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Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:Baurecht:Familien- und Erbrecht:Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):Verbraucherrecht:Verkehrsrecht:Steuerrecht:Wirtschaftsrecht:Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Teilzeitanspruch: Darf Arbeitnehmer die Arbeitszeit festlegen?Nach dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, seine mit Zustimmung des Arbeitgebers verringerte Arbeitszeit auf die von ihm gewünschten Zeiten festzulegen, soweit dieser Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Lagerarbeiterin hin, die im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre wöchentliche Arbeitszeit auf zwanzig Stunden/Woche verringern und die Arbeitszeit auf 8 bis 12 Uhr festgelegt haben wollte. Der Arbeitgeber war zwar mit der Verringerung der Arbeitszeit einverstanden. Den gewünschten Arbeitsbeginn um 8 Uhr lehnte er aber wegen befürchteter Ablaufstörungen und unter Hinweis auf eine Betriebsvereinbarung ab. Diese sah für den Arbeitsbereich "Wareneingang" den Arbeitsbeginn um 6 Uhr und für den "Warenausgang" um 8 Uhr vor. Der Arbeitgeber hatte die Lagerarbeiterin dem "Wareneingang" zugeordnet. Das BAG machte deutlich, dass eine von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit ein betrieblicher Grund sein könne, der dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug habe. Dieser Bezug fehle, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt würden. So war es im vorliegenden Fall. Weder wurde festgestellt, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Lagerarbeiterin Störungen des Betriebsablaufs auftraten, noch dass die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt wurden. Der Arbeitgeber wurde daher verurteilt, die Lagerarbeiterin zu der von ihr gewünschten Arbeitszeit zu beschäftigen (BAG, 9 AZR 323/03).
Betriebsratswahl: Zeitraum für Aushang des WahlausschreibensNach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) muss ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt werden. Er muss zudem in einem gut lesbaren Zustand erhalten werden. Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufmerksam, als es über die Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb mit 84 Betriebsstätten in 24 Orten zu entscheiden hatte. Der Wahlvorstand hatte nur in den beiden größten Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt. Die Betriebsratswahl wurde von 43 wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Das BAG erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Der Aushang des Wahlausschreibens in nur zwei von insgesamt 84 Betriebsstätten in ganz Deutschland genüge nicht den Anforderungen der Wahlordnung. Dadurch hätten nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des Wahlausschreibens zu verschaffen. Es müsse aber allen Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts maßgeblichen Umstände und Vorschriften zu informieren. Das Wahlausschreiben müsse daher so ausgehängt werden, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden könne. In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in ganz Deutschland sei deshalb regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen. Unterbleibe dies, sei die Wahl unwirksam (BAG, 7 ABR 44/03).
Kündigung: Übergabe einer Kopie der Originalkündigung kann wirksam seinEine Kündigung ist nicht wegen eines Formfehlers unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer nicht das ihm zunächst vorgelegte Original der Kündigung, sondern eine Kopie übergeben wird. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Kündigungsrechtsstreit eines Arbeitnehmers. Dieser hatte den Empfang der Kündigung auf der vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichneten Originalkündigung bestätigt. Diese reichte er dem Arbeitgeber zurück und erhielt eine Kopie des Originals. Im Prozess beanstandete er die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform. Das LAG hielt die Schriftform für gewahrt und damit die Kündigung für formwirksam. Es wies zwar darauf hin, dass eine Kündigungserklärung nicht nur in der vorgeschriebenen Form "erstellt" werden müsse, sondern im Allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein müsse. Es reiche deshalb nicht aus, dass das Schriftstück dem Arbeitnehmer nur zum Durchlesen überlassen werde. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts genüge nicht. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben. Allerdings könne die gesetzlich vorgesehene Schriftform durch Aushändigung einer unbeglaubigten Kopie der unterzeichneten Originalkündigung gewahrt werden. Voraussetzung sei, dass dem Arbeitnehmer in Anwesenheit des Arbeitgebers (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Kündigung übergeben werde und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich sei. Gleiches gelte, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich das Original der Kündigung zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Kopie zum Verbleib ausgehändigt werde. Die Übergabe der Kopie stehe dann dem Original gleich (LAG Hamm, 4 Sa 900/03).
Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeit im FamilienbetriebWer im Betrieb des Ehegatten arbeitet, ist nicht immer "familienhaft" beschäftigt. Es muss vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Dabei ist die persönliche Abhängigkeit, d.h. die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Ehepartners als Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Dies war entscheidend in einem Fall des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland Pfalz. Dieses hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einer Frau die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert worden war. Die Frau hatte 1990 einen Arbeitsvertrag bei ihrem Ehemann unterschrieben, der eine Kfz-Werkstatt mit Tankstelle betrieb. Die Frau arbeitete montags bis freitags von 8 bis 11 und von 13 bis 18 Uhr an der Tankstelle. Sie bediente die Kasse, betankte Fahrzeuge, prüfte Ölstände und Luftdruck. Das Gehalt wurde auf ihr Konto gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge wurden entrichtet. Als ihr Mitte 2001 gekündigt wurde, meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verweigert die Zahlung. Nach deren Ansicht habe sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie in den letzten zwölf Monaten nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Ihre Tätigkeit im "Familienbetrieb" begründe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das LSG sprach ihr das Arbeitslosengeld zu. Trotz der familiären Bindung habe die Frau dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlegen, das dieser durch die Festlegung der Öffnungszeiten ausgeübt habe. Es sei unschädlich, dass die eine oder andere Unternehmensentscheidung mit ihr abgesprochen worden sei. Nichts anderes ergebe sich auch daraus, dass die Frau nur ein geringes Gehalt bezogen habe. Das Gehalt überschreite zwar die Hälfte des üblichen Tariflohns und sei aber mehr als ein Taschengeld (LSG Rheinland Pfalz, L 1 AL 57/02).
Unerlaubte Arbeitspausen: Beamter muss Detektivkosten des Dienstherrn ersetzenIst die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem Beamten Pflichtverletzungen nachzuweisen, kann der Dienstherr hierfür grundsätzlich Kostenersatz von ihm verlangen. So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Beamten, der u.a. zu Kurierfahrten zwischen verschiedenen Finanzämtern eingesetzt war. Bereits vor einigen Jahren hatte er während solcher Fahrten wiederholt seine Privatwohnung aufgesucht, was ihm sein Dienstvorgesetzter daraufhin ausdrücklich untersagte. Als der Verdacht aufkam, dass er trotz dieses Verbots auch weiterhin "häusliche Pausen" einlegte, beauftragte der Vorgesetzte ein Detektivbüro. Dieses beobachtete den Beamten mehrmals beim Aufsuchen seiner Wohnung. Nach Abschluss eines deswegen gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nahm ihn das Land Rheinland-Pfalz auf Kostenersatz in Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage hat das OVG abgewiesen. Der Beamte habe vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt und müsse deshalb dem Dienstherrn für den daraus entstandenen Schaden einstehen. Dieser Schaden umfasse die Kosten des Detektivbüros, das zum Nachweis der Pflichtverletzungen eingeschaltet worden sei. Zwar werde eine solche Überwachungsmaßnahme nicht bei jeder mutmaßlichen Pflichtverletzung in Betracht kommen. Insbesondere bei noch nicht vorbelasteten Beamten sei zunächst grundsätzlich von deren Pflichttreue auszugehen. Anders sei die Sachlage aber zu beurteilen, wenn der Betreffende, wie hier, bereits durch sein Vorverhalten hinreichenden Anlass zu weitergehenden Ermittlungen gegeben habe (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11942/03.OVG).
Baurecht
Baumangel: Schadenminderungspflicht des Bauherrn bei nicht unverzüglicher BeseitigungEs muss kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Bauherrn vorliegen, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen lässt. Dies ist der Tenor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in folgendem Fall: Ein Statiker hatte bei der Errichtung eines Hauses im Jahre 1976 falsch gerechnet. Dies hatte eine Überlastung der Dachbalken zur Folge, was zu Rissbildungen in den Wänden führte. 1983 wurde der Statiker verurteilt, den Schaden zu ersetzen. Der Bauherr führte erst 1998 eine Sanierung durch und verlangte die Kosten erstattet. Der Statiker war der Ansicht, die zwischenzeitliche Kostensteigerung bei den Baupreisen dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er wolle nur die Kosten tragen, die bei einer Sanierung im Jahre 1983 angefallen wären. Der BGH wies darauf hin, dass der Bauherr den Zeitpunkt der Beseitigung des Schadens an dem Bauwerk selbst bestimmen könne. Dabei müsse er aber das Interesse des Schädigers an einer möglichst kostengünstigen Reparatur berücksichtigen. Allein die Feststellung einer Baupreissteigerung im Zeitraum zwischen der möglichen und der ausgeführten Reparatur rechtfertige aber noch nicht die Annahme, dass der Bauherr gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Ein solcher Verstoß lasse sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls ermitteln. Dazu müssten folgende Punkte geprüft werden:
Um diese Fragen zu klären, hat der BGH den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, VII ZR 426/02).
Pauschalpreisvertrag: Klausel zum Ausschluss von Nachträgen ist unwirksamPauschalpreisverträge dürfen Nachforderungen des Bauunternehmers weder grundsätzlich ausschließen noch von schriftlichen Zusatzvereinbarungen abhängig machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies darauf hin, dass solche Vertragsklauseln den Bauunternehmer unangemessen benachteiligen würden und damit unwirksam seien. Der BGH erkannte zwar das legitime Interesse des Auftraggebers an, sich durch solche Klauseln gegen endlose Streitereien über Nachtragsforderungen abzusichern und einen Überblick über die Kosten zu behalten. Dies müsse aber hinter dem Anspruch des Bauunternehmers zurücktreten, seine berechtigten Leistungen auch bezahlt zu bekommen. Denn letztlich lägen Nachtragsforderungen in vielen Fällen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Als Beispiele nannte der BGH nachträgliche Sonderwünsche des Auftraggebers, Änderungen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, unzureichende Ausschreibung und Beauftragung oder eine nach Nutzerwünschen geänderte Planung (BGH, VII ZR 53/03).
Leistungsverzeichnis: Zusätzliche Vergütung bei Überschreitung der MengenansätzeHat der Bauunternehmer die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengensätze überschritten und verlangt er nun eine zusätzliche Vergütung, muss er die für die erhöhten Einheitspreise maßgeblichen Ermittlungsgrundlagen und die Kalkulation seines ursprünglichen Angebots darlegen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es wies dabei darauf hin, dass der Bauunternehmer diesen Vortrag nicht durch ein Sachverständigengutachten ersetzen könne, das ohne Berücksichtigung seiner Kalkulation nur von Erfahrungssätzen ausgehe. Es müsse nachvollziehbar sein, woraus sich die zusätzlich verlangten Beträge für Unkosten und Gewinn ergäben. Der Bauunternehmer müsse vielmehr Einzelheiten offen legen, die für den von ihm verlangten erhöhten Einheitspreis maßgeblich seien. Dazu müsse er auch die Kalkulation seines ursprünglichen Angebots erläutern (OLG Bamberg, 3 U 240/00).
Familien- und Erbrecht
Sorgerecht: Nicht immer Entzug bei Meinungsverschiedenheiten der ElternDie Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist verfassungswidrig, wenn die Meinungsverschiedenheiten der Eltern bereits durch die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beseitigt werden können. So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer Mutter, die nach der Trennung von dem Ehemann und Kindesvater die Übertragung des alleinigen Sorgerechts über die drei gemeinsamen Kinder beantragt hatte. Die Mutter war Spanierin und beabsichtigte, mit den Kindern nach Spanien umzuziehen. Der Ehemann war damit nicht einverstanden. Die Mutter hatte daraufhin die Übertragung der elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft des Vaters auf sich beantragt. Das BVerfG hielt den Antrag für unzulässig. Er verstoße gegen das Grundgesetz. Es müsse zunächst geprüft werden, ob im Übrigen eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern gegeben und ein Mindestmaß an Übereinstimmung gewährleistet sei. Der Konflikt der Eltern beruhe im vorliegenden Fall allein auf Meinungsverschiedenheiten über den Aufenthaltsort der Kinder. Sonstige Anhaltspunkte für weitergehende Kooperationsunfähigkeit oder -bereitschaft seien nicht zu erkennen. Die Entfernung zwischen Deutschland und Spanien reiche als Grund für den Entzug des Sorgerechts nicht aus, wenn der Vater in der Lage sei, den Kontakt zu den Kindern auch im Ausland aufrechtzuerhalten (BVerfG, 1 BvR 738/01).
Elternunterhalt: Berücksichtigung von Zahlungen zur AltersvorsorgeEinem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa fünf Prozent seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns, der vom Sozialamt auf Zahlung von Unterhalt für seine in einem Pflegeheim lebende Mutter verklagt wurde. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus hatten die Eheleute eine Eigentumswohnung erworben, die vermietet war. Aus den Mieteinnahmen konnten die Aufwendungen zur Wohnungsfinanzierung sowie die sonstigen anfallenden Kosten jedoch nicht in vollem Umfang bestritten werden. Der BGH verdeutlichte, dass der Ehemann prinzipiell für seine Mutter unterhaltspflichtig sei. Diese Unterhaltsverpflichtung sei jedoch durch seine Leistungsfähigkeit beschränkt. Bei der Berechnung seien die durch die Mieteinnahmen nicht gedeckten Kosten der Eigentumswohnung abzugsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass die Wohnung in erster Linie zum Zwecke der Altersversorgung erworben wurde. Zwar erfolge die primäre Altersversorgung des Ehemanns durch die gesetzliche Rentenversicherung. Es habe sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen werde. Vielmehr müsse eine zusätzliche private Vorsorge getroffen werden. Daher dürfe einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Die eigene angemessene Altersvorsorge gehe der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Ihm müsse deshalb die Möglichkeit eröffnet werden, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen müsse. Vor diesem Hintergrund müssten auch der zusätzlichen Alterversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Eine Höhe der zusätzlichen Altersversorgungsaufwendungen von fünf Prozent des Bruttoeinkommens könne nicht als unangemessen bewertet werden (BGH, XII ZR 149/01).
Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht wiegt stärker als Betreuung der FamilieEin Vater kann die Unterhaltszahlungen für sein Kind aus erster Ehe nicht herabsetzen, wenn er sich um sein Kind aus zweiter Ehe kümmern will und deshalb ein neues Arbeitsverhältnis mit mehr Freizeit, aber geringerem Verdienst annimmt. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines unterhaltspflichtigen Lkw-Fahrers. Dieser wollte die Unterhaltszahlungen für sein Kind aus erster Ehe herabsetzen, da er in der bisherigen Höhe nicht mehr leistungsfähig sei. Zur Betreuung seines Kindes aus zweiter Ehe war er vom Fernverkehr in den Nahverkehr gewechselt und hatte dadurch finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Das OLG war der Ansicht, der Vater müsse sich weiterhin an der Höhe des ursprünglichen Verdiensts aus dem Fernverkehr festhalten lassen. Er habe ebenso wie seine zweite Ehefrau bei der Heirat und der Zeugung des zweiten Kinds die Unterhaltspflicht gegenüber dem ersten Kind gekannt. Er müsse alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um das Existenzminimum des ersten Kinds sicherzustellen. Soweit er meine, nicht mehr im Fernverkehr arbeiten zu wollen, sei er zu einer Nebentätigkeit verpflichtet. Dies gelte auch, wenn dem zweiten Kind während der Woche der Vater praktisch entzogen wäre. Auch in vielen anderen Familien mit kleinen Kindern sei der Vater während der Woche abwesend (OLG Nürnberg, 10 WF 3523/03).
Testament: Unwirksamkeit bei AlkoholsuchtEin Testament kann wegen der Alkoholsucht des Erblassers unwirksam sein. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall eines unverheirateten Mannes, der wegen Alkoholsucht unter Betreuung stand. Kurz vor seinem Tod hatte er ein altes Testament geändert und ein wertvolles Hausgrundstück anderweitig vermacht. Der ursprünglich als Erbe eingesetzte Halbbruder hielt das neue Testament für unwirksam. Das BayObLG bestätigte diese Auffassung. Nach den vorliegenden Gutachten sei der Erblasser testierunfähig gewesen, als er das neue Testament verfasste. Durch seine Alkoholkrankheit sei er nicht in der Lage gewesen, einen unbeeinflussten Willen zu bilden. Auch habe er sich kein klares Urteil mehr über die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung machen können (BayObLG, 1Z BR 6/03).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Mieterhöhung: Überzogene Steigerung kann teilweise wirksam seinLiegt die Miete nach der beabsichtigten Mieterhöhung oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, ist das Erhöhungsverlangen für den Teilbetrag unwirksam, der über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht. Mit dieser Entscheidung verurteilt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Mieter zur Zahlung einer höheren Miete. Der Mieter hatte der begehrten Mieterhöhung nicht zugestimmt, da sich der verlangte Mietzins außerhalb der vom Mietspiegel vorgegebenen Spanne befand. Der BGH war der Ansicht, der Mieter hätte der Mieterhöhung zumindest für den innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegenden Erhöhungsbetrag zustimmen müssen. Die Überschreitung der im Mietspiegel vorgesehenen Spanne führe nämlich nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, sondern nur zur Unwirksamkeit des durch die Begründung nicht gedeckten Teils (BGH, VIII ZR 52/03).
Kündigung: Gesundheitsgefährdung durch funktionslose BrandschutzeinrichtungenSind in den vermieteten Gewerberäumen die Brandschutzeinrichtungen dauerhaft ohne Funktion, kann dieser Zustand eine fristlose Kündigung durch den Mieter wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit rechtfertigen. Dies entschied das Kammergericht (KG) und bestätigte damit die Kündigung seitens des Mieters. Es wies darauf hin, dass das Gesetz dem Mieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einräume, wenn die Benutzung der Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies sei vorliegend der Fall. Die angemieteten Räume seien als Möbellager genutzt worden. Es hätten sich daher auch regelmäßig Menschen in den Räumen aufgehalten. Damit habe eine drohende Schädigung dieser Personen nahe gelegen, da die Mieträume mit erheblichen Brandschutz- und sicherheitstechnischen Mängeln behaftet waren. Unter anderem hätte die gesamte Brandmelde- und Entrauchungsanlage nicht funktioniert. Die Entrauchungsöffnungen im Dach seien dauerhaft verschlossen gewesen. Zudem hätten die beiden Brandmelder keine Funktion gehabt und die Sprinkler- und Wassernebelanlagen seien nicht angeschlossen gewesen. Da der Rauch nicht hätte entweichen können, sei das Erstickungs- und Vergiftungsrisiko erheblich erhöht gewesen. Bereits ein kleiner Brand hätte daher innerhalb kürzester Zeit erhebliche Gesundheitsschäden der anwesenden Personen verursachen können. Dies reiche für die vom Gesetz geforderte Gesundheitsgefährdung aus (KG, 12 U 15/02).
WEG: Ratenzahlungsvereinbarung mit säumigem Eigentümer statt gerichtlicher BeitreibungEs widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen absieht und eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft. Das gilt auch, wenn gleichzeitig gegen zahlungsfähige Wohnungseigentümer gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Streit eines Wohnungseigentümers mit der Eigentümergemeinschaft. Dieser hielt einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft für unwirksam, in dem eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem säumigen Wohnungseigentümer getroffen wurde. Diese Vorgehensweise sei zu beanstanden, da gegen ihn sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei, als er selbst mit Zahlungen in Rückstand war. Das BayObLG hatte an der vereinbarten Ratenzahlung nichts zu beanstanden. Zwar entspreche es grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, offene Forderungen zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich beizutreiben. Hiervon sei jedoch abzusehen, wenn erkennbar sei, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht zu einem Erfolg führen würden, durch Ratenzahlungen aber zumindest Teilbeträge erlangt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Ratenzahlung sei vereinbart worden, weil der betroffene Wohnungseigentümer sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde und bisherige Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen seien. Unstreitig halte er sich an die Ratenzahlungsvereinbarung. Es würde deshalb den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung geradezu widersprechen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg Anwalts- und Gerichtskosten aufwenden würde. Auf eine Ungleichbehandlung könne sich der klagende Wohnungseigentümer nicht berufen. Im Gegensatz zur Situation des anderen Wohnungseigentümers sei bei ihm nicht sicher, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen wären (BayObLG, 2Z BR 168/03).
WEG: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels darf nicht alternativ seinErmöglicht die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, muss die neue Regelung hinreichend bestimmt sein. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wohnungseigentümer über Alternativen für die Kostentragung seines Wohnungseigentums entscheiden zu lassen. Mit dieser Entscheidung erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft für unwirksam. Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, da ein Eigentümer mit den Beschlüssen nicht einverstanden war. Diese lauteten: "Gemeinkosten nach Eigentumsanteil-Schlüssel verrechnen. Frau B. über die Alternativen für die Gaststätte entscheiden lassen." Die Eigentümergemeinschaft berief sich dabei auf die Gemeinschaftsordnung, nach der Änderungen der Teilungserklärung von der Eigentümerversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden konnten. Nach Ansicht des BayObLG war der gefasste Beschluss schon nicht bestimmt genug. Ihm sei nicht zu entnehmen gewesen, was unter "Gemeinkosten" zu verstehen sei. Zudem enthalte die Gemeinschaftsordnung für verschiedene Kosten unterschiedliche Umlegungsmaßstäbe. So sei unter anderem bestimmt, dass die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt werden sollten. Diese Regelung könne nur dahin verstanden werden, dass sich nicht nur die Ermittlung, sondern auch die Kostenverteilung nach der Heizkostenverordnung richten solle. Diese sehe aber eine verbrauchsunabhängige Kostenverteilung vor. Ob die Gemeinschaftsordnung auch insoweit abgeändert werden sollte, lasse sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Es entspreche zudem nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Eigentümerin über die Alternativen für die Gaststätte entscheiden zu lassen. Es sei überhaupt nicht erkennbar, welche Alternativen zur Verfügung stünden und in welcher Weise die Eigentümerin hierüber entscheiden solle. Es entspreche auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Fragen der Kostenverteilung einem einzelnen Eigentümer zu übertragen (BayObLG, 2Z BR 159/03).
Verbraucherrecht
Bankrecht: Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in PrämiensparverträgenEine Formularklausel in einem Prämiensparvertrag, die der Bank ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt, ist unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Verbraucherverbands mit einer Bank. Der Verband verlangte von der Bank, eine bestimmte Klausel in so genannten Combispar-Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen. Sie lautete: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-Guthaben." Die unbefristeten Combispar-Verträge sahen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags vor. Neben den Zinsen wurde eine Prämie versprochen. Diese wurde erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt und stieg stufenweise bis zu 20 % der Jahressparleistung nach zehn Jahren an. Der BGH hielt die beanstandete Klausel für unwirksam. Eine "Leistungsänderungsklausel" müsse unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Das setze eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen könne. Zudem sei jedenfalls bei langfristig angelegten Verträgen auch erforderlich, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehe. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Das Interesse der Bank, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarkts anzupassen, mache bei den langfristig angelegten Combispar-Verträgen eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis für den Sparer nicht zumutbar. Der Bank sei bei langfristig angelegten Sondersparformen zumutbar, eine Bezugsgröße des Kapitalmarkts auszuwählen, die den Gegebenheiten des Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommt. Diese müsse die Bank zum Maßstab für künftige Zinsänderungen machen (BGH, XI ZR 140/03).
Nachbarrecht: Baumwurzeln dürfen nicht zum Nachbarn wachsenEin Baumeigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen. Der Nachbar kann die auf sein Grundstück hinübergewachsenen Baumwurzeln selbst beseitigen und die dadurch entstehenden Kosten vom Eigentümer des Baums erstattet verlangen. Mit dieser Entscheidung beendete der Bundesgerichtshof (BGH) den Streit zweier Nachbarn. Dieser war daran entbrannt, dass die Wurzeln eines Kirschbaums auf dem Nachbargrundstück die Betonplatten des Gartenwegs hochgedrückt hatten. Der Nachbar ließ daraufhin den Weg aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Die Kosten verlangte er von dem Baumeigentümer ersetzt. Der BGH machte deutlich, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von herüberwachsenden Baumwurzeln verlangen könne. Er könne die Baumwurzeln jedoch auch genauso gut selbst beseitigen. Nehme er die Arbeit selbst vor, könne er die hierfür erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Allerdings müsse dabei differenziert werden: Erstattet verlangen könne er nämlich nur die Kosten, die der Eigentümer des Baums für die Beseitigung der Beeinträchtigung hätte aufwenden müssen. Dies wären im vorliegenden Fall die Kosten gewesen, die für ein Aufnehmen der von der Baumwurzel hochgedrückten Betonplatte, dem Abschneiden der Baumwurzel, dem Wiederherstellen des Untergrunds und dem Wiedereinlegen der Betonplatte entstanden wären. Eine komplette Neupflasterung des Wegs sei von der Kostenerstattungspflicht des Baumeigentümers jedoch nicht umfasst. Die Kosten dieser "Luxussanierung" könne der Nachbar nicht verlangen (BGH, V ZR 99/03).
Brieftaube: Haftung des Tierhalters für Beschädigung eines FlugzeugsEin Taubenhalter haftet anteilig für einen Schaden an einem Flugzeug, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein Geschäftsflugzeug vom Typ Cessna beim Landeanflug einen Schwarm von Brieftauben kreuzte. Die Taube eines Brieftaubenhalters aus Thüringen geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeugs. Das Flugzeug konnte zwar landen. Der Lufteinlass wurde aber irreparabel beschädigt. Das OLG verurteilte den Taubenhalter zur Zahlung der Hälfte der Kosten des Ersatzteils. Diese Haftung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung. Dabei komme es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an. Entscheidend sei lediglich, dass sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Ausreichend sei, wenn das Tier ein Verkehrshindernis gebildet habe. Die andere Hälfte der Verantwortung trage der Flugzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Flugzeugs selbst. Dass das Flugzeug weitaus größer, schwerer und schneller sei, erhöhe im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotenzial. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Größe der Taube verkleinere nicht die von ihr für Flugzeuge ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr. Gerade die Größe des Tieres mache ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und könne sie irreparabel beschädigen (OLG Hamm, 13 U 194/03).
Immobilienmakler: Tätigkeit muss für Kauf ursächlich geworden seinEin Immobilienmakler kann von einem Kunden Maklerlohn für den Nachweis eines Objekts nur verlangen, wenn seine Tätigkeit für den späteren Abschluss eines Kaufvertrags ursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Kauf begründet die Vermutung der Ursächlichkeit. Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrags aber 15 Monate, ist kein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne mehr gegeben. Mit dieser Argumentation wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klage eines Immobilienmaklers auf Zahlung von Maklerlohn zurück. Es könne zwar zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er dem Käufer auf der Grundlage eines zunächst allgemein gehaltenen Maklerauftrags durch Übersendung eines Exposés und gemeinsame Besichtigung die Wohnung nachgewiesen habe, die dieser später erwarb. Damit allein sei allerdings noch kein Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage entstanden. Vielmehr müsse die entfaltete Nachweistätigkeit auch für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden sein. Dies sei vorliegend wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs aber nicht ersichtlich. Der Abstand von mehr als 15 Monaten lasse im Gegenteil vermuten, dass der spätere Vertragsschluss ganz andersartige Gründe als die weit zurückliegende Maklerleistung gehabt habe. Hierfür spreche zum einen, dass der Käufer die Wohnung letztlich zu einem Kaufpreis von kaum mehr als 2/3 des Preises erwarb, zu dem sie der Makler angeboten hatte. Hinzu kam, dass der Käufer mit dem Geschäftsführer der Bauträgerin, die die Wohnanlage errichtete, weitläufig verwandt war. Es liege nicht fern, dass man zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wegen der nach wie vor unverkauften Wohnung ins Gespräch kam und sich das Geschäft unter den nunmehr ganz neuen preislichen Bedingungen erst konkret anbahnte (OLG Frankfurt, 24 U 5/02).
Reiserecht: Standard der medizinischen Versorgung im ReiselandWird im Reisevertrag kein bestimmter ärztlicher Standard versprochen, schuldet der Reiseveranstalter an medizinischer Hilfe nicht mehr als den Standard im jeweiligen Reiseland. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage eines Reisenden auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zurück. Der Reisende hatte einen Cluburlaub am Roten Meer in Ägypten gebucht. Während des Urlaubs war er von dem Clubarzt rektal intern untersucht worden. Hierbei war ein Kunststoffteil - wohl ein Teil eines Fingerlings - in seinem Darm zurückgeblieben. Dies hatte nach seinem Urlaub zu einer Darmperforation geführt, die umgehend operiert werden musste. Der Reisende war der Ansicht, dass der Reiseveranstalter für den ärztlichen Kunstfehler haften müsse. Der Arzt habe zudem nicht über eine in Deutschland erforderliche abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt. Das OLG hielt den Anspruch jedoch nicht für berechtigt. Der Reiseveranstalter habe lediglich die Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe geschuldet. Auch wenn in der Clubanlage vorwiegend deutsche Touristen verkehren würden, müsse der Standard der ärztlichen Versorgung nicht hierauf abgestellt werden. Im Reiseland Ägypten reiche es aus, wenn der erreichbare Arzt eine in Ägypten übliche humanmedizinische Ausbildung habe. Ein höherer Standard als der im jeweiligen Reiseland übliche sei nicht geschuldet. Der Clubarzt habe die in Ägypten übliche medizinische Ausbildung gehabt, so dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen nachgekommen sei (OLG Celle, 11 U 114/03).
Verkehrsrecht
Geschwindigkeitsüberschreitung: Rasen trotz Lärmschutz kann teuer werdenDies musste jetzt ein Autofahrer erfahren, der auf der Autobahn die zwischen zwei Ausfahrten aus Lärmschutzgründen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hatte ihn daraufhin zu einer Geldbuße verurteilt und für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Autofahrer geltend gemacht, er habe keine grobe Pflichtverletzung begangen. Die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung sei allein wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner, nicht aber wegen der Sicherheit des Verkehrs angeordnet gewesen. Diese Argumentation hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht gelten lassen. Es hat das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung bejaht und die Anordnung des Fahrverbots bestätigt. Die Erfüllung eines der im Bußgeldkatalog genannten Fälle offenbare üblicherweise ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr. Ein Fahrverbot sei daher regelmäßig als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme erforderlich. Hiervon könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegend aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet gewesen sei, stelle keine solche Ausnahme dar. Der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei durch das Grundgesetz geboten. Das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der psychischen und physischen Gesundheit der Bevölkerung besitze hohen Rang. Dies lasse es nicht zu, einen Geschwindigkeitsverstoß allein deshalb geringer und als weniger pflichtwidrig zu gewichten, weil die missachtete Verkehrsbeschränkung "nur" aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde. Die Beachtung dieser Verkehrsbeschränkungen müsse daher durch ein Fahrverbot durchgesetzt werden können. Unerheblich sei auch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung morgens gegen 5 Uhr und somit zu verkehrsarmer Zeit begangen wurde. Dies sei kein Grund für eine Ausnahme, insbesondere im Hinblick auf das mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verfolgte Ziel des - auch zu dieser Tageszeit nicht minder wichtigen - Lärmschutzes (OLG Karlsruhe, 2 Ss 25/04).
Parkverstoß: Wendeschleife ist keine KurveEine Wendeschleife ist keine Kurve im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Autofahrers klar, der seinen Pkw innerorts am Beginn einer Wendeschleife auf der rechten Fahrbahnseite geparkt hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte ihn wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve zu einer Geldbuße verurteilt. Das OLG war der Ansicht, das AG habe den Rechtsbegriff der "Kurve" verkannt. Auch wenn als Kurve "der gekrümmte Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn" gelte und diese Definition bei unkritischer Betrachtungsweise auch auf Wendeschleifen Anwendung finden könne, würde eine solche Auslegung der StVO weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem landläufigen Verständnis des Begriffs einer Kurve gerecht. Das Verbot des Kurvenparkens diene erkennbar dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs solle vermieden werden. Diese Grundsätze ließen sich indes nicht ohne weiteres auf Wendeschleifen übertragen (OLG Brandenburg, 1 Ss (OWi) 218 Z/03).
Fußgänger: Wer nicht auf den Verkehr achtet, hat keinen SchadenersatzanspruchEin Fußgänger muss beim Betreten der Fahrbahn den vorrangigen Autoverkehr beachten, sonst hat er im Falle eines Unfalls keinen Schadenersatzanspruch. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Fußgängers hin. Dieser wollte eine Hauptstraße im ländlichen Wohngebiet überqueren. Dabei wurde er von einem herannahenden Pkw erfasst und schwer verletzt. Der beklagte Autofahrer war mit einer innerorts zulässigen Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren, als der Fußgänger in Fahrtrichtung gesehen von rechts nach links die Fahrbahn betrat. Das OLG wies die Klage ab. Zwar könne der Pkw-Fahrer nicht beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Allerdings habe der Fußgänger die Fahrbahn unter Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs betreten. Dieses Eigenverschulden wiege so schwer, dass die Betriebsgefahr des Pkws dagegen völlig zurücktrete. Der Fußgänger habe auf den herannahenden Verkehr auf der Straße die bessere Sicht. Er dürfe die Fahrbahn daher nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Dabei müsse er sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass kein Fahrzeug nahe. Komme ein Fahrzeug, müsse er warten. Hiergegen habe der Fußgänger in besonders grobem Maße verstoßen. Er habe die Fahrbahn betreten, obwohl das herannahende Fahrzeug ganz offensichtlich ohne weiteres zu erkennen war (Entfernung nach Sachverständigengutachten ca. 30 Meter). Der Fußgänger habe die ihm drohende Gefahr leichtfertig verkannt. Er habe entweder gar nicht nach links geschaut, bevor er die Fahrbahn betrat, oder er habe leichtsinnig darauf vertraut, dass er die Fahrbahnmitte noch vor dem herannahenden Fahrzeug erreichen werde. Bei einem derart hohen Eigenverschulden des Fußgängers müsse dieser für den Unfallschaden alleine einstehen (OLG Bamberg, 5 U 244/03).
Vollkasko-Versicherung: Kein Anspruch bei grob fahrlässiger FahrweiseEin schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet gerade darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat. Mit diesem Argument wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage eines Autofahrers gegen seine Vollkaskoversicherung zurück. Der Autofahrer hatte mit seinem vollkaskoversicherten Pkw eine Landstraße befahren. Dabei hatte er zunächst mehrere Fahrzeuge einer vor ihm befindlichen Kolonne überholt. Weil ihm ein Fahrzeug entgegenkam, scherte er wieder rechts ein. Nachdem das Fahrzeug vorbei war, scherte er unmittelbar vor oder in einer Rechtskurve wieder aus und setzte dazu an, den vor ihm fahrenden Kleinbus zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung am Fahrzeug des Autofahrers. Das OLG bestätigte eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach dem Versicherungsvertragsgesetz, da der Autofahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Er habe auf die linke Fahrspur gewechselt, obwohl er in diesem Moment wegen des in der Rechtskurve vorausfahrenden und wesentlich höheren Kleintransporters keine ausreichende Sicht nach vorne gehabt habe. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfe nur überholen, wer übersehen könne, dass wegen des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Der Autofahrer habe auch keine Umstände vorgetragen, die sein grob pflichtwidriges Missachten der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln in einem milderen Licht erscheinen ließen. Sein bloßer Hinweis darauf, er habe das entgegenkommende Fahrzeug einfach übersehen, rechtfertige keine mildere Beurteilung. Vielmehr deute ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund gerade darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt habe. Die bloße Berufung des Autofahrers auf ein so genanntes Augenblicksversagen sei regelmäßig gerade kein ausreichender Grund, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (OLG Karlsruhe, 12 U 151/03).
Verkehrsunfall: Keine Nutzungsentschädigung nach zwei Monaten WartezeitWartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über zwei Monate, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall einer Autofahrerin, die nach einem Verkehrsunfall Schadenersatzansprüche geltend machte. Den eigentlichen Fahrzeugschaden hatte der Versicherer des Unfallverursachers bereits ausgeglichen. Erst knapp zwei Monate nach Zahlung dieses Betrags hatte die Autofahrerin ein Ersatzfahrzeug für ihren bei dem Unfall beschädigten Pkw angeschafft. Als sie daraufhin eine Nutzungsentschädigung verlangte, lehnte die Versicherung eine Zahlung ab. Das OLG wies darauf hin, dass dem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen könne, ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zustehe. Dieser Anspruch beschränke sich regelmäßig auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Voraussetzung für den Anspruch sei neben der Nutzungsmöglichkeit insbesondere auch der Nutzungswille. Einen Nutzungswillen der Autofahrerin habe das OLG hier jedoch nicht festzustellen vermocht. Dagegen spreche, dass die Autofahrerin zwei Monate bis zur Beschaffung des Ersatzfahrzeugs gewartet habe. Sie habe auch keine Gründe für die lange Wartezeit genannt. Bei einem triftigen Grund hätte die Entscheidung nämlich anders aussehen können. Ein solcher hätte beispielsweise vorliegen können, wenn die Autofahrerin nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und diese erst beschaffen muss (OLG Köln, 16 U 111/03).
Steuerrecht
Eigenheimzulage: Vorsicht bei Verlängerung der BaugenehmigungWird eine Baugenehmigung verlängert, gilt als Herstellungsbeginn im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt der Abgabe des Verlängerungsantrags. Das gilt erst recht, wenn das Gebäude dabei gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag wesentliche baurechtliche Änderungen erfährt. Mit dieser Entscheidung ergänzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Herstellungsbeginn. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Hintergrund: Mit Wirkung seit dem 1.1.2004 wurde die Eigenheimzulage gekürzt. Da sich dies im Herbst 2003 abzeichnete, sicherten sich viele Bauherren noch die alte Förderung. Dazu musste noch im Jahr 2003 mit dem Bau begonnen werden. Ist ein Bauantrag erforderlich, ist der Zeitpunkt der Abgabe des Bauantrags entscheidend. Ein Antrag auf Verlängerung bzw. Änderung gefährdet daher die alte Förderung (FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2362/01).
Erbschaft: Beerdigungskosten als außergewöhnliche BelastungBeerdigungskosten mindern als Nachlass-Verbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ist kein Nachlass vorhanden oder reicht er für die Kosten nicht aus, kommt ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin sind Bestattungskosten bis 7.500 Euro (einschließlich Grabstein) angemessen (Verfügung der OFD Berlin, St 177 - S 2284 - 1/90).
Arbeitslohn: Lose als steuer- und sozialabgabenfreier SachbezugDie Freigrenze für Sachbezüge kann auch für Lotterielose genutzt werden. Hierauf wies das Finanzministerium des Saarlands hin. Folge ist, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Lose für eine von einem fremden Dritten durchgeführte Lotterie steuer- und sozialabgabenfrei überlassen können. Allerdings darf dabei die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten werden. Wichtig: Auch ein etwaiger Lotteriegewinn bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, da er in keinem Zusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis steht (Erlaß des FinMin Saarland, B/2 - 4 - 20/04 - S 2334).
Arbeitslohn: Wirbelsäulentraining für ArbeitnehmerAufwendungen eines Arbeitgebers für ein Wirbelsäulentraining seiner Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So entschied das Finanzgericht (FG) Köln im Fall eines Arbeitgebers, der vom Finanzamt einen Haftungsbescheid wegen nicht abgeführter Lohnsteuer erhalten hatte. Das FG sah in der Kostenübernahme keine Entlohnung der Arbeitnehmer. Vielmehr habe der Arbeitgeber im betrieblichen Interesse gehandelt, da er krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen wollte (FG Köln, 12 K 42/03).
Verlustabzug: Abzug bei Wechsel der GesellschafterstellungEin Kommanditist, der in die Stellung eines Komplementärs wechselt, darf die auf ihn entfallenden Verluste ab dem Jahr Steuer mindernd geltend machen, in dem die Gesellschafter den Beschluss zivilrechtlich wirksam gefasst haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem der entspechende Antrag erst im Folgejahr gestellt wurde. Der BFH wies darauf hin, dass es unerheblich sei, wann der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister gestellt wurde. Hintergrund: Kommanditisten haften für Verluste bis zur Höhe ihres Haftungsbetrags. Verluste können sie nur bis zu dieser Höhe steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Verluste dürfen sie nur mit künftigen Gewinnanteilen verrechnen. Bis dahin werden sie als Verrechnungsposten festgehalten. Bei Komplementären sieht es anders aus: Sie haften unbeschränkt und können ihre Verluste unbeschränkt geltend machen. Wichtig: Im Umkehrschluss bedeutet die BFH-Entscheidung: Beim Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten sind die Verluste ab dem Jahr des Wechsels nur beschränkt abzugsfähig (BFH, IV R 70/02).
Werbungskosten: Aufwendungen für einen privat angeschafften ComputerAufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind anteilig als Werbungskosten absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Angestellten, der einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil mit 35 v.H. der Anschaffungskosten. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 v.H. sei der PC ein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dann könnten die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Gegebenenfalls sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden (BFH, VI R 135/01).
Wirtschaftsrecht
Unlauterer Wettbewerb: Hinweis auf "Abrechnung mit jeder Versicherung" ist verbotenEine Glasreparaturwerkstatt erweckt mit der Angabe "Abrechnung mit jeder Versicherung" den irreführenden Eindruck, dass sie für den Kunden dessen Ansprüche bei der Kaskoversicherung oder der Haftpflichtversicherung eines Schädigers anmeldet. Aus diesem Grund untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt dem Glaser bei Androhung eines Ordnungsgelds, künftig mit dieser Aussage zu werben. Die von ihm erweckten Erwartungen könne er nicht erfüllen, da es sich insoweit um unerlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes handele. Zwar erwarte der Kunde in diesem Zusammenhang nicht, dass der Glaser auch rechtliche Zweifelsfragen über Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes klären und insoweit die Interessen des Kunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen vertreten werde. Jedenfalls meine der Werbeadressat aber, dass der Glaser ihm die mit der Anmeldung der Ansprüche verbundene Schreibarbeit abnehmen und seine Ansprüche in der hierzu erforderlichen Form bei der Versicherung einreichen werde. Der Kunde rechne jedoch nicht damit, dass sich die "Abrechnung mit jeder Versicherung" darin erschöpfe, dass der Glaser lediglich seinen Stempel auf die vom Kunden ausgefüllte Schadensmeldung setze, nachdem der Kunde selbst zuvor seine Ansprüche bei der Versicherung angemeldet habe. Hierin liege eine wettbewerbsverzerrende Täuschung (OLG Frankfurt, 6 U 194/02).
GmbH-Geschäftsführer: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben findet AnwendungDie Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind auf jeden anwendbar, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt und erwarten kann, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird. Sie können deshalb auch einen Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich verpflichten. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Geschäftsführers hin, der durch die Klägerin einen Insolvenzplan erstellen lassen wollte. Die Klägerin bestätigte ihm gegenüber den Auftrag und stellte ihm einen Kostenvorschuss in Rechnung. Nach Insolvenz des Unternehmens verweigerte der Geschäftsführer eine Zahlung. Nach Ansicht des OLG folge die Zahlungsverpflichtung des Geschäftsführers aus seinem Schweigen auf das Schreiben mit der Bestätigung des Auftrags. Dieses stelle ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Auch wenn es als solches nicht bezeichnet sei, sei es doch erkennbar dazu bestimmt, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarung verbindlich festzulegen. Dies müsse sich der Geschäftsführer entgegenhalten lassen. Er sei zwar nicht selbst Kaufmann, doch müsse man bei Personen in seiner Stellung von einem Wissen um die Handelsbräuche ausgehen können. Der Auftrag sei auch seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen gewesen. Er hätte daher dem Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprechen müssen. Dies habe er nicht getan, so dass die hierin ausdrücklich genannten Vergütungssätze zwischen den Parteien wirksam geworden sind (OLG Düsseldorf, I-21 U 220/02).
Computerwartung: Datensicherung vor Reparaturauftrag am ComputerHat ein gewerbliches Unternehmen keine ordnungsgemäße Datensicherungsroutine, trägt es die alleinige Verantwortung bei einem Datenverlust in Zusammenhang mit Wartungsarbeiten an der Computeranlage. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen hatte eine Computerfirma mit Arbeiten an seiner Computeranlage beauftragt. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von rund 14.000 Euro. Die Computerfirma erhielt anschließend den Auftrag, einer Fehlermeldung nachzugehen. Bei der Vorbereitung der Arbeiten kam es zum Absturz des Servers mit Datenverlust. Für die Beseitigung dieses Schadens entstanden Kosten von ebenfalls nahezu 14.000 Euro. Mit diesen Kosten wollte die Auftraggeberin gegenüber der Rechnung der Computerfirma aufrechnen. Dies hat ihr das OLG verwehrt. Es konnte keine Pflichtverletzung der Computerfirma feststellen. Außerdem scheitere ein Schadenersatzanspruch an einem überwiegenden Mitverschulden der Auftraggeberin. Diese habe nämlich nicht für eine zuverlässige Sicherungsroutine gesorgt. Im gewerblichen Anwenderbereich sei es selbstverständlich, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Sicherung erfolge. Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff müsse sich der Auftragnehmer zwar danach erkundigen und gegebenenfalls darüber vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspreche. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestünden jedoch nur, wenn ernsthafte Zweifel vorlägen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei oder das Sicherungssystem nicht funktioniere. Dass die Datensicherungsroutine hier völlig unzulänglich gewesen sei, habe der Mitarbeiter der Computerfirma nicht erkennen können. Die Sicherung hätte täglich erfolgen müssen, die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich. Bei der Auftraggeberin sei nicht einmal eine monatliche Komplettsicherung erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen habe sich die Auftraggeberin den Schaden allein zuzurechnen, selbst wenn der Computerfirma eine Pflichtverletzung vorzuwerfen gewesen wäre (OLG Hamm, 13 U 133/03).
Geschäftsführervergütung: Tantiemevorschuss richtig gestalten!Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vorschüsse auf eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs fällige Gewinntantieme, müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte für die Vorschüsse klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass andernfalls eine Behandlung der Vorschüsse als verdeckte Gewinnausschüttungen drohe. Hinweis: Um dies zu verhindern, sollten klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen werden, die eine freie Entscheidung des Geschäftsführers über Zeitpunkt und Höhe der Vorschüsse ausschließen. Geregelt werden muss auch die Verzinsung der Vorschüsse. Der Verzicht darauf wäre ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung. Für deren Höhe ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Geschäftsführer im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen. Das heißt: Das Finanzamt darf nicht den marktüblichen Zinssatz für eine Kreditaufnahme bei einer Bank ansetzen. Es muss sich aber auch nicht mit den banküblichen Guthabenzinsen zufrieden geben. Der anzusetzende Wert liegt nach Ansicht des BFH irgendwo in der Mitte zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen (BFH, I R 36/03).
Abschließende Hinweise
VerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30.
Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Juni 2004Im Monat Juni 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, den 10. Juni 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, den 10. Juni 2004. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 17. Juni 2004. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 17. Juni 2004. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Donnerstag, den 17. Juni 2004.
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