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Inhaltsverzeichnis Dezember 2008:Arbeitsrecht:Baurecht:
Steuerrecht:Wirtschaftsrecht:Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter AngabenSoweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer daher in einem solchen Fall einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies würden die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit gebieten (BAG, 9 AZR 632/07).
Kündigungsrecht: Kündigung einer GleichstellungsbeauftragtenMacht eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu übertragen, besteht für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverhältnis beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches Erfordernis. Das musste sich eine Angestellte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen, die seit sieben Jahren mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der beklagten Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte arbeitete. Gemäß § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch ehrenamtlich erfüllt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss sollte das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft nicht mehr hauptberuflich, sondern ehrenamtlich wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2006. Die von der Gleichstellungsbeauftragten erhobene Klage blieb vor dem BAG - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Gemeinde sei nach Ansicht der Richter berechtigt, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ehrenamtlich erledigen zu lassen. Sie habe unter den rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die ihr am zweckmäßigsten erscheinende auswählen dürfen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieses Rechts lägen nicht vor (BAG, 2 AZR 560/07).
Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur KündigungGreift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitnehmers, der seinem Chef im Streit einen Faustschlag versetzt hatte. Daraufhin war ihm fristlos gekündigt worden. Im Prozess hatte er vorgetragen, in Notwehr gehandelt zu haben. Der Chef habe ihn zuvor mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt. Dies ließen die Richter jedoch nicht ausreichen. Auch wenn es zuvor zu dieser Handlung des Vorgesetzten gekommen sei, sei dadurch keine Notwehrhandlung in Form eines Faustschlags gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08).
Urlaubsrecht: So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnetNach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen). Für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.
Baurecht
VOB/B: Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Nachbesserung nach AbnahmeBessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber um eine möglicherweise verjährte Forderung. Die Richter machten deutlich, dass die Hemmung auch ende, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigere, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrags ablehne. Die Hemmung ende ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigere und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehne. Erbringe dagegen der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsleistungen und würden diese abgenommen, beginne mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (BGH, VII ZR 32/07).
Nachbesserung: Eindeutige und endgültige Verweigerung der NachbesserungBietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und unter der Bedingung vorheriger bauseitiger Maßnahmen an, liegt darin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten heraus, dass dem Auftraggeber in diesem Fall auch ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ein Kostenvorschuss- bzw. -erstattungsanspruch zustehe (OLG Brandenburg, 12 U 36/07).
Biogasanlage: Genehmigungsfähigkeit im AußenbereichEine Biogasanlage wird auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dem die Anlage eingesetzt werden soll, vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet ist. Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Landwirts, der auf einem gepachteten Hof eine Biogasanlage betreiben wollte. Da die zuständige Behörde die Genehmigung verweigerte, zog er vor Gericht. Die Richter gaben seiner Klage statt und verpflichteten die Behörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei wiesen sie auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) hin. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, und wenn es
Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht der Richter erfüllt. So könne ein landwirtschaftlicher Betrieb auch vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben werde, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebs vorlägen. Weiterhin werde eine Biogasanlage auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichte und beabsichtige, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse sei nämlich Landwirtschaft im Sinne des BauGB. Einer darüber hinausgehenden - anderen - landwirtschaftlichen Produktion bedürfe es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit zu erfüllen (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10253/07).
Unterhalt: Geschiedene Frau kann Unterhaltsanspruch bei neuen Unterhaltspflichten des Manns verlierenEine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und dem Vater für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Mann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 320 EUR verpflichtet. Beide waren über 12 Jahre in kinderloser Ehe verheiratet. Die Ehefrau war zu Beginn der Ehe zunächst berufstätig gewesen, jedoch später erwerbsunfähig geworden. Sie bezieht ein eigenes Renteneinkommen von rund 980 EUR. Nach der Scheidung wurde ein Sohn des Antragstellers aus einer neuen Beziehung geboren. Mit der Begründung, er sei seinem Sohn und dessen Mutter, die nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig, möchte der Antragsteller erreichen, dass er seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldet. Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil es meinte, die mit ihm nicht verheiratete Mutter seines Sohnes und die geschiedene Ehefrau seien unterhaltsrechtlich gleichrangig und der Antragsteller schulde der geschiedenen Ehefrau deshalb Unterhalt in unveränderter Höhe. Das OLG sah das jedoch nicht so und bescheinigte der beabsichtigten Klage auf Abänderung des Unterhalts hinreichende Erfolgsaussicht. Vom Einkommen des Antragstellers sei zunächst der Unterhalt für das Kind abzuziehen, das beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im Range vorgehe. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die beiden Frauen unterhaltsrechtlich gleichrangig seien. Im zweiten Rang stünden neben Elternteilen, die ein Kind betreuen, nur Ehegatten, die lange Zeit verheiratet waren. Als "lang" sei eine Ehe bisher von der Rechtsprechung erst ab etwa 15 Jahren angesehen worden. Nach neuem Recht komme noch hinzu, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten haben müsse. Die Krankheit der Ehefrau sei zwar während der Ehe aufgetreten, aber nicht durch die Ehe ausgelöst worden. Unabhängig von der Rangfrage stehe der geschiedenen Ehefrau voraussichtlich auch deshalb kein Unterhalt mehr zu, weil ihr Unterhaltsbedarf jetzt durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt sei. Weil der Antragsteller weiteren Personen unterhaltspflichtig geworden sei, verringere sich nicht nur sein eigenes Einkommen, sondern auch der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau. Dieser dürfte mit 1/3 aller nach Abzug des Kindesunterhalts noch verfügbaren Mittel anzusetzen sein. Da die Rente der geschiedenen Ehefrau etwa 1/3 des Gesamteinkommens aller Erwachsenen ausmache, dürfte ihr kein Unterhalt mehr zustehen (OLG Celle, 10 WF 322/08).
Steuerrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Koalition einigt sich bei ErbschaftsteuerreformBereits vor knapp zwei Jahren verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31.12.2008. Am 6.11.2008 einigten sich die Spitzen von Union und SPD schließlich auf signifikante Änderungen im Vergleich zum bisherigen Entwurf. Nach der Lesung im Bundestag soll der Bundesrat schließlich am 12.12.2008 zustimmen, sodass das neue Gesetz ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen kann. Hier nun die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Beschäftigungssicherung: Maßnahmenpaket der BundesregierungDie Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung beschlossen. Die steuerlich interessantesten Punkte werden im Folgenden skizziert.
(Fraktionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 12.11.2008).
Krankengeld: Ohne Zusatzversicherung besteht ab 2009 kein AnspruchSelbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, verlieren ab dem 1.1.2009 ihren Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Eine Informationspflicht der Krankenkassen besteht nicht. Der Anspruchsverlust erfolgt automatisch. Hinweis: Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur noch dann eine Krankengeldabsicherung, wenn der freiwillig gesetzlich Versicherte einen Wahltarif abschließt. Problematisch sind hierbei nicht nur die Zusatzkosten. Denn der Selbstständige bindet sich auch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet, sollten Vergleichsangebote für eine private Zusatzversicherung eingeholt werden.
Einkünfteerzielungsabsicht: Zur Vermietung von MessezimmernDie Vermietung von Zimmern für Messezeiträume ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Ferienwohnungen angelegt werden. Denn in beiden Fällen wechseln die Bewohner regelmäßig und es kommt zu Leerständen. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Einkunftserzielungsabsicht nicht schon deshalb verneint werden kann, weil aufgrund fehlender räumlicher Trennung zum Wohnbereich eine jederzeitige Selbstnutzung möglich ist. Denn auch einzelne Zimmer können separat vermietet werden. Hinweis: Bei ausschließlich an wechselnde Messe- oder Feriengäste vermietete Wohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt aber nicht bei zumindest teilweise selbstgenutzten Objekten. Bei Ferien- oder Messezimmern muss eine Prognoserechnung zur Überschusserzielung selbst dann vorgelegt werden, wenn eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, aber nicht ausgeübt wird (BFH, IX R 11/07).
Bewirtung: Voller Abzug bei erfolgsabhängiger VergütungDer Bundesfinanzhof urteilte, dass ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung die Kosten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann. Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder ob sie zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum beruflichen Bereich kann dabei sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht indessen für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer. Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift die Kürzungsregel in Höhe von 30 Prozent nicht, da diese Abzugsbeschränkung dann nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen (BFH, VI R 33/07).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ermäßigung kann nicht verlagert werdenIm vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatten Eheleute im Streitjahr über 3.000 EUR für Handwerkerleistungen verausgabt, sodass ihnen grundsätzlich ein Einkommensteuer-Ermäßigungsanspruch in Höhe von 600 EUR zustand. Da sie allerdings ein geringes zu versteuerndes Einkommen hatten, setzte das Finanzamt keine Einkommensteuer fest und der Steuerermäßigungsanspruch verpuffte wirkungslos. Die Eheleute sahen hierin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und begehrten die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe von 600 EUR bzw. die Feststellung eines vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht und argumentierte, dass im Gesetz keine negative Einkommensteuer vorgesehen ist. Die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn im Jahr des Anspruchs eine Einkommensteuerschuld von mindestens 600 EUR besteht. Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob die Richter in München eine andere Auffassung vertreten werden, bleibt abzuwarten (FG Köln, 10 K 4217/07).
Wirtschaftsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Das neue GmbH-RechtAm 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen. Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts orientiert sich an folgenden Maximen: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt. Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen: 1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von
Geschäftsanteilen Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden. Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge. b) Einführung von Musterprotokollen c) Beschleunigung der Registereintragung Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen. b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen d) Sicherung des Cash-Pooling Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind. e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebs notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung". 3. Bekämpfung von Missbräuchen
Unwirksam: Unbegrenzte Pflicht zur Übernahme von VerlustenEine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).
Sacheinlage: Veräußerungsgeschäft durch Einbringung eines GrundstücksDer Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung ein Urteil gefällt, welches in der Praxis enorme Auswirkungen haben kann. Im Streitfall ging es um die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine gewerbliche Personengesellschaft. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine derartige Einbringung ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als der Einbringungswert in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Nach Verwaltungsansicht liegt hingegen keine entgeltliche Übertragung, sondern eine Einlage vor, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird. Hinweis: Das Urteil kann beim Einbringenden somit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches zusätzliches Abschreibungspotenzial bietet (BFH, IV R 37/06).
Steuersatz: Zur Abgrenzung bei Speisen und GetränkenBei der Abgabe von Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich zu klären, ob eine Lieferung (Steuersatz: 7 Prozent) oder eine sonstige Leistung (Steuersatz: 19 Prozent) vorliegt. Zur Abgrenzungsproblematik hat sich die Finanzverwaltung nunmehr geäußert. Eine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Dabei führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Element insgesamt zur Dienstleistung. Es handelt sich immer dann um eine Dienstleistung (Steuersatz: 19 Prozent), wenn
Hinweis: Es verbleibt hingegen bei einer Lieferung und damit beim Steuersatz von 7 Prozent, wenn
Abschließende Hinweise
VerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Dezember 2008Im Monat Dezember 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 7. Dezember 2008. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. Dezember 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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