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Juni 08

 

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  • Inhaltsverzeichnis Juni 2008:

    Arbeitsrecht:

    bulletKündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
    bulletGeschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung
    bulletKündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam
    bulletAbmahnung: Berufung gegen das sogenannte "Kopftuchverbot" wurde zurückgewiesen

    Baurecht:

    bulletVertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren
    bulletZusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung
    bulletHaftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen
    bulletDenkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen

    Steuerrecht:

    bulletJahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant
    bulletSolidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
    bulletSteuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?
    bulletHaushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern
    bulletPauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter: Details sind endlich da

    Wirtschaftsrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht
    bulletGmbH-Satzung: Unbegrenzte Pflicht des Gesellschafters zur Übernahme von Verlusten ist unwirksam
    bulletKaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
    bulletBetriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft
    bulletGezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen
    bulletVorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat Juni 2008

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    Arbeitsrecht

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    Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

    Durch Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind dabei nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht insofern kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.

    Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsrechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers tätig war. Der Arbeitgeber beschäftigte regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer. Als der Arbeitgeber seinen Betrieb stilllegen wollte, kündigte er dem Arbeitnehmer am 14. November zum 31. Dezember. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Arbeitnehmer machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ende daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni des Folgejahres.

    Das BAG sah das nicht so. Es wies die Kündigungsschutzklage - wie schon die Vorinstanzen - ab. Zwar sehe das Gesetz nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So betrage die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen stünden aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Nach Ansicht der Richter hätten die Tarifvertragsparteien hier von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Es sei nicht unbillig, wenn sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen hätten (BAG, 2 AZR 21/07).

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    Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

    Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

    An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine strengen Anforderungen zu stellen. Die betroffene Arbeitnehmerin war im Bereich "International Marketing", dem der "Vizepräsident" E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle des E. frei wurde, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese begehrte die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

    Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts-spezifische Benachteiligung vermuten lassen können. So habe der Arbeitgeber die Schwangerschaft gekannt. Die weiteren Behauptungen der Arbeitnehmerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG, 8 AZR 257/07).

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    Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam

    Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig.

    Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).

    Hinweis: Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).

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    Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte "Kopftuchverbot" wurde zurückgewiesen

    Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen während des Unterrichts gilt auch für einen "Kopftuchersatz".

    Diese Klarstellung traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer Lehrerin in Nordrhein-Westfalen. Die Muslimin hatte gegen eine Abmahnung geklagt, die ihr wegen des Tragens einer Mütze während des Unterrichts erteilt worden war.

    Das LAG hielt die Abmahnung jedoch für rechtmäßig und wies ihre Klage ab. Es sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an. Die Klägerin habe mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz NRW untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich bei der Beurteilung des Rechtsstreits die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüberstünden. Nach Abwägung dieser Grundrechte sei allerdings die sogenannte negative Religionsausübung vorrangig. Es sei auch keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorlägen (LAG Düsseldorf, 5 Sa 1836/07).

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    Baurecht

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    Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren

    Ausführende Unternehmen sind auch in vermeintlich eindeutigen Fällen immer gut beraten, den geschuldeten Leistungserfolg (= Vertragsgegenstand) genau zu regeln und sich dies vom Auftraggeber auch gegenzeichnen zu lassen. Damit sparen Sie sich im Falle eines Falles eine Menge Ärger, nämlich dann, wenn es im Nachhinein Streit um die Leistung gibt.

    Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, bei dem das ausführende Unternehmen alles richtig gemacht hatte und deshalb gewann. Es ging um die Dimensionierung einer neuen Heizungsanlage. Der Auftraggeber stellte sich auf den Standpunkt, der Heizungsbauer habe mangelhaft gearbeitet, weil die neue Ölheizung den Nennwärmebedarf des Gebäudes nicht abdecken konnte. Das wurde auch durch ein Sachverständigen-Gutachten bestätigt. Der Heizungsbauer konnte dem Gericht im Prozess aber nachweisen, dass mit dem Bauherrn vereinbart gewesen war, dass die neue Ölheizung die alte nur ersetzen sollte, das Haus im Übrigen aber wie bisher mit Holz beheizt werden sollte. Deshalb hatte die Heizung die vereinbarte Beschaffenheit. Die Leistung war mangelfrei. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH). Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (OLG Frankfurt, 1 U 71/05; BGH, VII ZR 91/07).

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    Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung

    Der Auftragnehmer kann für eine geforderte und ausgeführte Zusatzleistung auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn noch keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande gekommen ist.

    Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, die Arbeiten bis zur Zahlung des Auftraggebers einzustellen, wenn dieser eine Abschlagszahlung verweigere. Voraussetzung sei allerdings, dass er dem Auftraggeber eine Nachfrist gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B gesetzt habe (LG Leipzig, 4 HK O 7871/03).

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    Haftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen

    Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder Richtlinien gebundene Fragestellung. Ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen muss erkennen, dass für Umkleideräume eine eigene Zuluftführung und damit eine separate Lüftungsanlage erforderlich ist - und deswegen entsprechende Bedenken anmelden, wenn eine separate Lüftung fehlt. Das hat das Landgericht (LG) Rottweil einem Lüftungsbauer ins Stammbuch geschrieben und den Unternehmer für die mangelhafte Lüftung zu 25 Prozent in die Haftung genommen.

    Wichtig: Das Urteil bestätigt, dass Gerichte immer höhere Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten stellen. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber mit der Planung spezialisierte Ingenieurbüros beauftragt hat (LG Rottweil, 3 O 163/07).

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    Denkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen

    Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann die Übernahme des Denkmals durch die jeweilige Gemeinde verlangen, wenn ihm die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

    Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hin und verpflichtete die Stadt Lüdenscheid, ein Grundstück mit einer ehemaligen Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte diese Verpflichtung auf Antrag der bisherigen Eigentümerin ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Klage der Stadt hat das VG nun abgewiesen.

    Die Richter führten aus, dass der Eigentümer nach den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen könne, wenn es ihm wegen seiner Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals könne zwar nicht verlangen, das Objekt mit denselben Renditeerwartungen wie eine beliebige andere Immobilie zu verwerten. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten. Die bisherige Eigentümerin, die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, habe überzeugend dargelegt, dass ihr die gewerbliche Vermietung eines großen Teils der Räumlichkeiten kaum noch möglich sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Sanierung der einfach verglasten Eisensprossenfenster mit zum Teil jugendstilhaften Formen zu Kosten, die in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mietertrag stünden, sei aufgrund der fehlenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht möglich. Die angestrebte wesentlich verbesserte Wärmedämmung und Belüftung als Voraussetzung für eine verbesserte Vermietbarkeit sei angesichts der denkmalrechtlichen Vorgaben wirtschaftlich sinnvoll nicht zu erreichen. Die Mehrkosten der Fenstersanierung durch die Erfordernisse des Denkmalrechts gegenüber einer Sanierung ohne Berücksichtigung dieser Bestimmungen beliefen sich nach den im Vorfeld des Prozesses eingeholten Angeboten und weiteren Feststellungen auf ca. 200.000 Euro. Diese Investition sei der bisherigen Eigentümerin angesichts des zu erwartenden Ertrags und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten (VG Arnsberg, 14 K 162/07).

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    Steuerrecht

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    Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

    Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:

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    Ab 2008 sollen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

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    Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach sollen auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden. D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangsregelung abgezogen werden können.

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    Auch in Zukunft soll es dabei bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings will man die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.

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    Ab dem Jahr 2010 ist ein neues "Faktorverfahren" für Ehegatten geplant, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die Veranlagung zur Pflicht.

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    Nach derzeit geltendem Recht kann die Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die "Papierbuchführung", insbesondere in Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist.

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    Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische Quellensteuern direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen.

    Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009).

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    Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es weiter ungeklärt, ob der aktuell erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist.

    >Hinweis: Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt deshalb in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen (BVerfG, 2 BvR 1708/06).

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    Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.

    Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen "Belastungscocktail" für Bauherren auszugehen, der dem EU-Recht widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind.

    Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.

    Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, 7 K 333/06; EuGH, Rs. C-156/08).

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    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern

    Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.

    Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung.

    Hinweis: Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird. Besonders zu beachten ist, dass Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung nicht begünstigt sind (OFD Koblenz, S 2296b A - St 32 3).

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    Pauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter: Details sind endlich da

    Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil - der nicht in Geld bestehen darf - einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.

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    Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahrs.

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    Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden. Zuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und sind genauso wenig berücksichtigungsfähig wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen.

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    Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen (BMF, IV B 2 - S 2297-b/07/0001).

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    Wirtschaftsrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht

    Der aktuelle Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sieht schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen vor. Außerdem sollen Aktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften ihre Stimme künftig auch elektronisch abgeben können. Hiermit soll ihre Präsenz in der Hauptversammlung gestärkt werden. Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

    1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen
    Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren soll aber in zweierlei Hinsicht präzisiert und ergänzt werden:

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    Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Dadurch erhalten die Gerichte eine klare Entscheidungslinie, um legitime von missbräuchlichen Anfechtungsklagen trennen zu können. Außerdem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können. Sie können nur Schadenersatz beanspruchen.

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    Zum anderen wird Versuchen ein Riegel vorgeschoben, das als Eilverfahren konzipierte Freigabeverfahren zu verzögern. Künftig erstreckt sich die Vollmacht des Vertreters für den Anfechtungsprozess auch auf das Freigabeverfahren. So können gerichtliche Dokumente im Freigabeverfahren an denjenigen zugestellt werden, der den Kläger im Anfechtungsprozess vertritt. Zeitaufwendige Zustellungen an den Kläger selbst, der mitunter ausländische Wohnsitze etwa in China oder Dubai angibt, werden entbehrlich. Die Arbeit der Gerichte im Freigabeverfahren wird dadurch erheblich erleichtert und beschleunigt.

    2) Erleichterung der StimmabgabeDas Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist.

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    Eine Hauptversammlung kann zwar schon nach geltendem Recht in Ton und Bild übertragen werden. Will der Aktionär aktiv an der Hauptversammlung teilnehmen, muss er bislang aber entweder selbst anwesend sein oder einen Anwesenden bevollmächtigen. Künftig kann die Aktiengesellschaft ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung online zuzuschalten. Der Aktionär kann insbesondere sein Stimm- und Fragerecht - je nach Ausgestaltung der Satzung - wie ein physisch anwesender Teilnehmer in Echtzeit online ausüben. Dadurch können z.B. ein amerikanischer und ein australischer Aktionär jeweils vom heimischen Wohnzimmer aus an einer Hauptversammlung teilnehmen, die in Berlin stattfindet (wenn die Zeitverschiebung sie nicht stört).

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    Verbessert werden soll auch die Nutzung neuer Medien bei der Information der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung:
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    Börsennotierte Gesellschaften müssen die hauptversammlungsrelevanten Unterlagen (z.B. die Tagesordnung oder Anträge zur Beschlussfassung) ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen. So bekommen interessierte Aktionäre unabhängig von ihrem Wohnsitz einen einfachen und effizienten Zugang zu den Informationen.

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    Auf der anderen Seite wird dafür gesorgt, dass Aktionäre, die kein Interesse an den Belangen der Gesellschaft haben, nicht mit unerwünschten Informationen überhäuft werden. Künftig müssen hauptversammlungsrelevante Mitteilungen nur dann an den Aktionär geschickt werden, wenn er das verlangt hat.

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    Auch der Weg der Informationen von der Gesellschaft zum Aktionär wird modernisiert. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob sie den (kostenintensiven) Papierversand bevorzugt oder die Kreditinstitute die Mitteilungen in elektronischer Form z.B. per E-Mail übermitteln können. Heutzutage verwahren Aktionäre ihre Aktien typischerweise nicht mehr im eigenen Tresor oder Bankschließfach, sondern unterhalten ein Wertpapierdepot bei einer Bank. Deshalb soll die Übermittlung der hauptversammlungsrelevanten Mitteilungen durch die Depotbanken flexibler gestaltet werden. Da die Gesellschaft und damit letztlich die Aktionäre die Kosten für Druck und Versand der Unterlagen tragen, profitieren alle von dem geringeren Kostenaufwand. Das Einsparpotenzial beträgt ca. 50 Mio. Euro jährlich.

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    Schließlich wird die Auslegung hauptversammlungsrelevanter Unterlagen vereinfacht. Statt die Unterlagen in Papierform in den Geschäftsräumen auszulegen und auf Verlangen Abschriften zu erteilen, können die Aktiengesellschaften die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. In der Hauptversammlung selbst müssen keine Papierkopien mehr ausgelegt werden, wenn die Aktionäre elektronischen Zugang zu den Unterlagen erhalten, z. B. durch Computer-Terminals.

    Anlass dieser Änderungen ist die Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU Nr. L 184 S. 17; sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis zum 3. August 2009 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

    3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung
    Neben der Option für eine elektronische Stimmabgabe enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern sollen. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Brief von seinem Stimmrecht Gebrauch machen - vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen:

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    Die Bank kann dem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge unterbreiten und stimmt in diesem Sinne ab, wenn der Aktionär ihr keine anderslautende Einzelweisung erteilt hat.

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    Der Aktionär kann der Bank eine generelle Weisung erteilen und so die Richtung seines Abstimmungsverhaltens vorgeben. Er kann bestimmen, ob das Kreditinstitut stets im Sinne der Vorschläge einer bestimmten Aktionärsvereinigung oder alternativ im Sinne der Abstimmungsvorschläge der Verwaltung der Gesellschaft abstimmen soll. Das Kreditinstitut muss beide Varianten anbieten. So wird sichergestellt, dass der Aktionär eine bewusste Entscheidung darüber trifft, ob er tatsächlich bis auf Widerruf die Vorschläge der Verwaltung unterstützen will oder sich auf die Prüfung der Vorschläge durch eine Aktionärsvereinigung verlässt.

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    Wird keine dieser Varianten gewählt und hat der Aktionär keine Einzelweisung erteilt, muss sich die Bank der Stimme enthalten.

    4) Deregulierung bei der Sachgründung
    Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.

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    GmbH-Satzung: Unbegrenzte Pflicht des Gesellschafters zur Übernahme von Verlusten ist unwirksam

    Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

    Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).

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    Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen

    Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom "normalen" Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.

    Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen. Er hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 EUR für sein Büro bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die "Ware mängelfrei und vollständig übernommen" zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.

    Diese Argumentation ließ das Landgericht (LG) Coburg jedoch nicht gelten. Die Mängelrüge sei nach Ansicht der Richter nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute. Daher sei von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Daher hätte die Mängelrüge unverzüglich erfolgen müssen (LG Coburg, 33 S 112/07).

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    Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft

    Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, dürfen diese Finanzierungskosten als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.

    Voraussetzung dafür ist, so der Bundesfinanzhof (BFH), dass zur Tilgung einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gezahlt wird und nicht wegen einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Entnahme/Einlage des Gesellschafters.

    Beachten Sie: Ob die Gesellschaft eine Forderung des Gesellschafters finanziert (Folge: Betriebsausgabenabzug), lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.

    Der BFH listet in seinem Urteil die Kriterien auf, die für ein Forderungskonto des Gesellschafters sprechen. Ist ein echtes Forderungskonto beabsichtigt, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass auf diesem Konto nur Gewinnanteile aus der Beteiligung, aber keine Verluste der Gesellschaft verbucht werden dürfen (BFH, IV R 29/06).

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    Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen

    Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweiligen ausländischen Behörde stellen.

    Hinweis: Für die Antragstellung sind regelmäßig die länderspezifischen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original erforderlich. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Unternehmereigenschaft für den Vergütungszeitraum durch die Bescheinigung eines deutschen Finanzamts nachzuweisen. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr (OFD Karlsruhe, S 7359S 7056).

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    Vorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg

    Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu.

    Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Allerdings muss auch ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu reicht ein "Standard-Kontoauszug" in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen Unterlagen erlangen.

    Hinweis: Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar (OFD Koblenz, 7280 A - St 44).

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

    bulletvom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
    bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
    bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
    bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Juni 2008

    Im Monat Juni 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

    Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

    Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

    Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juni 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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    Stand: 30. November 2008