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Inhaltsverzeichnis Juli 2009:ArbeitsrechtBaurechtFamilien- und ErbrechtMietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)VerbraucherrechtVerkehrsrechtSteuerrechtWirtschaftsrechtAbschließende Hinweise
ArbeitsrechtAktuelle Gesetzgebung: Bezugsfrist des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate verlängertNicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von bisher 18 auf nunmehr maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung trat am 5.6.2009 in Kraft und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 20.5.2009 den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen. Hierdurch sollen die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1.1.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.
Zusätzlich zur vollen Erstattung ist beabsichtigt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Hinweis: Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1.7. 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31.10.2010 (Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5.5.2009).
AGG: Unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts bei StellenausschreibungDer Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.
Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Bundeslandes, das für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht hatte. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse. Der Kläger hält sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750 EUR verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Richter hielten die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in dem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden sei, stelle das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des AGG dar. Dabei stehe es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen seien (BAG, 8 AZR 536/08).
Sozialplan: Abfindung darf nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelt werdenSozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch ausschließen.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine Abfindung nach einer Sozialplanregelung beanspruchte. Diese sah für bis zu 59-jährige Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vor.
Die Richter waren der Ansicht, dass eine solche Berechnungsformel nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gerechtfertigt sei. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei vom AGG gedeckt. Die Regelung sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch die in dem Sozialplan weiter vorgesehene Differenzierung, nach der über 59 Jahre alte Arbeitnehmer gemäß einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben, sei zulässig und führe nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer sei ebenfalls durch das AGG gedeckt. Sie beruhe auf der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden würden als jüngere Arbeitnehmer (BAG, 1 AZR 198/08).
Kündigungsrecht: Falschetikettierung von Fleischwaren kann zu fristloser Kündigung führenDie fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarkt-Kette ist wirksam, wenn dieser industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hat.
Damit hat er nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln die Kunden getäuscht und sich außerdem strafbar gemacht. Die Kündigung sei auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, habe vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass dem Metzgermeister jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das die Gefahr massiven Rufschadens (LAG Köln, 5 Sa 1323/08).
Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung nach Messerattacke auf Arbeitskollegin und Ex-EhefrauEine Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen. Dieser war ebenso wie seine Ex-Ehefrau bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Als die Ex-Frau an einer privaten Weihnachtsfeier teilnahm und dafür die beiden kranken Kinder alleine zu Hause zurückließ, kam es zu einem Streit. Der Mann lauerte seiner Ex-Frau nachts auf der Straße auf, beschimpfte sie, zog sie an den Haaren und stach schließlich mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Die Ex-Frau erlitt unter anderem eine 2 cm lange Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblatts reichte. Sie war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Mann wurde in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Mann fristlos. Hiergegen zog der Mann vor Gericht.
Das LAG bestätigte jedoch die Kündigung. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch die Körperverletzung im privaten Bereich Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis habe. Durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers werde der Betriebsablauf gestört und der Arbeitgeber müsse Entgeltfortzahlung leisten. Zudem könne der Betriebsfrieden durch die durch den Streit und die Tätlichkeit hervorgerufenen Spannungen gestört werden. Vorliegend habe sich die Ex-Frau aus Angst geweigert, weiterhin mit dem Mann im Betrieb zusammenzuarbeiten. Bei der Interessenabwägung nutze dem Mann auch seine sechsjährige Beschäftigungszeit und seine Unterhaltsverpflichtungen nichts. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der bei ihm noch beschäftigten Ex-Frau würden höher wiegen. Hinzu würde die zukünftige erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsfriedens allein aufgrund des anhaltenden Angstzustands bei der betroffenen Ex-Frau kommen (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 313/08).
BaurechtVOB/B: Verweigerung der Mängelbeseitigung bei unterlassener SicherheitsleistungLeistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung weiter darauf hin, dass die Abtretung der Gewährleistungsansprüche auf das Recht des Unternehmers, von seinem Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Sicherheit die Leistung zu verweigern, keinen Einfluss habe (BGH, VII ZR 9/08).
Werklohnforderung: Selbst ein individuell vereinbartes Aufrechnungsverbot ist unzulässigEin Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart hatten.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Bauherrn, der einen Architekten beauftragt hatte. Als sich am Bau Planungsmängel zeigten, kam es zum Streit zwischen den Parteien. Der Architekt verlangte sein Honorar. Im Prozess wies er darauf hin, dass die Aufrechnung des Bauherrn mit Schadenersatzansprüchen unzulässig sei. Eine Aufrechnung gegen Honoraransprüche sei nach dem Vertrag nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.
Das sahen die Richter jedoch anders. Sie gaben dem Bauherrn recht und erklärten die Aufrechnung für rechtmäßig. Es sei nicht interessengerecht, wenn ein Unternehmer die Möglichkeit habe, seine Werklohnforderung ohne ordnungsgemäße Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen (OLG Hamburg, 11 U 41/08).
Abrechnung: Abgezeichnete Stundenzettel reichen als Nachweis ausVom Auftraggeber abgezeichnete Stundenzettel gelten als Schuldanerkenntnis. Kann er nicht beweisen, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit bei der Unterzeichnung nicht erkannt hat, ist er hieran gebunden. Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl kann er jedoch nach wie vor geltend machen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Bauherrn hin. Dieser hatte ein Bauunternehmen mit dem Bau einer Mauer beauftragt. Die vorgelegten Stundenzettel über 258 Stunden hatte er abgezeichnet. Allerdings weigerte er sich, den abgerechneten Betrag von 9950 EUR zu zahlen. Es seien unangemessen viele Stunden aufgewendet worden. Bei einer Abrechnung nach Einheitspreisen hätte die Vergütung höchstens 2400 EUR betragen.
Die Richter machten deutlich, dass sich der Auftraggeber an den abgezeichneten Stunden festhalten lassen müsse. Allerdings beziehe sich dieses Anerkenntnis nur auf die Anzahl der dokumentierten Stunden. Einwendungen gegen die Angemessenheit der aufgewendeten Stunden seien ihm damit nicht abgeschnitten. Er könne daher geltend machen, dass der Bauunternehmer zu langsam gearbeitet und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Das müsse er allerdings nun beweisen. Hierfür müsse nun ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Hinweis: Durch das Abzeichnen der Stundenzettel hat sich der Bauherr erhebliche Nachteile im Prozess eingehandelt. Kann er nicht nachweisen bzw. bleibt unklar, ob die Stundenanzahl unangemessen war, geht der Prozess für ihn verloren. Ohne das Anerkenntnis wäre es Sache des Bauunternehmers gewesen, die Angemessenheit der Stundenanzahl zu beweisen. Hätte der Unternehmer den Nachweis nicht erbringen können, wäre der Prozess für den Bauherrn gewonnen gewesen (OLG Köln, 24 U 167/07).
Bebauungsplan: Kein Dorfgebiet ohne LandwirtschaftDie Ausweisung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn in ihm auch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.
Mit dieser Begründung erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Bebauungsplan für unwirksam. Dieser wies in der Ortsmitte eines landwirtschaftlich geprägten Ortsteils u.a. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus. Hierauf sollte ausschließlich der Bau von Wohngebäuden möglich sein. Die Vorinstanz sah hierin keinen Rechtsverstoß. Der Plangeber könne sich darauf beschränken, ein vorhandenes (faktisches) Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (hier: Wohnnutzung) überplant wird. Voraussetzung sei, dass der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet (hier: außerhalb des Plangebietes gelegene landwirtschaftliche Betriebe) eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist.
Das BVerwG ist mit seiner Entscheidung dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt. Es hat den Bebauungsplan vielmehr im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets sei nach Ansicht der Richter nur gewahrt, wenn im Plangebiet auch Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden könnten (BVerwG, 4 CN 5.07).
Familien- und ErbrechtAktuelle Gesetzgebung: Änderungen im VormundschaftsrechtZum 1. September 2009 wird es Änderungen im Vormundschaftsrecht geben. Schwerpunkt der Änderungen ist die Entbürokratisierung beim Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 EUR überschreitet. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 EUR überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Dies kommt auch den Betreuten zugute.
Beispiel: Der 70-jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält sie monatlich 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR.
Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für jede alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand entfällt in Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
Registrierung von Betreuungsverfügungen Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem Gesetz auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kinderkrippe schadet nicht dem KindeswohlLässt die erwerbstätige Mutter das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen, begründet das keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen möchte.
Diese Entscheidung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern eines eineinhalbjährigen Kindes. Der Vater war freiberuflich tätig und unterhielt in seiner Wohnung ein Büro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben. Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Er hat geltend gemacht ein Modell anzustreben, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt täglich mehrere Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste.
Das OLG hat den Antrag des Vaters jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse aus Gründen der Kontinuität der Mutter allein übertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben. Dass die Mutter nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nun das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, begründe keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander in Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksichtigung von deren Arbeitszeiten könne es nicht funktionieren (OLG Brandenburg, 10 UF 204/08).
Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigte Mutter muss Kind nicht in Fremdbetreuung gebenNach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall einer geschiedenen Ehefrau. Die Richter sprachen ihr einen nachehelichen Unterhalt zu. Sie bestätigten weiterhin, dass die Frau auch weiterhin berechtigt sei, die bisherige Halbtagesbetreuung aufrechtzuerhalten. Da diese Betreuungsvariante in der Vergangenheit immer so gehandhabt worden sei, habe sich das Kind daran gewöhnt. Würde man die Betreuungsvarianten ändern, hätte das Kind durch die Scheidung nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren. Es müsse dann auch noch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten. Das Kindeswohl wäre damit unmittelbar nachteilig berührt (KG, 16 UF 149/08).
Erbrecht: Vorerbe ist in der Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränktHat der Erblasser in seinem Testament eine „Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen.
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts (Grundstückstausch mit Zuzahlung) geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Die Nacherbin fühlte sich beeinträchtigt und klagte auf Rückabwicklung.
Das LG - bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg - gab ihr recht. Wie Grundstückssachverständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 EUR, der Gegenwert hingegen nur rund 220.000 EUR. Deshalb fehle es nach Ansicht der Richter an einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung, sodass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke sei daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen - allerdings nur gegen Rückgabe des Tauschgrundstücks und Rückzahlung der Zuzahlung an den Beklagten.
Hinweis: (Vor-)Erbschaft ist nicht gleich Erbschaft. Denn der Vorerbe darf das Erbrecht des Nacherben nicht beeinträchtigen. Beim (zu) günstigen Erwerb von ihm muss man damit rechnen, dass der Nacherbe später Rückabwicklung verlangen kann (LG Coburg, 12 O 171/07; OLG Bamberg, 6 U 38/08).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)Nachbarschaftslärm: Was müssen Sie dulden und was nicht?Einer der Hauptstreitpunkte zwischen Nachbarn ist Lärm von nebenan. Viele Beschwerden sind begründet, bei manchen Punkten muss der Nachbar jedoch auch zurückstecken. Nachstehend finden Sie eine Übersicht, welche Lärmquellen der Nachbar dulden muss und gegen welche er vorgehen kann.
Fernseher, Stereoanlage Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings ist hier „Zimmerlautstärke“ einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkeregler - noch weiter - zurückgedreht werden.
Klavier und Schlagzeug Häusliches Musizieren - in Zimmerlautstärke - ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. Aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen. Auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleichkommen, sind unzulässig. Sind im Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden. Bei der Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der einen und der Musizierfreude der anderen kommt es auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. In einer Seniorenwohnanlage gelten andere Grundsätze als in einer Wohnanlage mit überwiegend jungen Menschen. Außerdem sind zu berücksichtigen: Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandene Schallschutzmaßnahmen, Pegel der Umgebungsgeräusche und Art des Musizierens.
Als Kompromiss kommt zum Beispiel in Betracht: Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 8.00 Uhr. Die maximale Spieldauer pro Tag beträgt 2 Stunden. Das soll zum Beispiel gelten für: Klarinette, Saxophon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier. Bei einem Akkordeon haben Richter nur 1½ Stunden erlaubt und bei einem Schlagzeug sogar nur 45 Minuten.
Wichtig: Mit in die Spielzeit gerechnet werden müssen sogenannte Fingerübungen, zum Beispiel bei einem Klavierspieler. Im Übrigen kommt es auf die Qualität der Musikausübung nicht an, sondern ausschließlich auf die Lärmintensität.
Schreiende Säuglinge und spielende Kinder Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebs der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßigen oder rücksichtslosen Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur, Treppenhaus usw., muss aber kein Nachbar akzeptieren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Aber nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu dulden.
Staubsauger, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte Staubsauger, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung auch benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Ausnahmen müssen allerdings möglich sein. Eine Waschmaschine darf auch einmal nach 22.00 Uhr laufen, für berufstätige Mieter bleibt sonst kaum eine Möglichkeit. Und auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, muss am Sonntagmorgen nicht um 8.00 Uhr Staub gesaugt werden.
Heizung und Aufzug Bei Lärm- und Geräuschstörungen, ausgehend von technischen Anlagen im Haus, muss der Vermieter einschreiten. Aufzugsanlagen müssen so schallisoliert sein, dass nachts in dem jeweils nächstliegenden Raum, Wohn- oder Schlafzimmer, Messwerte von 30 Dezibel(A) nicht überschritten werden. Maßgeblich sind nicht die Fahrgeräusche, sondern die höheren Werte beim Anfahren bzw. Abbremsen.
Auch eine Heizungsanlage muss so eingestellt oder installiert sein, dass die Bewohner nicht durch nächtliche Klopfgeräusche oder Ähnliches gestört werden.
Bellende Hunde und pfeifende Papageien Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen:
Rasenmäher, Kettensägen und Heckenscheren Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht mehr eingesetzt werden.
Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch auf Baustellen - im Freien - dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
Feste und Feiern Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.
Badewanne, Dusche und WC-Spülung Auch nach 22.00 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen auf maximal 30 Minuten beschränkt werden, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23.00 und 5.00 Uhr vorsieht, wirksam. Ab 23.00 Uhr könne man sich ja in sonstiger, weniger störenden Weise waschen. Die Toilette und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden, jede Form der Beschränkung wäre lebensfremd.
Gaststätten, Diskotheken und Geschäfte Lärm, insbesondere nächtlicher Lärm aus Kneipen und Geschäften, muss nicht hingenommen werden. Mieter können sich mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen, sie können auch den Vermieter einschalten, gegebenenfalls die Miete kürzen, oder sie können sich direkt an die Ordnungsbehörde wenden. Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, Änderungen der Sperrstundenzeiten usw. in Betracht.
Kündigungsrecht: Mieter muss Unzumutbarkeit der Mietfortsetzung nicht detailliert aufzeigenEine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Der Mieter muss diesen Grund dann geltend machen, aber nicht detailliert begründen (BGH, VIII ZR 142/08).
Versorgungsleistungen: Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem MietverhältnisNach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der Gewerberäume für den Betrieb eines Cafés angemietet hatte. Nach einem Streit über Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete. Deswegen kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage, nachdem der Mieter nicht auszog. Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der er in erster Instanz auch zunächst Erfolg hatte. In zweiter Instanz wurde die Klage dagegen abgewiesen.
Der BGH hat die Klageabweisung nun bestätigt. Entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen hat, hat der BGH den Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen für nicht anwendbar erklärt. Die Besonderheit des Besitzschutzes bestehe darin, dass er auch einem unrechtmäßigen Besitzer zustehe. Er bestehe in der Abwehr von Störungen und greife grundsätzlich auch ein, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet sei. Die Richter haben nun allerdings hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache verschaffe, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt würden. Denn der Besitz sei nur gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen. Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen könne sich nach Ansicht der Richter nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe (BGH, XII ZR 137/07).
VerbraucherrechtAktuelle Gesetzgebung: Neues beim Umgang mit PatientenverfügungenDer Deutsche Bundestag hat eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Die Regelung soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen schaffen, da es bisher keine gesetzliche Bestimmung zur Patientenverfügung gab. Derartige Vorgaben und verlässliche Regelungen sind aber erforderlich, wenn über ärztliche Eingriffe bei Menschen entschieden werden muss, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die neue Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Die Beachtlichkeit des Patientenwillens ist weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit gebunden. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.
Aufsichtspflicht: Umfang der Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige KinderEin Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.
Das ist das Ergebnis zweier Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die einen Sachverhalt betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre alter Freund P. zerkratzten mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Die Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Die Klage gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Der Ältere ist im Parallelverfahren rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Klage gegen die mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen Instanzen erfolglos.
Die Richter billigten in ihrer Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die Eltern des 7 ½-jährigen hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung die Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR 51/08 und VI ZR 199/08).
Bankrecht: Zusatzgebühren für Überweisung bei Überziehung des Dispo-Kredits sind rechtswidrigHaben Bank-Kunden ihren Dispo-Kredit überzogen, darf ihnen die Bank keine Zusatzgebühren für jede einzelne Überweisung in Rechnung stellen.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall eines Bankkunden, der sich gegen eine entsprechende Vorgehensweise seines Bankinstituts zur Wehr gesetzt hatte. Obwohl der Kunde seinen eingeräumten Dispositionskredit überzogen hatte, hatte die Bank den Kredit nicht gekündigt. Sie hatte vielmehr eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt. Zudem verlangte sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf EUR für vom Kunden veranlasste Transaktionen.
Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei. Sie dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein (LG Frankfurt a.M., 2-02 O 3/09, n.rkr.).
Unfallschadensreparatur: Umfang der AuftragsvergabeErteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“ ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Mit dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Autofahrerin, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihr nicht fahrbereites Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen ließ. Dort unterschrieb sie ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war. Inhalt des Auftrags war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Nachdem der Sachverständige den Pkw besichtigt hatte, bestellte der Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens aber gegen die Reparatur und verkaufte das Auto. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, wurde dieser aber erst gegen Bezahlung der Ersatzteile herausgegeben. Der Werkstattinhaber sagte aber zu, dass er versuchen wolle, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstattungsbeträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator konnte der Werkstattinhaber die Ersatzteile zurückgeben. Die dafür berechneten Beträge erstattete er an die Kundin. Diese verlangte nun auch die Erstattung des restlichen Betrags. Sie war der Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Außerdem hätte ihr nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen.
Die zuständige Richterin beim AG München sah das jedoch anders. Die Frau habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von ihr unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrags sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Dieser habe hier nicht vorgelegen. Nachdem die Frau den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattinhaber seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Werkstattinhaber der Frau auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Frau könne er nicht ansetzen (AG München, 241 C 23787/07, rkr.).
VerkehrsrechtDrogenfahrt: Für Verurteilung ist Feststellung von Untauglichkeitsindizien erforderlichWerden im Blut eines Autofahrers verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass er beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und hob die Verurteilung eines Autofahrers auf. Dieser hatte auf der Flucht vor der Polizei beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Es entstand Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, zudem wurde die Beifahrerin gefährdet. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine erhebliche Betäubungsmittelkonzentration. Er wurde deshalb u.a. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Dem BGH war der Sachverhalt für eine Verurteilung jedoch nicht ausreichend. Die Feststellungen würden nicht belegen, dass der Autofahrer infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Kfz sicher zu führen. Zwar seien in seinem Blut verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden. Dies rechtfertige für sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum sei eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Zudem ergebe das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen seien. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft. Es könne auch aus der Tatsache, dass der Autofahrer beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Autofahrer sei auf der Flucht vor der Polizei gewesen. Sein Fahrfehler könne daher auch auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen (BGH, 4 StR 272/08).
Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.
Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).
Blutentnahme: Erstes OLG bejaht BeweisverwertungsverbotOrdnet ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe entsprechend der langjährigen Praxis an, ohne einen Richter zu kontaktieren, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der im alkoholisierten Zustand gegen 19.05 Uhr einen Verkehrsunfall verursachte. An seinem Wohnhaus erschienen um 19.35 Uhr Polizeibeamte. Der schlafende Angeklagte wurde geweckt. Er lehnte einen Alkoholtest ab. Es wurde durch die Polizei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Die um 20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,6 Promille. Der Polizeibeamte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass er entsprechend der langjährigen Praxis die Anordnung einer Blutprobe ohne vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts getroffen habe.
Das OLG missbilligte diese Vorgehensweise. Die Blutprobe hätte ohne richterliche Anordnung nicht entnommen werden dürfen. Die Richter konnten insoweit keine Gefahr im Verzug erkennen. Bei dem einfach gelagerten Sachverhalt sei eine richterliche Anordnung telefonisch einholbar gewesen. Der richtige Beschuldigte habe festgestanden, ebenso seine Alkoholisierung und der Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte. Es sei auch um die Feststellung des Blutalkoholwerts, nicht um den Nachweis von Betäubungsmitteln gegangen. Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung hat es einerseits auf den hohen Rang des von der Tat des Angeklagten betroffenen Rechtsguts sowie darauf abgestellt, dass der Angeklagte selbst nur eine geringfügige Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit habe hinnehmen müssen. Es liege aber ein objektiv willkürliches Verhalten bzw. ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten vor. Dieser habe sich keinerlei Gedanken über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz gemacht, sondern allein aufgrund „langjähriger Praxis“ eine eigene Anordnung getroffen. Eine „langjährige Praxis“ sei nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen.
Hinweis: Ob in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist oder ob das Gericht die Blutprobe gleichwohl verwerten kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die meisten Gerichte gehen derzeit, anders als das OLG Hamm, nicht von einem Beweisverwertungsverbot aus (OLG Hamm, 3 Ss 31/09).
Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei beruflicher HärteBei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbands und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbots verweisen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen und setzte gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße ein Fahrverbot fest. Der Betroffene, der als Diplomingenieur im Bereich Maschinenbau tätig, Geschäftsführer einer GmbH und als solcher auch Präsident des Arbeitgeberverbandes seines Bundeslandes ist, hat berufliche Probleme geltend gemacht, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werden würde. Er hatte mit seiner Argumentation vor dem AG keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht wegen drohender beruflicher Härten auf das Fahrverbot verzichtet werden. Der Betroffene habe zwar durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass seine Firma einen Fahrer nicht anstellen könne. Finanzielle Mittel seien dafür nicht vorhanden, da man erst vor wenigen Jahren einen Betrieb mit 60 Mitarbeitern übernommen habe. Zudem sei es auch nicht möglich, dass der von ihm geführte Arbeitgeberverband ihm einen Fahrer zur Verfügung stelle. Weiteres hat der Betroffene aber nicht vorgetragen, insbesondere nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht entschied, dass es jedoch nicht weiter zur beruflichen Stellung des Betroffenen ermitteln müsse. Es sei davon auszugehen, dass er die Folgen eines Fahrverbots etwa durch Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Betriebs abmildern könne. Schließlich sei es dem Betroffenen durchaus zumutbar, notfalls selbst auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen. Das Gericht ging insofern davon aus, dass seine wirtschaftlichen Rahmenumstände als Geschäftsführer einer expandierenden GmbH und Präsident eines tariffähigen Arbeitgeberverbands sicherlich nicht derart eng seien, dass er sich dies nicht leisten könne (AG Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 850/08 89/08).
SteuerrechtAktuelle Gesetzgebung: Neue Regeln zur Kraftfahrzeugsteuer bei Zulassung ab dem 1.7.2009Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze.
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bemisst sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu 120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden. Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Für Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist.
Außergewöhnliche Belastung: Zur zumutbaren Belastung bei EhegattenSteuerpflichtige können gewisse Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kosten wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.
Der Bundesfinanzhof entschied - entgegen der Vorinstanz -, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird und auch der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommende Prozentsatz anzuwenden ist.
Hinweis: Nach Ansicht der Richter ist diese gesetzliche Benachteiligung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirkt (BFH, VI R 59/08).
Doppelte Haushaltsführung: Auch private Wegverlegungsfälle begünstigtWenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er dennoch Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Mit zwei Urteilen ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang wurde die berufliche Veranlassung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt. Ausnahmen galten nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.
Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt hinzutritt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus schnell und unmittelbar erreichen kann. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.
Hinweis: Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder ob beide Vorgänge zeitnah erfolgen (BFH, VI R 58/06, VI R 23/07).
Arbeitszimmer: Hoffnungen ruhen auf dem BundesverfassungsgerichtSeit dem Jahr 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Münster hält die Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig.
Im Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Regelung nicht anerkannt. Da das Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, scheidet der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn - wie im Streitfall - für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.
Das Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen:
Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung der Richter sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer.
Hinweise: Bereits mit Schreiben vom 1.4.2009 hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass die Einkommensteuerbescheide durch die Finanzämter insoweit nur noch vorläufig ergehen.
Auch das Finanzgericht Niedersachsen äußert verfassungsrechtliche Zweifel. Die Richter gewährten in einem aktuellen Arbeitszimmerverfahren vorläufigen Rechtsschutz und verpflichteten das zuständige Finanzamt, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen (FG Münster, 1 K 2872/08 E; beim BVerfG unter 2 BvL 13/09; FG Niedersachen, 7 V 76/09).
Kindergeld: Vermögenswirksame Leistungen stellen keine Einkünfte darFür volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zählen die Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen jedoch nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes. Denn das Kind kann über diese Einnahmen nicht frei verfügen. Dass es sich dabei um Beiträge zur Vermögensbildung des Kindes handelt, ändert nach Ansicht der Richter nichts an diesem Ergebnis.
Hinweis: Da das Verfahren mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob die Richter aus München die Rechtsauffassung der Vorinstanz teilen werden (FG Baden-Württemberg, 6 K 83/06; BFH, III R 23/09).
Bewirtungsaufwendungen: Trotz mangelhafter Aufzeichnungen abzugsfähigDer Bundesfinanzhof hatte jüngst klargestellt, dass Aufwendungen eines leitenden Mitarbeiters mit variablen Bezügen für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen und ihm unterstellter Mitarbeiter nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun nachgelegt und entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen in solchen Fällen selbst dann in voller Höhe abziehbar sind, wenn die Aufzeichnungen zum Teilnehmerkreis und zum Anlass der Bewirtung Mängel aufweisen.
Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts aber vor allem deshalb, weil das Gericht trotz der vom Finanzamt beanstandeten Aufzeichnungsmängel die Bewirtungskosten in voller Höhe für abziehbar erklärt. Die entsprechende gesetzliche Abzugsbeschränkung greift bei fehlenden Nachweisen demnach nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.
Das bedeutet: Trägt ein Arbeitnehmer bei rein beruflicher Veranlassung und ausschließlicher Kollegenbewirtung die Bewirtungskosten, gelten die strengen Formzwänge nicht. Es greifen vielmehr die allgemeinen Nachweisgrundsätze zur Geltendmachung von Werbungskosten.
Hinweis: Dennoch empfiehlt es sich aber in der Praxis, die Formalien korrekt einzuhalten, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1666/08).
WirtschaftsrechtAktuelle Gesetzgebung: Neues Recht für VorstandsgehälterDie Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zum Handels- und Aktienrecht beschlossen. Die Regelungsvorschläge sollen als Gesetzentwurf eingebracht werden. Dabei soll durch eine Schärfung des rechtlichen Instrumentariums dafür Sorge getragen werden, dass bei der Vergütung von Vorständen verstärkt Anreize für eine nachhaltige und auf Langfristigkeit ausgerichtete Unternehmensentwicklung gesetzt werden.
Die Regelungen im Einzelnen:
Wesentliche Ursache des erheblichen Anstiegs der Gehälter war die extreme Ausweitung variabler, an die Gewinn- bzw. Börsenkursentwicklung der Unternehmen gekoppelter Vergütungsbestandteile für das Top-Management. Das bildet einen Anreiz, das Tagesgeschäft eher an kurzfristig ausgerichteten Interessen von Anteilseignern an der Steigerung des Börsenwerts ("shareholder value") auszurichten. Das Interesse der Belegschaften an einer nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen und Standorten gerät dadurch in den Hintergrund. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass diese das nachhaltige Wachstum von Unternehmen gefährden können und zum Eingehen unverantwortlicher Risiken verleiten. Dem sollen die Neuregelungen entgegenwirken.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Ziel ist es, die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abzuschließen.
Betriebspension: Voraussetzungen für Widerruf oder HerabsetzungDie monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden.
Voraussetzung dafür ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. Dabei müsse darauf abgestellt werden, ob die von der Gesellschaft behaupteten erheblichen Pflichtverstöße des Geschäftsführers ihre wirtschaftliche Existenz bedroht hätten. Sei dies nicht der Fall, komme im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Versorgungszusage ein Widerruf bzw. eine Reduzierung der Versorgungszusage nicht in Betracht (OLG München, 7 U 3686/08).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Private Pkw-Nutzung ohne VereinbarungDie private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft führt in Höhe der Vorteilsgewährung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nur diejenige Nutzung des Personenkraftwagens ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht.
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs) zu bewerten. Der Vorteil ist vielmehr auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist zunächst zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungssteuer beispielsweise nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH, I R 83/07).
Gewerbesteuerrückstellung: Muss auch ab 2008 gebildet werdenDurch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Neuregelung gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass in der Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist.
Zur Berechnung des Rückstellungsbetrags ist nunmehr die volle Steuerbelastung anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6-Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.
Hinweis: Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung unterschritten werden (OFD Rheinland, S 2137 - 2009/0006 - St 141).
Investitionsabzugsbetrag: Anwendungsschreiben endlich veröffentlichtFast zwei Jahre nach der Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags (vormals Ansparabschreibung) hat das Bundesfinanzministerium nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte dargestellt:
Hinweis: Das Schreiben äußert sich lediglich zum Investitionsabzugsbetrag - nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonderabschreibung (BMF, IV C 6 - S 2139-b/07/10002).
Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Juli 2009Im Monat Juli 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.7.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.7.2009.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.7.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.7.2009.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Inhaltsverzeichnis April 2009:Arbeitsrecht:Baurecht:Steuerrecht:Wirtschaftsrecht:Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag: Arbeitgeber kann Zahlung einer Sonderleistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellenAuch wenn ein Arbeitgeber wiederholt freiwillige Leistungen erbringt, muss sich hieraus noch kein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung ergeben. Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies die Klage eines Arbeitnehmers zurück, der ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld einklagen wollte. Die Richter verwiesen auf den Arbeitsvertrag zwischen den Parteien. Dort war vereinbart, dass die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Diese Formularklausel halte einer Überprüfung stand. Sie benachteilige den Arbeitnehmer nicht über Gebühr. Der Arbeitgeber sei daher aufgrund des klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung gewähre (BAG, 10 AZR 219/08).
Kündigungsrecht: Kündigung einer Kassiererin, die Kundeneinkäufe auf eigene Bonuskarte buchtEine Kassiererin kann fristlos gekündigt werden, wenn sie in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat. Dieser Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit mehr als 20 Jahren beschäftigte Kaufhaus-Kassiererin und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen - auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen - eingelöst werden. Als der Arbeitgeber feststellte, dass die Mitarbeiterin im Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von über 20.000 EUR auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als 13.000 EUR auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte, kündigte er ihr fristlos. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem Arbeitgeber sei es üblich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern. Das LAG hielt die Kündigung für rechtmäßig. Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Der Mitarbeiterin sei die Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen. Sie habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber diese Vorgehensweise dulden werde. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen hätten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Eine Duldung dieser Praxis setzte indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei. Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen. Nach Ansicht der Richter gehe auch die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter würden zwar schwer wiegen. Das gelte vor allem wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Andererseits habe sie nachhaltig über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen. Der damit verbundene Vertrauensmissbrauch und die Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit würden daher überwiegen. Die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses würden insofern höher wiegen (LAG Hessen, 9 Sa 1075/08).
Probezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nichtEin vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes Praktikum ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen. Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 3082/08).
Teilzeitbeschäftigung: Anspruch des Beamten auf Rückkehr zur VollzeitbeschäftigungDie Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Beamtin, die nach Ihrer Scheidung wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollte, um mit ihrem Kind finanziell über die Runden zu kommen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung zu einer Abwägung kommen müsse. Dabei komme der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu. Allerdings würden nur schwerwiegende Gründe erfasst. Welche das seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Hätten sich die Einkommensumstände durch eine neue familiäre Situation verändert, sei das Ausmaß der finanziellen Verschlechterung des Beamten mit in den Blick zu nehmen. Die finanzielle Verschlechterung sei nicht erst unzumutbar, wenn bei Fortführung der Teilzeitbeschäftigung der Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gesichert sei. Bezugsgröße für die Bestimmung der Unzumutbarkeit sei vielmehr die Differenz zur amtsangemessenen Alimentation. Sie verlange ein Nettoeinkommen, das dem Beamten und seiner Familie wirtschaftliche Sicherheit gewährleiste und ihm einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard sichere, der über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehe (BVerwG, 2 C 48.07).
Baurecht
Bauträgervertrag: Vorgesehene Abnahme durch Sachverständigen des Bauträgers ist unwirksamDie in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt" benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) München im Streit um eine entsprechende Vertragsklausel. Der vom Bauträger beauftragte Sachverständige sei nicht neutral. Werde dem Erwerber das Recht genommen, selbst oder durch einen Sachverständigen seines Vertrauens über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden, sei eine solche Vereinbarung unwirksam. Selbst wenn der vom Bauträger beauftragte Sachverständige die Abnahme erkläre, würden die Abnahmewirkungen nicht zulasten des Erwerbers eintreten. Eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Erwerber habe insofern kein erkennbares Erklärungsbewusstsein (OLG München, 9 U 4149/08).
Architektenrecht: Verjährung von HonoraransprüchenEine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichnet sein. Es reicht aus, wenn aus der Rechnung nach Inhalt und Aufbau erkennbar wird, dass der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Streit um die Verjährung einer Architektenrechnung. In dem betreffenden Fall stammten die Architektenhonoraransprüche aus einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Architektenvertrag. Die Richter führten aus, dass die Ansprüche hier in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. verjähren würden. Das gelte auch, wenn die Rechnung erst nach dem 1.1.2002 gestellt worden sei (OLG Celle, 14 U 55/08).
Immobilienbewerter: Kein geprüfter Sachverständiger trotz IHK-LehrgangAuch wenn ein IHK-Lehrgang für Immobilienbewerter mit einer Prüfung endet, darf sich der teilnehmende Sachverständige nicht als geprüfter Sachverständiger bezeichnen. So entschied das Landgericht (LG) Kiel in einem Rechtsstreit. Die Richter machten allerdings deutlich, dass der Sachverständige dagegen in der Werbung die Bezeichnungen "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK N.N." oder "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger" verwenden dürfe, wenn ihm die IHK ein Abschlusszertifikat erteilt habe (LG Kiel, 14 O 59/08).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Renovierungsvereinbarung: Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen VereinbarungEine im Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter hin. Die beiden hatten in einem Formularmietvertrag geregelt, dass die Schönheitsreparaturen von dem Mieter während der laufenden Mietzeit fachgerecht und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen seien. Dazu wurden bestimmte Zeitabstände vorgegeben. In dem später unterzeichneten Wohnungsübergabeprotokoll hieß es: "Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben." Der Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Schadensersatz für unterlassene Renovierungsarbeiten. Die Richter hielten eine solchen Anspruch für möglich. Zwar bestehe kein Anspruch aus dem Mietvertrag. Die dortige Klausel enthalte einen starren Fristenplan und sei deswegen unwirksam. Eine Renovierungspflicht könne jedoch aus der Endrenovierungsvereinbarung des Wohnungsübergabeprotokolls folgen. Voraussetzung dafür sei, dass es sich dabei um eine Individualvereinbarung handele. Unerheblich sei, wenn die für sich allein gesehene unbedenkliche Abrede mit der unwirksamen Formularklausel des Mietvertrags zusammentreffe. Folge aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung und einer Formularklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, führe das nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel. Die Individualvereinbarung unterliege dagegen nicht der Inhaltskontrolle. Der BGH verwies den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück. Dort müsse nun geklärt werden, ob es sich bei dem Wohnungsübergabeprotokoll und der darin enthaltenen Endrenovierungsabrede um ein vom Vermieter zur Mehrfachverwendung bestimmtes Formular handele oder nicht. Im ersten Fall sei die Vereinbarung unwirksam, im zweiten nicht (BGH, VIII ZR 71/08).
Betriebskosten: Wohnungsvermieter muss Abrechnungsfrist einhaltenDie Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Es genügt nicht, wenn sie innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde. Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen, der von seinem Mieter auf Auszahlung eines Guthabens verklagt worden war. Er hatte sich gegen die Auszahlung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass er seinerseits noch eine Nachforderung aus einem anderen Abrechnungsjahr habe. Jene Betriebskostenabrechnung habe er ordnungsgemäß erstellt und noch innerhalb der Abrechungsfrist an den Mieter verschickt. Das reichte den Richtern jedoch nicht aus. Sie verurteilten den Vermieter zur Zahlung. Er sei mit seiner Nachforderung ausgeschlossen, weil er die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten habe. Zur Wahrung dieser Frist müsse die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genüge nicht. Auch begründe die Tatsache, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist als Brief zur Post gegeben worden sei, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass sie dem Mieter auch rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (BGH, VIII ZR 107/08).
Schönheitsreparatur: Unwirksame Farbwahlklausel für Renovierungen während der MietzeitDer Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen. Anlass des Rechtsstreits war die Formulierung in einem Mietvertrag, dass der Mieter während der Mietzeit regelmäßig Schönheitsreparaturen vornehmen müsse. Die Räume sollten dabei in "neutralen Farbtönen" gestrichen werden. Die Richter machten deutlich, dass eine mietvertragliche Renovierungspflicht unwirksam sei, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichte. Dadurch werde der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter bestehe. Im vorliegenden Fall sei die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt. Vielmehr werde dem Mieter auch schon im laufenden Mietverhältnis eine solche Farbwahl vorgegeben. Das sei zu weitgehend. Folge der unwirksamen Klausel sei, dass die Renovierungspflicht für den Mieter ganz entfalle (BGH, VIII ZR 166/08).
WEG: Einbau eines Treppenlifts muss unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werdenDer Einbau eines Treppenlifts ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Es handelt sich weder um eine Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands, noch um eine modernisierende Instandsetzung durch Ersatz einer veralterten Anlage. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München bedürfe der Einbau des Treppenlifts im gemeinsamen Treppenhaus daher der Zustimmung der anderen Miteigentümer. Allerdings bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung. Würden allerdings die übrigen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, bestehe gegen sie ein Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme. Es müsse also eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Interesse des Gehbehinderten auf leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung bemesse sich vor allem nach dem Grad und Umfang seiner Behinderung. Je stärker die Beeinträchtigung sei, desto stärkeres Gewicht komme dem Verbot der Benachteiligung Behinderter zu. Das Interesse der anderen Wohnungseigentümer (z.B. Vermeiden von massiven baulichen Eingriffen, räumliche Enge und teilweise Unbenutzbarkeit des Treppenhauses) müsse dann dahinter zurückstehen (OLG München, 34 Wx 66/07).
Steuerrecht
Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzenNach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können. Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten. Bisherige Regelung Geplante Neuregelung
Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht ausIn den Lohnsteuerbescheinigungen müssen Arbeitgeber laut Gesetz eigentlich die neuen Steueridentifikationsnummern verwenden. Da noch nicht alle Lohnsteuerkarten die Steueridentifikationsnummer enthalten, hat das Bundesfinanzministerium nun geregelt, dass Arbeitgeber für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009 auch weiterhin die eTIN (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) verwenden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernehmen (BMF, IV C 5 - S 2378/0).
Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei BarzahlungBei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen. Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, VI R 14/08).
Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuernZukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind. Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bis zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung entrichteten Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, der Höhe nach aber begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme. Für den Zeitpunkt des Lohnzuflusses ist maßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst bei Eintritt des Versicherungsfalls. Hinweis: Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Beitragsanteil führt als Werbungskostenersatz zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sind mit dem entsprechenden Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher bei Auszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn (BFH, VI R 9/05).
Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem FirmenwagenEin geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einen zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren. Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen. Hinweis: Diese Einordnung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann das Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen (BFH, VI R 34/07).
Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werdenFür die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag klar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführt werden. In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fall erzielte der Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen Teil der Räumlichkeiten vermietete er aufgrund schriftlichen Mietvertrages an seine Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens. Die Miete zahlte die Ehefrau unregelmäßig und abweichend vom Vertrag erst am Monatsende und in bar. Die Richter urteilten, dass die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zwar den Anforderungen genügten - aber nicht entsprechend umgesetzt wurden. Eine nicht fristgerechte und unbare Zahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte darauf bestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine zum Monatsanfang hält. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaar die Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Dritten so nicht praktiziert wird. Diese Besonderheit spricht bereits dafür, den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen. Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum, private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist die Mittelherkunft von besonderer Bedeutung. Die bloße Erstellung von Quittungen reicht nicht als Nachweis, dass die Ehefrau die Miete tatsächlich in bar entrichtet hat. Hinweise: Die Abweichungen vom Mietvertrag waren letztlich so entscheidend, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden konnte. Demzufolge wurde der Ehefrau der Betriebsausgabenabzug versagt. Für den Vermieter bedeutet die Nichtanerkennung, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltend machen kann (FG Saarland, 2 K 2008/06).
Wirtschaftsrecht
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009Der Bundesrat hat dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden. Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeitern die Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtige Eckpunkte:
GmbH: Alleingesellschafter kann nicht auch Arbeitnehmer der Gesellschaft seinEin Alleingesellschafter einer GmbH kann nicht gleichzeitig deren Arbeitnehmer sein. Diese Feststellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Es wies daher die Klage einer Alleingesellschafterin ab, die nach der Insolvenz des Unternehmens vom Insolvenzverwalter weiterhin ihre monatliche Gehaltszahlung verlangte. Das Gericht erkannte zwar an, dass GmbH-Gesellschafter für diese Gesellschaft Arbeitsleistungen auch aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags erbringen könnten. Dies setze aber voraus, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH hätten. Schon wenn ein Gesellschafter eine Sperrminorität habe und damit ihm ungünstige Entscheidungen blockieren könne, komme ein gleichzeitiges Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei daher, ob der Gesellschafter oder auch der geschäftsführende Gesellschafter über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern zu können. Sei dies der Fall, könne er nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein (LAG Köln, 5 Sa 624/08).
Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der KriseAllein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setzt der Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch ausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. Hinweis: Die Richter aus München stellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH, VII R 27/07).
Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus UntermietverträgenDer Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nicht verpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sich vorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres ein Ladenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrug ca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurde die X-GmbH gegründet, an der A als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss A mit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemietete Ladenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof. Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, I R 16/08).
Abschließende Hinweise
VerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30.
Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat April 2009Im Monat April 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 14.4.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 11.4.2009. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 17.4.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Inhaltsverzeichnis Februar 2009:Inhaltsverzeichnis:Arbeitsrecht:Baurecht:Familien- und Erbrecht:Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):Verbraucherrecht:Verkehrsrecht:Steuerrecht:Wirtschaftsrecht:Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehenKann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nehmen, verfällt der Anspruch nicht. Der nicht genommene Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten. Mit dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Regel auf, die der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik entgegensteht. Der Rechtsstreit war u.a. vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum EuGH getragen worden. Das LAG hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte. Nach derzeitiger Gesetzeslage erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums. Dieser beträgt - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden. Der EuGH verweist darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Details für seine Ausübung vom EU-Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden. Nach Abwägung gelangen die Richter zu der Entscheidung, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden könne, dass er während eines festgelegten Bezugszeitraums (= Urlaubsjahr) tatsächlich gearbeitet hat. Folglich könne ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Hatte er diese Möglichkeit nicht, müsse sein Urlaubsanspruch abgegolten werden. Er müsse so gestellt werden, als hätte er seinen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich sei das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen sei, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend. Diese Entscheidung widerspricht der derzeitigen Rechtslage in der Bundesrepublik. Das Bundesurlaubsgesetz wird daher entsprechend angepasst werden müssen (EuGH, Urteil vom 20.1.2009, C-350/06 und C-520/06, Abruf-Nr. ).
Vertrag zugunsten Dritter: Begünstigung durch Gehaltserhöhung auch nach Vertragsende?Wird beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine Mitarbeiterin durch eine Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag nicht in jedem Fall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer veräußerten Steuerberaterpraxis. Der zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossene Übertragungsvertrag sah für eine Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter vor. Weiterhin wurde der Erwerber zu einer Gehaltserhöhung verpflichtet, die im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden sollte. Bei der Arbeitnehmerin handelte es sich um die Lebensgefährtin des Veräußerers. Als sie in den Ruhestand trat, verlangte sie den Differenzbetrag weiterhin monatlich ausgezahlt. Das BAG wies ihre Klage - wie schon die Vorinstanzen - jedoch ab. Die Auslegung des Vertrags ergebe nach Ansicht der Richter, dass die Gehaltserhöhung als Teil der Arbeitsvergütung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sei und es sich dabei nicht um den "bis zum Rentenalter ratenweise zu zahlenden Kaufpreis" handele (BAG, 3 AZR 431/07).
Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht ausDas Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung "schriftlich" mitteilen. Diese Erklärung gilt nicht nur als schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen. Dieses endete mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, war aber nicht eigenhändig unterzeichnet (BAG, 1 ABR 79/07).
Beförderung: Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer DiskriminierungWird eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden könne. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadenersatz hat das LAG die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08).
Lehrerzimmer: Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellenLehrer können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer) bereitgestellt wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und den Antrag eines Realschullehrers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Hier war der Lehrer bereits in erster Instanz unterlegen. Nach Ansicht der Richter zwinge der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu nutzen, den Dienstherrn nicht, einen solchen bereitzustellen. Ein dahingehender Anspruch könnte sich nur ergeben, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Der Lehrer habe jedoch nicht dargelegt, dass die häusliche Arbeit mit einer unzumutbaren (Kosten-)Belastung verbunden wäre. Auch wenn andere Beamte über ein Dienstzimmer verfügen würden, sei eine hierin liegende Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das folge daraus, dass Lehrer nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden seien. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch auszugleichen, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der Schule zur Verfügung stelle (VGH Baden-Württemberg, 4 S 659/08).
Baurecht
Gewährleistung: Ersatzansprüche bei falscher Farbausführung der DachziegelWerden Dachziegel in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" geliefert, ist dies ein Sachmangel. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter machten deutlich, dass das auch gelte, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar seien und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen würden. Allerdings schulde der Verkäufer der mangelhaften Dachziegel im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung der ersatzweise gelieferten Ziegel. Ein solcher Anspruch des Käufers ergebe sich nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs. Ein Verschulden des Verkäufers hätte der Käufer hier jedoch nicht nachweisen können (OLG Karlsruhe, 10 U 68/07).
Abbrucharbeiten: Für Wärmedämmung des Nachbarreihenhauses muss gesorgt werdenReicht die nach dem Abriss eines Hauses verbliebene Nachbarwand nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des stehen bleibenden Nachbargebäudes zu sorgen, muss der Eigentümer des abgerissenen Hauses für eine Wärmedämmung des Nachbarhauses sorgen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss er dabei die Wärmedämmung der Nachbarwand so verbessern, dass eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes ausgeschlossen ist (OLG Dresden, 11 U 19/07).
Hauskauf: Käufer muss nicht mit extremer Durchfeuchtung der Kellerwände rechnenZwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gelte nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) erst recht, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitgeteilt habe. In einem solchen Fall könne der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (Saarländisches OLG, 4 U 90/08).
Baugenehmigung: Erteilung ist unzulässig, wenn Bauwerk nur den Nachbarn ärgern sollEs ist rechtswidrig, auf einem großen Wiesengrundstück die Errichtung eines Schuppens unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn zu genehmigen, wenn der Bauherr damit nichts anderes bezweckt, als seinen Nachbarn zu schädigen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg nach einer Verhandlung vor Ort entschieden und auf die Berufung des geschädigten Nachbarn die Baugenehmigung aufgehoben. Stein des Anstoßes war ein 12 m langer und zwischen 4 und 5 m hoher Geräte- und Brennholzschuppen. Diesen hatte der Bauherr auf der ca. 3000 qm großen Wiese hinter seinem Wohnhaus so errichtet, dass er zwar den gesetzlichen Mindestabstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück einhielt. Der Schuppen war aber exakt so vor dem Wohnbereich seines Nachbarn platziert, dass diesem dadurch der Ausblick in die freie Landschaft verbaut wurde. Der Nachbar wehrte sich mit Widerspruch und Klage zunächst erfolglos gegen die Baugenehmigung. Nach einer Besichtigung vor Ort änderte der VGH das Urteil der Vorinstanz und hob die Baugenehmigung auf. Der genehmigte Schuppen halte nach der Entscheidung des VGH zwar die Abstandsvorschriften ein, sei aber gegenüber dem Kläger schikanös und rücksichtslos. Der Bauherr habe mit dem unmittelbar vor dem Wohnhaus seines Nachbarn errichteten Schuppen nur dessen Schädigung bezweckt. Es sei kein auch nur entfernt schutzwürdiges eigenes Interesse an dem gewählten Standort zu erkennen. Auf dem großen und über 20 m tiefen Wiesengrundstück habe es eine Vielzahl möglicher Standorte für den Schuppen gegeben, die hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und auch sonst vorteilhafter gewesen wären. Auch die Gefahr einer Überschwemmung des Geländes, das in nördlicher Richtung an einen Bachlauf grenze, werde vom Bauherrn offensichtlich nur vorgeschützt, um seine Schädigungsabsicht zu verschleiern. Die Baugenehmigung verstoße daher gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme und müsse aufgehoben werden (VGH Baden-Württemberg, 8 S 98/08).
Familien- und Erbrecht
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2009Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2009 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe. Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR, ab dem vierten Kind 195 EUR.
Umgangsrecht: Elternteil darf nicht zu psychologischer Behandlung verpflichtet werdenEine gerichtliche Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der Anbahnung einer Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt erheblich ihr Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich aufzuheben. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Zwar unterliege die Kindesmutter nach Ansicht der Richter einer Wohlverhaltenspflicht, aus der auch Handlungspflichten folgen können. Diese würden allerdings nicht so weit gehen, dass den Kindeseltern ein Handeln abverlangt werden dürfe, das - wie die Teilnahme an psychologischen Behandlungen - in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berühre (OLG Naumburg, 8 UF 126/08).
Kindesunterhalt: Keine Berücksichtigung von Fahrtkosten bei WochenendehenIm Rahmen der gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige gehalten, alle Erwerbsobliegenheiten und auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen. Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter entschieden deshalb, dass die bei der Führung einer Wochenendehe anfallenden Fahrtkosten bei der Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens keine Berücksichtigung finden könnten. Hierbei würde es sich weder um berufsbedingte Fahrtkosten noch um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau handeln. Der Unterhaltspflichtige müsse daher mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Alternativ müsse er die Fahrten zu seiner Ehefrau in dem Umfang einschränken, in dem ihm nach Leistung des Kindesunterhalts noch finanzielle Mittel verblieben (Saarländisches OLG, 9 WF 8/08).
Kindesunterhalt: Unterhaltspflichtiger muss deutsche Sprache erlernenEinem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen. Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Unterhaltspflichtigen, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung entziehen wollte, dass er wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Arbeitsstelle bekomme und daher nicht leistungsfähig sei. Die Richter ließen diese Argumentation aber nicht gelten. Der Unterhaltsverpflichtete wisse seit sieben Jahren von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar gewesen, ausreichend die deutsche Sprache und zumindest einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, ein Mindesteinkommen von 1.200 EUR zu erzielen (OLG Naumburg, 3 WF 194/08).
Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wirdEine Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, die einen Jungen mit dem Vornamen Sabsudin betraf. Nach der Scheidung der Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter eine Namensänderung für das Kind, das mittlerweile die Schule besuchte. Sie machte geltend, dass ihr Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen seines Namens schwer gehänselt zu werden. Zudem sei er katholisch getauft und der afghanische Vater habe seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn und zahle keinen Unterhalt. Auf Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises beschränkte die Mutter den Antrag dahingehend, dass ihr Junge zukünftig den Vornamen Sebastian tragen solle. Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Damit war der Vater nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor. Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer Kinder, die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er sehr empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind besuchten Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden. Die Änderung des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine Integration in die Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Belange des Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige das Argument, der Vorname sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen Gesellschaft, keine andere Beurteilung. Der Junge sei katholisch getauft und behalte den Nachnamen des Klägers, sodass die Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater gewahrt bleibe (VG Koblenz, 5 K 957/08.KO).
Erbrecht: Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames TestamentDie auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar. Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen. Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Gewerbemietrecht: Bedenkliches Warensortiment muss dem Vermieter angezeigt werdenEin Mietinteressent, der beabsichtigt, in bevorzugter Innenstadtlage einer Landeshauptstadt ein Ladengeschäft anzumieten und dort das Warensortiment einer Marke anzubieten, die in der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht wird, muss dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen die Marke des Warensortiments ungefragt mitteilen. Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg einem Vermieter recht. Dieser hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt, nachdem er festgestellt hatte, dass der Ladenmieter u.a. auch ein Warensortiment mit rechtsextremem Inhalt vertrieb. Weil der Mieter dies verschwiegen habe, liege nach Ansicht der Richter eine arglistige Täuschung vor. Dadurch habe er eine insgesamt unzutreffende Angabe über die beabsichtigte Geschäftstätigkeit gemacht, die für ihn erkennbar den Vermieter zum Abschluss des Mietvertrags veranlasst habe. In Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte der Vermieter den Mietvertrag nicht geschlossen. Entscheidend für die Relevanz der falschen Angabe in der Sortimentsliste sei das Bild der vertriebenen Ware in der Öffentlichkeit mit den daraus abgeleiteten Reaktionen auf die Marke und mit den daraus sich ergebenden negativen Rückwirkungen auf die Wertschätzung des in renommierter Lage befindlichen Mietobjekts. Solche negativen Umstände seien dem Vertragspartner bei Vertragsschluss mitzuteilen, unabhängig davon, ob der Beklagte die Einschätzung der Öffentlichkeit teile (OLG Naumburg, 9 U 39/08).
Heizkosten: Wärmeverlust der Heizung berechtigt grundsätzlich nicht zur MietminderungNur wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin und versagte einem gewerblichen Mieter die Mietminderung. Dieser hatte sich darauf berufen, dass das Gebäude ein veraltertes und mangelhaft isoliertes Leitungsnetz aufweise und sich daraus ein erheblicher Verlust von Wärmeenergie ableite. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen sei, ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliege. Ohne eine besondere Vereinbarung sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Er schulde daher auch keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Allerdings gebe es hier Grenzen. Der Vermieter müsse zumindest für einen Mindeststandard sorgen, den der Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Heizung in der Lage gewesen sei, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen (KG, 12 U 6/07).
Kündigungsrecht: Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen die fristlose KündigungStändig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen jedenfalls nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung. Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem gewerblichen Mieter ins Stammbuch. Dieser hatte für die angemietete Gaststätte mit Betriebswohnung die Miete regelmäßig bis zu drei Monaten verspätet gezahlt. Die Richter machten deutlich, dass ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliege, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Maßgeblich sei hier also die Wertung, ob dem Vermieter aufgrund der ständig verzögerten Mietzahlungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden sei oder nicht. Eine solche Unzumutbarkeit sei hier zu bejahen, da der Eingang der jeweiligen Zahlungen für den Vermieter nicht mehr zu kalkulieren gewesen sei (OLG Düsseldorf, I-24 U 177/07).
Verbraucherrecht
Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängertEs wird auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31.12.2012 verlängert. § 52a UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die Bestimmung um zwei Jahre verlängert. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist. Sie ermöglicht es ihnen, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Überprüfung soll dann eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.
Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der ErsatzlieferungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sei nach Ansicht des BGH erforderlich, da eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Später stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Geräts nicht möglich war, tauschte der Versandhändler den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte er rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Diesen Betrag müsse der Versandhändler nun erstatten (BGH, VIII ZR 200/05).
Autokauf: Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegenEin im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben. Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).
Schadenersatzrecht: Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wirdDie kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 EUR Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde. Zu dem Hausanwesen, in dem eine Arztpraxis gelegen ist, führt eine Holzbrücke über einen Teich. Auf der Holzbrücke lag eine rutschfeste Gummimatte. Als eine Patientin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis auf die Matte trat, rutschte diese weg. Die Patientin stürzte. Dabei brach sie sich einen Wirbel und das rechte Handgelenk. Zudem zog sie sich eine schwere Schulterverletzung zu. Die Richter entschieden, dass der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Er hätte Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden bewahren müssen. Nachdem es allgemein bekannt sei, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden könne, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutsche. Andererseits treffe auch die Patientin ein geringes Mitverschulden. Sie habe sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten. Dieses Mitverschulden müsse sie sich bei der Höhe des Schmerzensgelds anrechnen lassen (LG Coburg, 21 O 645/07).
Haftungsrecht: Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten ÖltanksEin Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Heizöllieferanten, der zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl aufgefüllt hatte. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 EUR) herangezogen. Wegen dessen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 EUR). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben. Diese Entscheidung hat das OVG bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens verpflichtet. Sie müssten daher auch nicht die damit verbundenen Kosten tragen. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10933/08.OVG).
Verkehrsrecht
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als "Waffe"Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen. Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung, die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR 2238/07).
Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/EarsetsDie Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird. Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass
(OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)
Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegtDie Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte. Nach Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss 21/08).
Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kannEin sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen. Das musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf "öffnen" drückte. Das Tor konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte. Die Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht (AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG München, 231 C 2920/08, rkr.).
Steuerrecht
Pendlerpauschale: Weitere Informationen im ÜberblickBereits in der Januar-Ausgabe 2009 haben wir Sie auf das wichtige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entfernungspauschale hingewiesen. In der aktuellen Ausgabe haben wir weitere wichtige Informationen zusammengestellt und die Auswirkungen nach Jahren unterteilt. Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2007: Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Beteiligte an einer Personengesellschaft müssen ihre Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung anpassen und eine Berücksichtigung für 2007 in der Regel selbst beantragen. Dies gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt. Arbeitgeber können bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vielmehr formlos zu bescheinigen, dass er einen individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Belässt es der Arbeitgeber bei der Lohnbesteuerung für die ersten 20 Kilometer, kann der Arbeitnehmer insoweit die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abziehen. Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2008: Die Auswirkungen ergeben sich über die Steuererklärung 2008. Sofern Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Werbungskosten über der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 EUR liegen, wirkt sich die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit aus. Selbstständige sollten ihre Gewinnermittlung für 2008 bei den anstehenden Jahresabschlussarbeiten anpassen. Gleiches gilt für die Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Auch für den Lohnzahlungszeitraum 2008 kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zum Veranlagungszeitraum 2007 verwiesen. Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2009: Für 2009 sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten mehr als 1.520 EUR betragen. Ohne weitere Werbungskosten muss die Entfernung daher mindestens 23 km betragen. Die Pauschalbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile kann für den Lohnzeitraum 2009 wieder für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen werden. Ausblick: Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen kann rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht beansprucht werden. Ob damit auch wieder die über der Entfernungspauschale liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abziehbar sind, ergibt sich aus dem BVerfG-Urteil allerdings nicht. Ein weiteres Schreiben der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Finanzverwaltung hatte die Unfallkosten allerdings bis Ende 2006 zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung (BVerfG, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).
Wohnungsbauprämie: Erschwerte Auflagen ab 2009Durch eine Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes gelten für die Wohnungsbauprämie ab 2009 neue Regeln. Denn die staatliche Prämie in Höhe von 512 EUR (1.024 EUR bei Verheirateten) wird bei Neuverträgen ab 2009 nur noch dann gewährt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird, also für den Bau, Kauf oder für die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum. Der Gesetzgeber hat jedoch einige Ausnahmen zugelassen. Sofern der Bausparer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er nach Ablauf der siebenjährigen Sperrzeit frei über das Guthaben verfügen. Von dieser Ausnahme kann jedoch nur einmal im Leben profitiert werden. Bei sozialen Härtefällen (z.B. Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Dauerarbeitslosigkeit) ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung nach der Sperrfrist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Hinweis: Für Altverträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen worden sind und auf die bis Ende 2008 mindestens eine Regelsparrate eingezahlt wurde, sind die Neuregelungen nicht anzuwenden. Somit darf nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin uneingeschränkt über das Guthaben verfügt werden (Wohnungsbauprämiengesetz, zuletzt geändert durch Art. 5 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.7.2008).
Steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberleistungen zur GesundheitsförderungDurch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass rückwirkend ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben. Begünstigt sind Arbeitnehmer, 400-EUR-Jobber und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Zahlt der Betrieb seiner Belegschaft z.B. einen Raucherentwöhnungskurs zum Preis von 40 EUR pro Monat, liegt eine Sachzuwendung von 480 EUR im Jahr vor. Diese liegt unter dem Freibetrag von 500 EUR und bleibt damit steuerfrei. Die Zuwendung muss nicht auf die monatliche 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Nicht begünstigt sind hingegen die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sowie die Entgeltumwandlungen von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn. Sofern die Barleistungen oder die Sachzuwendungen zur Gesundheitsförderung 500 EUR im Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Dabei scheiden jedoch von vorneherein Gesundheitsmaßnahmen aus, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse vom Arbeitgeber bezahlt werden und auch vor der Gesetzesänderung steuerfrei waren. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag von 500 EUR mehrfach genutzt werden. Hinweis: Die Neuregelung ist rückwirkend für den Lohnzahlungszeitraum 2008 anzuwenden. Da das Jahressteuergesetz 2009 aber erst im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann diese Rückwirkung allerdings nur für das Steuer- nicht hingegen für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Somit kommt es zur Sozialversicherungsfreiheit erst mit dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24.12.2008 (Jahressteuergesetz 2009).
Meldepflichten: Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen BeschäftigungZur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab dem 1.1.2009 die Pflicht, neue Arbeitnehmer sofort elektronisch zu melden (Sofortmeldung). Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft. Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss
Hinweis: Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen (Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).
Firmenwagen: Privatnutzung wird durch Jahresbahnfahrkarte widerlegtSofern ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen kann, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Wird der Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der Zuschlag zu erhöhen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat typisierend um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer. Nach ständiger Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert. Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird. Damit bekräftigt der Bundesfinanzhof seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war. Die tatsächliche Pkw-Nutzung für den Weg zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt. Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die Grundsätze des Bundesfinanzhofs aber als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Pkw nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird (BFH, VI R 52/07).
Wirtschaftsrecht
Betriebliche Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden!Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke. Nachfolgende schriftliche und elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden:
Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
GmbH-Reform: Zur haftungsbeschränkten UnternehmergesellschaftMit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zum 1.11.2008 eingeführt. Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft folgende Antworten geliefert:
Hinweis: Die Unternehmergesellschaft muss anstelle des Rechtsformzusatzes "GmbH" die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage).
Genossenschaft: Nachschusspflicht der Mitglieder beim AusscheidenBei der Ermittlung einer Nachschusspflicht für ausgeschiedene Mitglieder einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Baugenossenschaft, die einen ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen wollte. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Genossenschaft berief, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die ausscheidenden Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Vorliegend stritten die Parteien darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also - technisch gesprochen - ihre stillen Reserven auflösen müsse. Das meinte der ausscheidende Genosse, der so tun wollte, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Genossenschaft wollte dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen. Der BGH gab der Genossenschaft recht. Er entschied, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich sei. Stille Reserven der Genossenschaft seien bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Genossenschaftsgesetz. Das Gesetz wolle nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Es ziele - im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes - auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern (BGH, II ZR 227/07, II ZR 229/07 und II ZR 26/08).
Betriebsübernahme: Keine Haftung für SozialversicherungsbeiträgeDas Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Im Urteilsfall übernahm ein Sohn von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung wurde die Umfirmierung ins Handelsregister eingetragen, eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre vor der Geschäftsübernahme forderte die Krankenkasse rund 3.500 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen von dem Rechtsnachfolger. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Im Kern urteilten die Richter, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich eine solche Einstandspflicht nicht aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund gesetzlicher Regelung auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht. Somit kann der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen. Hinweis: Endgültige Rechtssicherheit besteht jedoch noch nicht, da die Revision zugelassen worden ist (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).
Abschließende Hinweise
VerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Februar 2009Im Monat Februar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009. Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009. Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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