht innerhalb der von der VOB/B vorgesehenen Fristen zahlte, verweigerte der Unternehmer den vereinbarten Nachlass.

Das OLG hielt dies für richtig. Die getroffene Vereinbarung sei als Skonto-Abrede anzusehen. Dabei komme es darauf an, dass der Bauherr innerhalb der in der VOB/B genannten Fristen Zahlungen leiste. Die Formulierung "uneingeschränkt" könne nur so verstanden werden, dass alle Zahlungen fristgerecht sein müssten, um den vereinbarten Nachlass von neun Prozent zum Zuge kommen zu lassen (OLG Celle, 14 U 226/03).

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Architektenhaftung: Architekt muss auf wirtschaftliche Risiken hinweisen

Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase II nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Architekt die Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen. Dies gilt zumindest, sofern er nicht davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planung einbezogen hat.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Bauherrn, der seinen Architekten auf Schadenersatz verklagt hatte. Der Bauherr warf dem Architekten vor, er habe ihn nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindringlichkeit auf die finanziellen Risiken hingewiesen, die der Verkauf des Bauobjekts während der Rohbauphase mit sich bringe.

Das OLG hielt den Architekten für schadenersatzpflichtig. Nach seiner Ansicht hätte er erkennen müssen, dass der Verkehrswert des fertigen Sanierungsobjekts bei einem frühzeitigen Verkauf schon während der Rohbauphase nicht realisierbar war. Es sei für ihn offenkundig gewesen, dass die ihm bekannten Gewinnerwartungen des Bauherrn entscheidend davon abhingen, dass die zu diesem Zeitpunkt nur grob geschätzten Baukosten eingehalten werden konnten. Er hätte daher den Bauherrn auf das erhebliche Risiko hinweisen müssen, das sich durch den Zusammenhang zwischen einem wirtschaftlichen ungünstigen Verkauf während der Rohbauphase und der unsicheren Kostenentwicklung begründet habe. Hier wäre auch ein einfacher Hinweis nicht ausreichend gewesen. Vielmehr hätte der Architekt eindringlich die Möglichkeit einer ganz erheblichen Kostensteigerung im Einzelnen erläutern müssen. Er hätte dem Bauherrn eine konkrete Vorstellung davon vermitteln müssen, welche Kostensteigerungsraten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge einzuplanen gewesen wären (OLG Düsseldorf, I-21 U 24/03).

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Baulast: Rechtswidrige Eintragung kann Amtshaftung auslösen

Die rechtswidrige Eintragung einer Baulast kann Amtshaftungsansprüche des betroffenen Grundstückseigentümers auslösen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Fall eines Grundstückseigentümers, für dessen Hausgrundstück seitens der beklagten Behörde eine Baulast eingetragen wurde. Darin wurde dem Grundstückseigentümer aufgegeben, für ein Nachbargrundstück eine ständig freizuhaltende Zufahrt für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen herzustellen und zu unterhalten. Die Verpflichtung erstreckte sich auch darauf, das Grundstück als Zugangszufahrt zum Nachbargrundstück dauernd von solchen Nutzungen frei zu halten, die die Zufahrts- und Zugangsfunktion beeinträchtigen könnten. Der Grundstückseigentümer forderte Schadenersatz, da er als Folge dieser Baulast das Grundstück nicht wirtschaftlich habe verkaufen können.

Das OLG sprach ihm den beantragten Schadenersatz zu. Es sei unstreitig, dass die Baulast rechtswidrig sei. Der Grundstückseigentümer habe sie nämlich nicht bewilligt, auch hätten andere Rechtsgrundlagen für eine Eintragung nicht bestanden. Die die Eintragung der Baulast betreffende Amtspflichtverletzung müsse auch als fahrlässig bezeichnet werden. Der handelnde Amtsträger müsse die Rechtskenntnis haben, die er für sein Amt benötige. Schließlich habe der Grundstückseigentümer einen konkreten Schaden erlitten. Er habe das Hausgrundstück unstreitig verkaufen wollen. Dies sei mit der Baulast jedoch nicht bzw. nicht zu einem angemessenen Preis möglich gewesen. Durch den unterbliebenen Verkauf habe er weitere Unterhaltsaufwendungen gehabt. Zudem seien ihm Zinsen für eine anderweitige Anlage des Verkaufspreises entgangen (OLG Frankfurt, 1 U 172/03).

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Vertragskündigung: Ersparte Aufwendungen beim Werkunternehmer

Die Kosten für Material, das der Werkunternehmer speziell für den Bauherrn beschafft hat und das er in absehbarer Zeit nicht anderweitig verwenden kann, muss sich der Unternehmer bei einer vorzeitigen Vertragskündigung durch den Bauherrn nicht als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Er ist aber verpflichtet, dem Bauherrn auf dessen Verlangen das Material herauszugeben.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Geklagt hatte ein Bauunternehmer, der mit der Renovierung eines Gebäudes beauftragt war. Als der Bauherr den Auftrag vorzeitig kündigte, hatte er zwar mit den Arbeiten noch nicht begonnen, aber für die Durchführung bereits spezielle Rollos und Motoreinheiten beschafft. Die hierfür aufgewendeten Kosten verlangte er von dem Bauherrn erstattet.

Nach Ansicht des OLG bestand der Erstattungsanspruch zu Recht. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Bauherrn könne der Bauunternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, müsse sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Kündigung des Vertrags an Aufwendungen erspart habe. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Kosten für das bereits beschaffte Material nicht um ersparte Aufwendungen. Derartige Kosten würden nur zu den ersparten Aufwendungen zählen, wenn das Material in absehbarer und zumutbarer Zeit anderweitig verwendet werden könne. Im vorliegenden Fall handele es sich dagegen um Materialien, die speziell für das Bauwerk des Bauherrn beschafft worden seien und nicht für andere Aufträge verwendet werden könnten. Allerdings müsse der Bauunternehmer die Gegenstände an den Bauherrn herausgeben, wenn dieser die entstandenen Kosten ersetzt habe (OLG Köln, 11 U 103/03).

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Familien- und Erbrecht

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Kindesunterhalt: Anspruch auf Grundsicherung geht Unterhaltspflicht vor

Nimmt ein volljähriges, erwerbsunfähiges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch, muss es sich die nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) möglichen Leistungen auch dann fiktiv auf seinen Bedarf anrechnen lassen, wenn diese Leistungen noch nicht beantragt sind.

Mit dieser Begründung räumte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Klage einer Frau keinerlei Erfolgsaussicht ein. Sie hatte nach dem Schulabschluss weder ihre Ausbildung fortgesetzt noch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zuletzt hatte sie einen eigenen Hausstand und lebte von den Unterhaltszahlungen ihres Vaters, dem Kindergeld und finanzieller Unterstützung durch die Mutter. Als der Vater seine Zahlungen einstellte, wollte sie ihn auf zukünftigen Unterhalt verklagen. Sie hat geltend gemacht, sie sei seit 17 Jahren schwer zuckerkrank und daher erwerbsunfähig. Folglich sei sie nach wie vor bedürftig und könne Unterhalt von ihrem Vater verlangen.

Das OLG war jedoch anderer Ansicht. Es verwies die Frau darauf, ihren Bedarf durch Inanspruchnahme von Leistungen nach dem GSiG zu decken. Soweit sie tatsächlich erwerbsunfähig sei, habe sie danach einen Anspruch auf Unterstützung. Die Grundsicherung umfasse u.a. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Ansprüche nach dem GSiG gehen nach Auffassung des OLG den Unterhaltsverpflichtungen des Vaters vor. Dies entspreche der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität. Zu berücksichtigen seien nämlich auch die Unterhaltsleistungen, die die Eltern ihrem erwerbsunfähigen Kind bereits bis zu dessen Volljährigkeit und gegebenenfalls darüber hinaus erbracht hätten (OLG Hamm, 11 WF 207/03).

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Sozialhilfe: Anspruch des Kindes trotz eheähnlicher Gemeinschaft der Mutter

Das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Sozialhilfeansprüche der Kinder des anderen Partners keine Bedeutung.

Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz in folgendem Fall: Eine Sozialhilfeempfängerin wohnte mit ihren beiden Kindern in einem gemieteten Anwesen. Als das Sozialamt bei einem Hausbesuch feststellte, dass sie dort mit ihrem Vermieter in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, stellte es die Zahlung an die Frau und ihre Kinder ein.

Das VG gab der Klage der Frau hinsichtlich der Sozialhilfezahlungen für die Kinder statt. Zwar sei auf Grund der Feststellungen des Sozialamts von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Frau und ihrem Vermieter auszugehen. Dies lasse aber nur den Sozialhilfeanspruch der Frau selbst entfallen. Die eheähnliche Gemeinschaft habe jedoch keinen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder. Für deren Bedürftigkeit spiele das Einkommen des Partners ihrer Mutter zunächst keine Rolle. Dieser bilde zwar mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, nicht aber mit den Kindern, da er für diese nicht aufzukommen habe. Nur wenn sich das Einkommen der Mutter durch tatsächliche geldwerte Zuwendungen ihres Partners erhöhe, könne sich dies auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder auswirken. Solche Leistungen seien vorliegend aber nicht ersichtlich (VG Mainz, 2 L 464/04.MZ).

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Unterhalt: Reihenfolge mehrerer Unterhaltsansprüche einer schwangeren Ehefrau

Gibt eine getrennt lebende Ehefrau die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Geburt eines unehelichen Kindes auf, tritt der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehemann hinter einem gleichzeitig bestehenden Unterhaltsanspruch gegen den Vater des unehelichen Kindes zurück.

Mit dieser Entscheidung verneinte das Oberlandesgericht (OLG) Bremen die Unterhaltspflicht eines Ehemanns, der von seiner Ehefrau auf Trennungsunterhalt verklagt worden war. Das OLG wies darauf hin, dass das Gesetz auch den Vater eines unehelichen Kindes verpflichte, der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht könne zudem bis auf drei Jahre ausgedehnt werden, wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Falle die Unterhaltspflicht mit der Pflicht des getrennt lebenden Ehemanns zur Zahlung von Trennungsunterhalt zusammen, müsse der Vater des Kindes vorrangig zahlen. Dies gelte zumindest in dem hier vorliegenden Fall, da wegen der bisherigen Berufstätigkeit der Frau ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ohne die Geburt des Kindes nicht bestanden hätte (OLG Bremen, 4 WF 10/04).

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Kindergeld: Anspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung

Ein Ausländer, der nicht einem anderen EWR- oder Vertragsstaat angehört, hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.

Dies entschied das Finanzgericht (FG) München. Es wies darauf hin, dass diese Voraussetzung nur erfüllt sei, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen halte. Ihm müsse also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergelds zugebilligt worden sein. Eine Aufenthaltsbefugnis reiche für den Kindergeldanspruch nicht aus (FG München, 12 K 4206/02, Revision beim BFH eingelegt).

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Erbrecht: Unwirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments

Für die Wirksamkeit eines so genannten Drei-Zeugen-Testaments genügt es nicht, wenn der dritte Zeuge erst nach Abschluss der Erklärung des letzten Willens des Erblassers erfährt, dass er Zeuge sein soll.

Mit dieser Begründung erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein Nottestament (so genanntes Drei-Zeugen-Testament) für unwirksam. Ein solches Testament könne wirksam durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, wenn die Erreichbarkeit des Notars erheblich erschwert sei oder eine Todesgefahr bestehe. Die drei Zeugen übernähmen in einer solchen Situation eine Beurkundungsfunktion, da eine amtliche Urkundsperson (Notar, Bürgermeister) nicht zur Verfügung stünde. Zufällig anwesende Zeugen könnten daher nicht als Testamentszeugen anerkannt werden. Die drei Zeugen müssten vielmehr im Wissen um ihre Beiziehung zur Testamentserrichtung anwesend sein. Erforderlich sei, dass sie bei der Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser Zeugen der Herstellung der Niederschrift, deren Verlesung und Genehmigung durch den Erblasser und dessen Unterschrift oder deren Ersetzung seien. Fehle es an einer solchen Mitwirkung von drei Zeugen, sei das Testament ungültig (OLG Stuttgart, 8 W 208/03).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

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Betriebskosten: Umlage von Gartenpflegekosten setzt keine Nutzungsmöglichkeit voraus

Sind die Kosten der Gartenpflege als umlagefähig vereinbart, kommt es nicht darauf an, ob der Mieter den Garten nutzen kann. Kosten für Gartenflächen, die dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, können dagegen nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit um die Nebenkostenabrechung zwischen Mieter und Vermieter. Der BGH entschied, dass es bei der Abrechnung auf eine konkrete Nutzungsmöglichkeit nicht ankomme. Eine gepflegte (gemeinschaftliche) Gartenfläche verschönere ein Wohnanwesen insgesamt. Sie komme dem Mieter zugute und sei daher geeignet, die Wohn und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität werde auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen wollen oder nutzen können (z.B. wegen einer körperlichen Behinderung oder einer Pollenallergie). Dürfe der Mieter jedoch den Garten nicht nutzen (z.B. weil er einem anderen Mieter zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurde), könne er für die Kosten auch nicht herangezogen werden (BGH, VIII ZR 135/03).

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Überschwemmung: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden

Schließt ein Mieter seine Waschmaschine ohne so genannte Aquastopp-Vorrichtung an und lässt er den Wasserhahn der Zuleitung durchgängig geöffnet, haftet er wegen grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Wasserschäden, wenn sich der Anschluss infolge Materialermüdung löst.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Mieters, der in seiner Obergeschosswohnung die Wasserleitung seiner Waschmaschine lediglich mit einer Schelle auf die Zuleitung geschraubt hatte. Den Wasserhahn pflegte er nach der jeweiligen Wäsche nicht zu verschließen. Sechs Jahre ging dies gut. Dann rutschte der Schlauch wegen Materialermüdung und der ständigen Vibration der Maschine von der Zuleitung. Das Wasser ergoss sich ungehindert in die Wohnung und durchnässte das Mauerwerk und die darunter liegende Wohnung. Es entstand ein Schaden von rund 6.000 Euro, den der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte. Diesen Betrag wollte der Versicherer nun von dem Mieter erstattet bekommen.

Das OLG sah den Versicherer im Recht. Zwar könne dem Mietvertrag eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entnommen werden, weil der Mieter über die Nebenkosten anteilig die Versicherung mitfinanziert habe. Vorliegend habe der Mieter jedoch die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Er habe außer Acht gelassen, was jedermann hätte einleuchten müssen. Dies begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit und verpflichte den Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens (OLG Oldenburg, 3 U 6/04).

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Kündigungsrecht: Verspätete Geltendmachung durch Mieter

Macht der Pächter erst mehr als 1 1/2 Jahre nach letztmaliger Mängelanzeige von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, ist ihm die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar.

Mit dieser Begründung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen den Pächter einer Gaststätte. Das OLG machte deutlich, dass die fristlose Kündigung des Pächters unwirksam sei. Er habe zwar Mängel der Gaststätte angezeigt und sich eine außerordentliche Kündigung vorbehalten, hiervon habe er aber erst nach mehr als 1 1/2 Jahren Gebrauch gemacht. Dadurch habe er zu erkennen gegeben, dass für ihn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar gewesen sei (OLG Düsseldorf, I-10 U124/03).

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Eigenbedarfskündigung: Behinderung des Mieters kann entgegenstehen

Hohes Alter und lange Wohndauer reichen noch nicht aus, eine besondere Härte zu begründen, die den Mieter zu einem Widerspruch bei einer Eigenbedarfskündigung berechtigt. Trifft aber das hohe Alter mit einer schweren körperlichen Behinderung zusammen, kann das Bestandsinteresse des Mieters den Eigenbedarf des Vermieters überwiegen.

Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) im Fall eines Vermieters, der seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs kündigen wollte. Diese widersprach jedoch: Für ihren ebenfalls in der Wohnung lebenden Ehemann stelle die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte dar. Als Gründe hierfür führte sie an:

bulletIhr Ehemann sei 80 Jahre alt.
bulletDas Mietverhältnis bestehe seit über 30 Jahren.
bulletDer Ehemann sei auf einem Auge blind, auf dem anderen habe er nur noch eine Sehkraft von 1/25.

Die ersten beiden Argumente ließ das KG weder für sich genommen noch gemeinsam als besondere Härte ausreichen. Hinzu kam, dass nicht geklärt war, wie lange der Ehemann der Mieterin in der Wohnung lebte. Entscheidend war der dritte Grund: Dem Ehemann sei zur Zeit eine Orientierung in der Wohnung und der allernächsten Umgebung noch möglich. Dies wäre in einer neuen Umgebung nicht mehr der Fall. Das Zurechtfinden in der neuen Wohnung wäre ein unzumutbarer Kraftakt. Ihm würde damit ein großes Stück Selbstbestimmtheit genommen (KG, 8 U 288/03).

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WEG: Dem säumigen Wohngeldschuldner können die Versorgungsleitungen abgetrennt werden

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann wirksam beschließen, dass einem säumigen Wohngeldschuldner die Versorgungsleitungen zur Wohnung abgetrennt werden.

Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte beschlossen, die Wohnung eines säumigen Wohngeldschuldners von der Versorgung mit Heizenergie und Wasser abzutrennen. Als der Wohnungseigentümer dem beauftragten Handwerker den Zutritt zur Wohnung verweigerte, zog die Eigentümergemeinschaft vor Gericht. Sie beantragte, den Wohnungseigentümer unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu verpflichten, dem Handwerker die Abtrennung der Wasser- und Heizwärmeleitungen in seiner Wohnung zu ermöglichen.

Das BayObLG wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Wohnungseigentümers zurück. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Lieferung von Wasser und Heizung. Entsprechend müsse der Wohnungseigentümer die Abtrennung dulden und sei verpflichtet, dem Handwerker den hierfür erforderlichen Zutritt zu gewähren. Die Abtrennung sei angesichts der Wohngeldrückstände nicht unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass der Wohnungseigentümer auch die laufenden Wohngeldzahlungen nicht erbringe. Schäden am Gemeinschaftseigentum seien nicht zu erwarten (BayObLG, 2Z BR 224/03).

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Verbraucherrecht

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Reiserecht: Regelung über Ausschlussfrist kann unwirksam sein

Nicht jede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags stehende Ausschlussfrist ist wirksam.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Reisenden, die eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht hatte. Am letzten Urlaubstag stürzte sie in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Erst mehr als einen Monat nach Reiseende machte sie Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend. Der Reiseveranstalter verweigerte eine Zahlung unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen es hieß: "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren".

Diese Klausel bestand jedoch die Inhaltskontrolle durch den BGH nicht. Zwar seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend gemacht würden. Diese Ausschlussfrist trage dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben werde, die Berechtigung der Ansprüche festzustellen. Die Klausel, die die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehne, benachteilige den Reisenden jedoch unangemessen. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen müsse der Geschädigte hier das Fehlverhalten des Veranstalters und dessen Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens beweisen. Die Ausdehnung der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche umfasse darüber hinaus auch Fälle, in denen besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der Gesundheit, eingetreten seien. Dies gehe zu weit (BGH, X ZR 28/03).

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AGB-Recht: Keine Verkürzung der Verjährung beim Kauf einer Eigentumswohnung

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, nach der die Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen am Gemeinschaftseigentum mit der Übergabe der Eigentumswohnungen an die Erwerber beginnt, ist unwirksam.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit mehrerer Wohnungseigentümer. Diese machten gegen den Veräußerer ihrer Eigentumswohnungen einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln geltend. Das Gemeinschaftseigentum wurde erst nach Übergabe der Wohnungen fertig gestellt und abgenommen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Kaufvertrag begann die Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen mit der Übergabe der Wohnungen. Das Berufungsgericht hatte die Verjährungsfrist dementsprechend mit der Übergabe der Wohnung beginnen lassen. Danach war der Anspruch der Wohnungseigentümer verjährt.

Der BGH sah dies jedoch anders. Er ging von der gesetzlichen Regelung aus, wonach die Verjährung der Mängel am Gemeinschaftseigentum mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beginnt. Eine stillschweigende Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei der Übergabe der Wohnung komme nicht in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung noch nicht fertig gestellt sei. Der Verjährungs-Beginn könne nicht mit einer Klausel im Erwerbervertrag an die Wohnungsübergabe geknüpft werden. Soweit dort geregelt sei, dass die Verjährungsfrist mit der Wohnungsübergabe beginne, verstoße dies gegen § 307 BGB (früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und sei unwirksam, weil statt an die Abnahme an die Übergabe angeknüpft werde (BGH, VII ZR 130/03).

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Hundehalter: Fahrlässige Tötung durch frei laufende Hunde

Ein Hundehalter kann sich der fahrlässigen Tötung schuldig machen, wenn wegen seiner frei laufenden Hunde eine Radfahrerin stürzt und zu Tode kommt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Hundehalters, der seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler/Dobermann und ein Berner Sennenhund/Border-Collie-Mischling) auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Wiese ihr "Geschäft" verrichten lassen wollte. Dabei gab er dem Ziehen der Hunde, die die Örtlichkeit kannten, nach und ließ sie schon vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine. Eine Radfahrerin stürzte bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, der - für sie überraschend - von rechts über die Fahrbahn lief, und zog sich dabei so schwere Kopfverletzungen zu, dass sie noch am selben Tag verstarb.

Das OLG bestätigte die Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger Tötung (Verletzung der Pflichten als Hundehalter) durch das Amtsgericht. Die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro behielt damit Bestand. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung hätte keinen Rechtsfehler ergeben. Die Urteilsfeststellungen seien mithin rechtsfehlerfrei zu Stande gekommen. Der Hundehalter habe seine Behauptung nicht nachweisen können, einer der Hunde habe erstmals den Befehl, bei ihm zu bleiben, nicht befolgt und sei in Richtung Straße weggerannt, was er nicht habe vorhersehen können.

Hinweis: Neben den strafrechtlichen Folgen kommen auf den Hundehalter auch noch die zivilrechtlichen Ansprüche der Erben der Verstorbenen zu (OLG Stuttgart, 2 Ss 94/04).

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Versicherungsrecht: Grobe Fahrlässigkeit bei Fahrzeugdiebstahl

Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich 100 Meter entfernt und dabei sogar um eine Ecke geht, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Klage eines Autofahrers gegen seine Teilkaskoversicherung zurück. Der Fahrer hatte seinen Pkw in Belgrad an einem Vormittag in der Nähe eines Parkplatzes abgestellt, um an einem Automaten einen Parkschein zu ziehen. Dabei hatte er das Fahrzeug offen und den Motor laufen lassen. Der Schlüssel steckte im Zündschloss. Da der Parkscheinautomat um eine Ecke stand, konnte der Eigentümer seinen Pkw nicht im Blickfeld haben. Als er den Schein gezogen hatte, musste er den Diebstahl des Pkws feststellen.

Das OLG hielt diese Vorgehensweise für grob fahrlässig. Es stelle geradezu eine Einladung für potenzielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden. Wegen dieses unentschuldbaren Fehlverhaltens sei der Teilkaskoversicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz von seiner Leistung frei geworden und müsse den durch den Diebstahl entstandenen Schaden nicht ersetzen (OLG Koblenz, 10 U 550/03).

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Nachbarrecht: Hecke darf höher als zwei Meter wachsen

Lebende Hecken sind nicht an die Höhenbegrenzung gebunden, die die Landesbauordnung für Einfriedungen vorschreibt.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Streit zweier Nachbarn. Diese waren in Streit geraten, als die Hecke des einen die 2 m-Marke deutlich überschritt. Das städtische Bauamt verlangte die teilweise Beseitigung der Hecke, weil die Landesbauordnung Grundstückseinfriedungen auf eine Höhe von maximal 2 m begrenze. Hiergegen wehrte sich der Eigentümer vor dem OVG.

Das OVG gab dem Eigentümer Recht und hob die Verfügung auf. Für Hecken gelte das Höhenmaß der Landesbauordnung nicht. Der Gesetzgeber habe insoweit nur an Einfriedungen gedacht, die aus Baumaterialien bestehen. In Bezug auf Hecken - auch auf solche, die höher als 2 m sind - seien dagegen besondere Regelungen im Nachbarrechtsgesetz enthalten. Etwaige Ansprüche aus diesem Gesetz müssten vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Die Bauaufsichtsbehörde habe dafür keine Zuständigkeit.

Hinweis: Nach dem im vorliegenden Fall einschlägigen rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetz müssen Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,75 m und höhere Hecken einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand gegenüber Nachbargrundstücken einhalten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10464/04.OVG).

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Verkehrsrecht

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Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsgarantie durch km-Angabe

Erklärt der Verkäufer bei den Kaufverhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Der Verkäufer ist dann unabhängig von einem Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Angabe nicht stimmt. Das gilt auch, wenn er einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die einen sieben Jahre alten Mercedes für 10.000 EUR gekauft hatte. Der km-Stand wurde im Vertrag mit 207.172 km angegeben. Der Verkäufer hatte bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage sogar angegeben, die Gesamtfahrleistung stimme mit dem Tachostand überein. Diese Annahme war aber falsch, weil der Tacho laut Gutachter um mindestens 100.000 km zurückgedreht worden war. Die Käuferin verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufs. Dies lehnte der Beklagte, ersichtlich kein gewerblicher Verkäufer und auch nicht Erstbesitzer, unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab.

Das OLG hielt den Rücktritt der Klägerin für berechtigt und sprach ihr außerdem die eingeklagten Untersuchungskosten als Schadenersatz zu. Seiner Meinung nach war der Pkw wegen der vertragswidrig hohen Laufleistung mangelhaft. Der Verkäufer habe sogar eine Garantie dafür übernommen, dass die angenommene Gesamtlaufleistung richtig sei. Deshalb könne er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Klägerin sei es erkennbar auf die wahre Gesamtlaufleistung angekommen, wie die Nachfrage nach Tachostand und Gesamtlaufleistung zeige. Der Verkäufer habe die Übereinstimmung ohne Einschränkung bejaht, nachdem der aktuelle km-Stand zuvor abgelesen und in das Vertragsformular übernommen worden sei (OLG Koblenz, 5 U 1385/03).

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Ampel: Rotlicht gilt auch für Radfahrer

Auch Radfahrer müssen bei Rotlicht an der Verkehrsampel warten. Dies musste jetzt ein Radfahrer erfahren, der vor einer Ampel die wartenden Fahrzeuge überholte, die Ampel missachtete und in die Kreuzung einfuhr, obwohl das Rotlicht schon etwa fünf Sekunden angedauert hatte. Dabei übersah er allerdings den in der Warteschlange vor der Ampel stehenden Streifenwagen der Polizei, der unverzüglich die Verfolgung des Fahrradfahrers aufnahm. Die Beamten stoppten ihn und stellten seine Personalien fest. Dabei zeigte sich der Radfahrer hinsichtlich seines Verkehrsverstoßes vollkommen uneinsichtig und erklärte, "er habe es eilig gehabt".

Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin gegen den auch mit seinem Kraftfahrzeug bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich auffällig gewordenen Radfahrer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 62,50 Euro (weitere Folge: ein Punkt in der Verkehrszentralregisterkartei in Flensburg). Der Radfahrer legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn hierauf wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes, ermäßigte jedoch wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Geldbuße auf 60 Euro. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher er vor allem die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat beanstandete, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig (OLG Karlsruhe, 1 Ss 119/03).

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Verschmutzte Fahrbahn: Autofahrer muss Geschwindigkeit anpassen

Verschmutzt ein Traktor beim Erntebetrieb die Straße, kann dies eine Haftung des Traktorfahrers begründen. Der Unfall wird für den Traktorfahrer nicht schon dadurch unabwendbar, dass er ein Warnschild aufstellt. Der zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt entspricht es nur, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen. Fährt der Fahrer eines auf der verschmutzten Fahrbahn verunfallten Fahrzeugs trotz Warnschilds, deutlich sichtbarer Verschmutzung und erkennbarer ländlicher Prägung der Örtlichkeiten zur Erntezeit mit überhöhter Geschwindigkeit, kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, dass eine Haftung des Traktorfahrers entfällt.

Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die Schadenersatzklage eines Autofahrers zurück. Dieser war auf einer Straße unterwegs, die wegen Niederschlags nass und außerdem durch die auf den umliegenden Feldern durchgeführte Kohlernte stark verschmutzt war. Der Beklagte, durch dessen Traktor die Verunreinigungen verursacht worden waren, hatte deshalb 50 Meter vor Verschmutzungsbeginn ein Warnschild aufgestellt. Dennoch geriet der Autofahrer mit seinem Wagen ins Schleudern und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.

Das OLG wies darauf hin, dass der Traktorfahrer nicht alles ihm Mögliche unternommen hätte, um den Unfall zu vermeiden. Es hätte der höchstmöglichen Sorgfalt eines Traktorführers entsprochen, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen. Dennoch sei der Traktorfahrer nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Dies ergebe sich daraus, dass das Verschulden des Autofahrers an dem Unfall bei weitem überwiege. Er sei zu schnell und zu unaufmerksam gefahren. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfe er nur so schnell fahren, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug ständig beherrsche. Wie das Unfallgeschehen zeige, habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Straße durch die Verschmutzung und wegen des herrschenden Regens besonders rutschig gewesen wäre. Denn diese Gefahrenlage war deutlich sichtbar, hierauf hätte er seine Fahrweise einrichten müssen. Schließlich hätte der Traktorfahrer durch Aufstellen eines Warnschilds in ausreichender Entfernung auf die Gefahrenstelle hingewiesen. Der Autofahrer habe eingeräumt, dieses Schild beim Heranfahren an die Unfallstelle nicht wahrgenommen zu haben. Damit stehe auch fest, dass er unaufmerksam war und die erforderliche ständige Vorsicht nicht aufgewandt habe. Hierzu habe umso mehr Anlass bestanden, weil die Kohlernte im Gange war und mit verschmutzten Straßen im ländlichen Bereich zu rechnen war (OLG Schleswig, 7 U 144/01).

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Führerscheinentzug: Auch einmaliger Konsum von Amphetaminen kann Fahrverbot rechtfertigen

Schon der einmalige Konsum von Amphetaminen kann den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, dem bei einer Polizeikontrolle eine Blutprobe entnommen wurde. Es stellte sich heraus, dass er Cannabis (Haschisch oder Marihuana) sowie Amphetamine zu sich genommen hatte. Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung den Führerschein und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Hiergegen legte der Autofahrer Widerspruch ein und beantragte bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Er machte geltend, dass er nach längerer Arbeitslosigkeit nun eine Beschäftigung als Kraftfahrer gefunden habe und daher auf den Führerschein angewiesen sei.

Das VG lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, da die Einziehung des Führerscheins rechtens sei. Der Autofahrer habe Amphetamine konsumiert. Dies führe selbst bei nur einmaligem Konsum dazu, dass er als Fahrzeugführer ungeeignet sei. Sein Hinweis auf berufliche Nachteile rechtfertige keine andere Bewertung. Derartige Folgen seien häufig die Konsequenz des Führerscheinentzugs. Der Autofahrer müsse dies angesichts des gebotenen Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen (VG Koblenz, 3 L 882/04.KO).

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Steuerrecht

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Außergewöhnliche Belastung: Kosten für einen Vaterschaftsprozess

Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung eines Unterhalts verklagt wird. In diesem Fall kann die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen bejaht werden. Jedoch muss der Steuerpflichtige Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert darlegen und schlüssige Beweise vorbringen können, die gegen eine Vaterschaft sprechen.

Im Urteilsfall war durch einen Prozess beim Amtsgericht festgestellt worden, dass der Steuerpflichtige der Vater des Kindes ist. Ein Sachverständiger hatte eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,966 Prozent ermittelt. Die Kosten für den Vaterschaftsprozess, die sich auf ca. 2.600 EUR beliefen, machte der Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte ebenso wie das Finanzgericht Münster die Kosten nicht an.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Abzug der Kosten ab, hat aber in der Begründung seines Urteils die Zwangsläufigkeit der Zivilprozesskosten etwas genauer unter die Lupe genommen. Danach können Prozesskosten zwangsläufig entstehen, wenn der Steuerpflichtige trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen ist, einen Prozess zu führen, wenn dies der einzige Weg zum Erreichen des Klageziels ist. Dies ist beispielsweise bei der Anerkennung einer Staatsbürgerschaft, der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft oder bei der Ehescheidung der Fall. Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht - das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern beispielsweise - können trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig und unausweichlich sein.

Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei jedoch nach Auffassung des BFH nicht mit Prozessen vergleichbar, die stets als zwangsläufig anzusehen sind. Die Feststellung oder Nichtfeststellung der Vaterschaft berühre nicht unmittelbar die Existenz des Klägers und seine Lebensbedürfnisse. Denn auch bei Festsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes bleibe dem Vater ein existenzsichernder Betrag. Hätte der Vater jedoch durch schlüssige Beweise und substanziierte Darlegung ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft aufzeigen können, wäre durch die positive Erfolgsaussicht trotzdem ein steuerlicher Abzug möglich gewesen. Das konnte der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall jedoch nicht darlegen. Die Kosten wurden nicht als außergewöhnliche Aufwendung anerkannt (BFH, III R 24/03).

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Werbungskosten: Schuldzinsen bei Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

Wer im Privatvermögen mit einem Prozent oder mehr an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) beteiligt ist, gilt als wesentlich beteiligt. Er muss einen Gewinn aus der späteren Veräußerung der Beteiligung versteuern. Im Gegenzug kann er Zinsen für einen Kredit zum Erwerb der Beteiligung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zinsaufwand durch entsprechende Gewinnausschüttungen der GmbH gedeckt ist beziehungsweise ob überhaupt Gewinnausschüttungen anfallen. Die Schuldzinsen sind bis zur Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung und Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb bereits eingestellt hat oder wenn sie überschuldet ist. Der Schuldzinsenabzug entfällt nur, wenn die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet oder aufrecht erhalten wird. Das aber wird das Finanzamt einem Gesellschafter nur schwerlich nachweisen können.

Hinweis: Damit gelten günstigere Regelungen als bei "normalen" Kapitalanlagen. Bei diesen muss langfristig ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten sein. Andernfalls entfällt der Schuldzinsenabzug mangels Einkunftserzielungsabsicht (BFH, VIII R 2/02).

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Steuerfrei: Unterhaltsleistungen aus dem Ausland

Unterhaltszahlungen des im Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer.

Nach Maßgabe des § 22 Nummer 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen "Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen" der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat - unter ausdrücklicher Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass die Steuerbarkeit zu verneinen ist, wenn es sich bei den wiederkehrenden Bezügen um Unterhaltsleistungen handelt, die eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihrem im Ausland wohnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält.
Im Streitfall war der Ehemann der Klägerin nach der Trennung der Eheleute unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nach Monaco umgezogen und hatte von dort regelmäßige Unterhaltszahlungen geleistet. Das Finanzamt besteuerte diese in voller Höhe als "wiederkehrende Bezüge" mit der Begründung, dass das Gesetz Unterhaltsleistungen nur dann steuerfrei stelle, wenn auch der Geber unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das ist der Fall, wenn der Geber einen Wohnsitz in Deutschland habe.

Der BFH entschied jedoch, dass für sämtliche Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bezieht, die allgemeine Regelung des § 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz keine Gültigkeit besitzt und die Leistungen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (BFH, X R 18/03).

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Änderung des Gerichtskostengesetzes: Finanzrechtsweg wird teurer

Mit den Änderungen des Gerichtskostengesetzes zum 1.7.2004 werden finanzgerichtliche Verfahren in vielen Fällen teurer.

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Zu den Neuerungen zählt die Anhebung eines Mindeststreitwerts für alle Verfahren vor dem Finanzgericht auf 1.000 Euro. Streiten sich Steuerpflichtiger und Finanzamt vor dem Finanzgericht beispielsweise um die Anerkennung von Werbungskosten, deren Berücksichtigung zu einer Senkung von 100 Euro führen würde, wird die Gerichtsgebühr trotzdem auf der Grundlage von 1.000 Euro berechnet.

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Die Verfahrensgebühr für ein Klageverfahren wird bereits mit Einreichung der Klageschrift fällig.

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Zukünftig wird eine Gebühr auch fällig, wenn die Klage zurückgenommen wird. Bislang war die Rücknahme der Klage beim Finanzgericht kostenfrei, wenn dies spätestens acht Tage vor der mündlichen Verhandlung erfolgte.

Hinweis: Die Änderungen bei den Gerichtskosten betreffen allerdings nicht das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Bei Einsprüchen der Steuerpflichtigen dürfen von der Finanzbehörde keine Kosten erhoben werden.

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Volle Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Möglicher Verstoß gegen EU-Recht

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München verstößt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten auf 80 Prozent (70 Prozent seit 1.1.2004) gegen Gemeinschaftsrecht.

Begründung: Nach Artikel 17 Absatz 6 der 6. EG-Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar sämtliche Vorsteuer-Abzugsbeschränkungen beibehalten, die bei In-Kraft-Treten der Richtlinie bereits existierten. Das deutsche Umsatzsteuergesetz habe aber zu diesem Zeitpunkt keine Regelung enthalten, die den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten einschränkte. Die Bundesregierung hätte daher eine Sondergenehmigung beim Rat der Europäischen Union einholen müssen. Das sei nicht geschehen (FG München, 14 K 3488/02).

Hinweis: Das vor dem FG unterlegene Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 76/03 eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Erklärung bzw. -Voranmeldung den vollen Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen beantragen. Das Finanzamt wird den vollen Abzug zwar ablehnen. Gegen diese Ablehnung sollte aber Einspruch eingelegt werden. Damit ruht das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH. Zudem sollte zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg beispielsweise hat die Finanzämter angewiesen, einem solchen Antrag stattzugeben (Verfügung der OFD Nürnberg vom 2.4.2004, S 7303a - 4/St 43).

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Steuerbefreiungsprivileg: Befreiung von der Hundesteuer

Ein für die Bewachung einer Geflügelherde eingesetzter Hund kann unter ein vom örtlichen Satzungsgeber vorgesehenes Steuerbefreiungsprivileg fallen.

Dies ist zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen. Den Entscheidungen lagen die Anträge zweier Hundebesitzer auf Befreiung von der Hundesteuer zu Grunde, die je einen Hund zur Bewachung ihrer Rassegeflügelzuchten hielten. Mit der Begründung, bei den von den Klägern gehaltenen Hunden handele es sich zum einen nicht um so genannte Hütehunde und zum anderen nicht um Hunde, die zur Bewachung einer Huftierherde eingesetzt würden, lehnte die beklagte Ortsgemeinde die Steuerbefreiung ab.

Zu Unrecht, entschied das VG. Das einschlägige örtliche Satzungsrecht sehe eine Befreiung von der Hundesteuer unter anderem für Hunde vor, die zur Bewachung von Herden notwendig seien. Herde in diesem Sinne könne aber auch eine Geflügelherde sein. Der Satzung sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Ortsgesetzgeber den Begriff der Herde nur auf Herden von Huftieren habe beschränken wollen. Ebenso wenig sei der Satzung zu entnehmen, dass von der Steuerbefreiung nur bestimmte Hunderassen erfasst werden sollten. Vielmehr spreche die einschlägige Satzungsvorschrift insoweit nur von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig seien. Dies könne auch auf einen Hund zutreffen, der nicht zur Rasse der sog. Hütehunde zähle.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Trier, 2 K 101/04.TR und 2 K 102/04.TR).

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Wirtschaftsrecht

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KG-Gesellschafter: Nachhaftung für Arbeitslohn trotz Ausscheidens aus Gesellschaft

Ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet nach seinem Ausscheiden noch fünf Jahre für das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer der KG.

Deshalb verurteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen KG zur Zahlung. Dieser war im vorliegenden Rechtsstreit von einem Arbeitnehmer der KG verklagt worden. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsentgeltforderungen sowohl gegen die KG als auch gegen den Beklagten als früheren Komplementär der KG geltend gemacht.

Das BAG wies auf die Haftungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs hin. Danach hafte der Beklagte für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Diese Vorschrift gelte auch für Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags seien die daraus entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer begründet. Das habe zur Folge, dass der persönlich haftende Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden aus der KG für die Dauer von fünf Jahren für die nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Entgeltansprüche der bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer zu haften habe. Die frühere anders lautende Rechtsprechung könne nach In-Kraft-Treten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden (BAG, 5 AZR 405/03).

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Gewerbeordnung: Spielhallenerlaubnis für Internetcafes erforderlich

Wer ein Internetcafe eröffnen will, muss eine Spielhallenerlaubnis beantragen.

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin im Fall eines Unternehmers hin, der in seinem Ladenlokal Computer aufgestellt hatte. Diese konnten von den Kunden sowohl zum Surfen im Internet als auch zum Spielen von festinstallierten Computerspielen genutzt werden. Das zuständige Wirtschaftsamt untersagte die weitere Betriebsfortführung.

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Es verwies dabei auf die Gewerbeordnung, nach der das Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens erlaubnispflichtig sei, wenn ausschließlich oder überwiegend Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten geboten würden. Unerheblich sei, ob die Computer tatsächlich überwiegend zu diesem oder einem anderen Zweck verwendet würden. Schon der Umstand, dass die festinstallierten Computerspiele für alle Gäste offen stünden, habe einen spielhallenähnlichen Betrieb zur Folge. Dies führe zu einer Gefahr für die Jugend (OVG Berlin, OVG 1 B 20.03).

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Firmenfortführung: Haftung für Altschulden

Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH" löst die Haftung desjenigen aus, der das Handelsgeschäft fortführt.

Dies musste sich ein Kaufmann sagen lassen, der die "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör aller Art" als Einzelkaufmann gegründet hatte. Nach deren Zahlungsunfähigkeit wurde die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH" gegründet. Ein Gläubiger des Einzelkaufmanns verlangte nun von der GmbH die Zahlung seiner Forderung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Gläubiger Recht. Nach dem Handelsgesetzbuch hafte derjenige für alle bisherigen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, der diese unter der alten Firmierung fortführe. Dabei sei die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliege, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten. Eine exakt identische Fortführung sei nicht erforderlich. Entscheidend sei allein, dass der prägende Teil des alten Firmennamens in der neuen Firma beibehalten werde und deswegen die mit dem Unternehmen im geschäftlichen Kontakt stehenden Kreise die neue Firma noch mit der alten identifizieren. Dies sei vorliegend der Fall. Prägend sei hier vor allem der mit "Kfz" ergänzte individualisierte Name des Inhabers sowie die Verwendung des Worts "Transport" (BGH, II ZR 324/01).

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Bilanz: Ansprüche aus der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen

Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind zu aktivieren, und zwar in der Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen), so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Grundsätzlich gilt zur Bilanzierung des Rückdeckungsanspruchs von Pensionsverpflichtungen Folgendes:

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Die Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung dient der Sicherstellung der Erfüllbarkeit einer Pensionszusage. Aus dieser Rückdeckung ergeben sich Ansprüche des Kaufmanns gegenüber dem Versicherer, die als Forderungen unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zu aktivieren sind. Die Pensionszusage ist mit dem jeweiligen Teilwert zu passivieren.

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Der Rückdeckungsanspruch einerseits und die Pensionsverpflichtung andererseits stellen unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar. Eine Saldierung beider Positionen ist (gemäß § 246 Absatz 2 Handelsgesetzbuch) auch bei Rückdeckung in voller Höhe nicht zulässig.

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Forderungen sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben, soweit sie diesem einzeln zugeordnet werden können. Im Fall der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen stellen die Rückdeckungsansprüche die Forderungen des Bilanzierenden dar. Die Anschaffungskosten sind dann die bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vom Versicherungsnehmer unmittelbar aufgewendeten Sparanteile der Versicherungsprämien (Sparbeiträge). Zu den Anschaffungskosten gehört jedoch auch die rechnungsmäßige Verzinsung dieser Sparbeiträge, die vertraglich genau garantiert wird und daher entsprechende Zinsansprüche des Versicherungsnehmers begründet.

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Die so definierten Anschaffungskosten des jeweiligen Rückdeckungsanspruchs des Versicherungsnehmers übersteigen den von diesem zu passivierenden Teilwert der Pensionsverpflichtung.

Im zu Grunde liegenden Urteilsfall war streitig, in welcher Höhe die Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Rückdeckungsversicherung zu aktivieren sind. Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Aktivierung der Pensionsverpflichtung in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile zu erfolgen hat. Der verzinslichen Ansammlung der geleisteten Sparbeiträge entspricht auf der Seite des Versicherers dessen geschäftsplanmäßiges Deckungskapital. Dieses vom Versicherer nachgewiesene Deckungskapital ist somit auch Bewertungsgrundlage und Bewertungsmaßstab für den korrespondierenden Rückdeckungsanspruch des Versicherungsnehmers zu dessen Anschaffungskosten (BFH, I R 54/02).

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Abschließende Hinweise

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,13 Prozent

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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,63 Prozent

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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,13 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

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vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

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vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

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vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

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vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

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vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

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vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

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vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2004

Im Monat August 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 10. August 2004.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 10. August 2004.

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Stand: 30. November 2008