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Urteil Durchsuchung

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Medienberichterstattung bei Durchsuchung und Beschlagnahme

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, einen Tag vor einer geplanten Durchsuchung eine lokale Tageszeitung telefonisch unterrichtet zu haben, dass die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Staatsminister eingeleitet habe. Als die Durchsuchung beginnen sollte, waren der Journalist und ein Fotograf bereits vor Ort. Tags darauf erschien der Bericht. Die Zeitung veröffentlichte auch mehrere Fotos, auf denen die ermittelnden Beamten bei Beginn der Maßnahme an der Eingangstür sowie der ehemalige Minister zum Teil im Pyjama zu sehen war.

Das Landgericht meint, das Verhalten des Staatsanwalts sei nicht strafbar. Weder der Geheimnisverrat nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB sei erfüllt, weil eine konkrete Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht gegeben sei. Noch habe der Staatsanwalt die Ermittlungen in dem von ihm selbst geleiteten Ermittlungsverfahren gefährden wollen. Die Staatsanwaltschaft soll gegen die Nichteröffnung des Verfahrens Rechtsmittel eingelegt.

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Stand: 30. November 2008