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Mai 08

 

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  • Inhaltsverzeichnis Mai 2008:

    Arbeitsrecht:

    bulletAußerordentliche Kündigung: Anderweitige Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit
    bulletAbfindungsvergleich: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender Zahlung
    bulletVerdeckter Ermittler: Posttraumatische Belastungsstörung kein Dienstunfall
    bulletBeamtenrecht: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden

    Baurecht:

    bulletVertragsrecht: Beweislast beim Werklohneinbehalt wegen Mängeln
    bulletVergaberecht: Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko
    bulletVertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten
    bulletGrunderwerbsteuer: Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden

    Steuerrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht
    bulletVorsorgeaufwand: Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008
    bulletAktuelle Gesetzgebung: Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"
    bulletEnergieausweis für Gebäude: Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen
    bulletSchenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld
    bulletAbgekürzter Vertragsweg: Aufwand als Werbungskosten abziehbar
    bulletKreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam

    Wirtschaftsrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
    bulletEntgeltunterlagen: Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung
    bulletAktiengesellschaft: Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" bei pflichtwidrigem Handeln des Vorstands
    bulletVertragsrecht: Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR
    bulletBetriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat Mai 2008

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    Arbeitsrecht

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    Außerordentliche Kündigung: Anderweitige Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit

    Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.

    Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Kraftfahrers fest. Als sich dieser mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte sein Arbeitgeber Nachforschungen an. Ergebnis war, dass der Arbeitnehmer während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Der Arbeitgeber kündigte, nachdem er den Betriebsrat mit Schreiben vom 1.6. unterrichtet hatte, am 2.6. und, nachdem der Betriebsrat am 4.6. Stellung genommen hatte, erneut am 7.6. fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

    Das BAG hat zwischen beiden Kündigungen unterschieden. Die Kündigung vom 2.6. sei unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen sei der Betriebsrat zur Kündigung vom 7.6. ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung sei zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2.6. erfolgt. Das sei aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 4.6. wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die Vorwürfe des Arbeitgebers könnten die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen (BAG, 2 AZR 965/06).

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    Abfindungsvergleich: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender Zahlung

    Kann der Arbeitgeber die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung nicht bezahlen, ergibt sich dadurch für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Wiedereinstellung.

    Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers deutlich. Dieser hatte in einem Kündigungsrechtsstreit mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Danach sollte sein Arbeitsverhältnis gegen einen Abfindungsbetrag von 19.000 EUR beendet werden. Noch bevor der Betrag zur Auszahlung kam, meldete der Arbeitgeber Insolvenz an.

    Den Antrag des Arbeitnehmers, als "Ersatz" für den uneinbringlichen Geldbetrag das Arbeitsverhältnis für fortbestehend zu erklären, wiesen die Richter jedoch zurück. Der Vergleich sei ordnungsgemäß geschlossen worden. Es sei nicht vereinbart worden, dass die tatsächliche Auszahlung des Vergleichsbetrags Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich sein solle. Der Arbeitnehmer müsse sich daher an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen (LAG Köln, 2 Sa 1254/06).

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    Verdeckter Ermittler: Posttraumatische Belastungsstörung kein Dienstunfall

    Die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung eines Kriminalbeamten infolge seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

    Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Polizeibeamten, der jahrelang als verdeckter Ermittler im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und sonstiger organisierter Kriminalität arbeitete. Von diesen Aufgaben wurde er entbunden, nachdem er den damit verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen war. Seine Ärzte bescheinigten ihm eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Belastungen durch die Tätigkeit. Seinen Antrag, die gesundheitliche Schädigung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr jedoch ab.

    Diese Entscheidung wurde nun vom VG bestätigt. Ein Dienstunfall müsse auf einem Ereignis beruhen, das durch äußerer Einwirkung plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar, einen Körperschaden verursacht habe und in Ausübung oder infolge des Diensts eingetreten sei. Der Gesundheitsschaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten Krankheiten gehöre die des Polizeibeamten jedoch nicht (VG Mainz, 7 K 354/07.MZ).

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    Beamtenrecht: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden

    Ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung.

    Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Justizvollzugsbeamter tätig war. Im Zeitraum vor seiner Pensionierung wurde der Dienstplan der Justizvollzugsanstalt so gestaltet, dass er bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine geleisteten Mehrarbeitsstunden "dienstfrei" bekommen sollte. In dieser arbeitsfreien Zeit erkrankte der Beamte für die Dauer eines Monats. Von daher sah er seinen Anspruch auf Freizeitausgleich nicht als verbraucht an. Er verlangte vielmehr nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da dies abgelehnt wurde, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

    Diese blieb aber ohne Erfolg. Die unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten, so die Richter, sei durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden. Dass der Kläger während dieser Zeit erkrankt sei, ändere hieran nichts. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt "der dienstfreien Zeit" auch keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche der Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe deswegen keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs (VG Koblenz, 6 K 1826/07.KO).

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    Baurecht

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    Vertragsrecht: Beweislast beim Werklohneinbehalt wegen Mängeln

    Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers darzulegen, dass ein vom Besteller einbehaltener Betrag unverhältnismäßig und deshalb unbillig hoch ist.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass der Auftraggeber Werklohn wegen angeblicher Mängel zurückhalten, also seine Leistung verweigern könne. Dabei sei sein Leistungsverweigerungsrecht nicht auf einen dem noch ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden Betrag beschränkt. Das Gesetz schreibe vor, dass die Untergrenze des zurückzubehaltenden Betrags grundsätzlich das Dreifache der Kosten ist, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich seien. Daher sei es Sache des Unternehmers zu belegen, dass der einbehaltene Betrag unbillig hoch sei. Nicht der Besteller, sondern der Unternehmer müsse dementsprechend die Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung darlegen und beweisen.

    Wichtig: § 17 Nummer 8 VOB/B steht dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen. Danach hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten, wenn er die Mängel, auf die er sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, in unverjährter Zeit gerügt hat (BGH, VII ZR 125/06).

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    Vergaberecht: Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko

    Das Kammergericht (KG) Berlin hat festgestellt, dass grundsätzlich der Ausschreibende das Risiko aus dem Vergabeverfahren trägt. Verzögert sich ein Vergabeverfahren, weil zum Beispiel ein unterlegener Bieter ein Nachprüfungsverfahren angestrengt hat, hat das Unternehmen, das den Zuschlag bekommt, Anspruch auf Vergütung der Verzögerungsmehrkosten (zum Beispiel höhere Material- oder Rohstoffpreise). Da bei Vergabeverzögerungen der "Kalkulationshorizont" der Bieter als Grundlage der Angebote verlassen wird, besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Aus der Tatsache, dass der Bieter einer Verlängerung der Bindefrist seines Angebots zugestimmt habe, lasse sich nicht ableiten, dass er damit auf den Anspruch auf Vergütung der verzögerungsbedingten Mehrkosten verzichte (KG, 21 U 52/07).

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    Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten

    Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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    Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klar machen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

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    Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.

    In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).

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    Grunderwerbsteuer: Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden

    Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer).

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    Steuerrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht

    Rentner können ab 2008 bis zu 400 EUR (bisher: 350 EUR im Monat) hinzuverdienen, ohne Abstriche bei ihrer Rente hinnehmen zu müssen. Diese gesetzliche Neuregelung tritt rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft. Betroffen davon sind Erwerbsminderungsrentner und Altersrentner vor dem 65. Geburtstag.

    Hinweis: Im Unterschied zu den Minijobs dürfen Rentner zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten des monatlichen Grenzwerts hinzuverdienen (im Jahr 2008 also zweimal bis zu monatlich 800 EUR), ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hat. Beim Minijob ist hingegen nur ein plötzliches unvorhergesehenes Überschreiten des Grenzwerts von regelmäßig 400 EUR pro Monat zulässig.

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    Vorsorgeaufwand: Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008

    Nach Neuregelungen im Einkommensteuergesetz reicht es für die Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale künftig aus, dass ein Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge erworben wurde.

    Dies hat auch Auswirkungen auf die Kürzung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen. Besonders betroffen davon sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die ab dem laufenden Jahr eine Kürzung der Vorsorgepauschale und des Höchstbetrags hinnehmen müssen, wenn ihnen die GmbH eine betriebliche Versorgung über Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung zusagt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind und ob sie aus dem eigenen Gewinnanteil finanziert werden können. Dabei wird der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen um den Gesamtbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Dieser Betrag beläuft sich in 2008 auf 19,9 Prozent des Bruttogehalts, begrenzt auf die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von derzeit 54.000 EUR jährlich und 4.500 EUR monatlich.

    Hinweis: Lediglich für den Vorwegabzug bei der Günstigerprüfung nach dem Rechtsstand 2004 gilt diese Änderung nicht, es erfolgt keine Kürzung. Hierbei sind 5.069 EUR für sämtliche Aufwendungen absetzbar. Hinzu kommen Rürup-Beiträge, die zusätzlich gewährt werden können (Jahressteuergesetz 2008).

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    Aktuelle Gesetzgebung: Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"

    Der Plan für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sieht vor, dass die Regelungen der Riester-Förderung ab Inkrafttreten auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten gelten:
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    Angespartes Riester-Kapital inklusive Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet werden können. Eine Rückzahlung der Entnahmesumme ist nicht zwingend vorgesehen.

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    Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbstgenutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.

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    Begünstigt sollen das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnungen sowie die Beteiligung an einem Altersheim sein. Das Objekt muss sich allerdings im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.

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    Die nachgelagerte Besteuerung soll über ein neues Wohnförderkonto erfolgen. In diesem werden der Entnahmebetrag und die geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert.

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    Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel sollen im Rahmen der herkömmlichen Riester-Förderung als Vorsorgebeiträge gelten, sodass auch die hierauf gewährten Zulagen voll zur Schuldenreduzierung verwendet werden können.

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    Zu Beginn der Auszahlungsphase sollen Sparer wählen können: Begleichen sie die Steuerschuld auf den im Wohnförderkonto angesammelten Betrag sofort, werden 30 Prozent erlassen. Auf die übrigen 70 Prozent wird dann der individuelle Steuersatz angewendet. Alternativ kann die Summe bis zu 23 Jahre abbezahlt werden. Verstirbt der Berechtigte, müssen die Erben den Rest des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er weiter im Objekt wohnt.

    Hinweis: Künftig sollen Darlehensverträge z.B. für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien auch von Bausparkassen sowie Wohnungsgenossenschaften vertrieben werden. Sie werden also in den Kreis der "Riester- Anbieter" aufgenommen (Referentenentwurf für ein Eigenheimrentengesetz vom 7.3.3008).

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    Energieausweis für Gebäude: Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen

    Am 1.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Danach müssen ab dem 1.7.2008 alle Verkäufer und Vermieter von Wohneigentum, das vor 1965 gebaut wurde, ihren potenziellen Käufern und Mietern den Energieausweis vorlegen. Wurde das Gebäude nach 1965 errichtet, beginnt die Pflicht am 1.1.2009. Alle Besitzer gewerblich genutzter Gebäude brauchen ab dem 1.7.2009 bei Neuvermietung oder Verkauf den Energieausweis.

    Aber auch Immobilienbesitzer, die weder vermieten noch verpachten und deshalb von Rechts wegen keinen Energieausweis benötigen, müssen in diesem Jahr Fristen beachten: Bis zum 31.12.2008 müssen alle Heizkessel außer Betrieb genommen werden, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, auch wenn sie nach dem 1.1.1996 modernisiert wurden und seither die Abgasverlustgrenzwerte einhielten. Das gilt auch für alle alten Anlagen der Kühl-, Klima- und Raumlufttechnik. Weitere wichtige Neuerungen im Überblick:
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    Besitzer von Baudenkmälern benötigen keinen Energieausweis, sofern die zwingenden Vorgaben des Denkmalschutzes eine Realisierung der Forderungen der EnEV technisch unmöglich machen.

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    Bis 1.10.2008 haben Hausbesitzer Wahlfreiheit, ob sie einen bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energieausweis ausstellen lassen.

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    Wer neu baut oder ein schlüsselfertiges Haus kauft, braucht den sogenannten Bedarfsausweis.

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    Wer ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte, der benötigt bei ein bis vier Wohneinheiten, älter als 1.11.1977, den Bedarfsausweis, bei ein bis vier Wohneinheiten, jünger als 1.11.1977, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis und bei über vier Wohneinheiten, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis.

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    Wer ein bestehendes Haus grundlegend umbaut, erweitert oder saniert, für den gelten dieselben Regeln wie beim Neubau: Er braucht den Bedarfsausweis.

    Hinweis: Ausstellungsberechtigt sind Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit des Ausweises. Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig.

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    Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld

    Erhält ein Ehegatte vor der Heirat vom anderen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich für einen vertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt, ist dies als freigebige Zuwendung und damit als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen. Ferner stellt der Teilverzicht keine die Schenkung mindernde Gegenleistung dar.

    Im Urteilsfall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann bekommen sollte. Als Ausgleich dafür zahlte ihr der Ehemann zum Zeitpunkt der Hochzeit rund 800.000 EUR.

    Diese Zahlung ist als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen, denn die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch darauf. Dass die Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe des Unterhalts bemisst. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, werden erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BFH, II R 53/05).

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    Abgekürzter Vertragsweg: Aufwand als Werbungskosten abziehbar

    Auch wenn eine Mutter Renovierungsarbeiten für eine von ihrem Sohn vermietete Wohnung beauftragt und nach der Durchführung der Arbeiten die Bezahlung übernimmt, kann der Sohn den Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.

    Der Dritte (im Urteilsfall die Mutter) wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt. Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.

    Hinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen (BFH, IX R 45/07).

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    Kreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam

    Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.

    Eine Kreditgewährung durch einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist selbst bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrücklichen Rückzahlungsregelungen enthalten. Der Vertrag und eine eventuelle Zinsregelung können auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die praktische Umsetzung der Vereinbarung nachweisbar ist.

    Erfolgt die Darlehensschenkung an minderjährige Kinder und werden im Anschluss daran zwischen den Kindern und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht für die reine Übertragung der Kredite, da dieser Vorgang für minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an seine minderjährigen Kinder stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

    Hinweis: Dies ist bei Personenunternehmen allerdings anders zu beurteilen. Denn hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht abziehbare Zuwendungen (BFH, VIII R 13/05).

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    Wirtschaftsrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

    Am 1. April 2008 ist die Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten. Mit der Änderung werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.

    Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

    Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.

    In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt. Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung will das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagieren. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.

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    Entgeltunterlagen: Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung

    Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs die Unterlagen aufbewahren, die den Bereich der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen Status des Versicherten. Seit dem 1.1.2008 können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung diese Entgeltunterlagen für die Durchführung einer Betriebsprüfung nun vollständig auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Eine solche Berechtigung gab es bislang nur im Steuerrecht.

    Hinweis: Eine ordnungsgemäße maschinelle Erstellung von Entgeltunterlagen setzt voraus, dass sowohl eine Auswahl einzelner Geschäftsvorfälle (Fallselektion) als auch eine nachvollziehbare Programmdokumentation (Verfahrensbeschreibung) zur Verfügung steht. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist muss der Arbeitgeber die Daten von maschinell geführten Entgeltunterlagen jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorhalten. Er trägt die Kosten, die ihm entstehen, um auf Verlangen dem Träger der Rentenversicherung die Daten ausgedruckt bzw. maschinell lesbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen (Summa Summarum 2/2008).

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    Aktiengesellschaft: Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" bei pflichtwidrigem Handeln des Vorstands

    Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär keinen Anspruch auf eine - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen.

    Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass die geforderte "Gleichbehandlung im Unrecht" auf eine erneute Verletzung der Pflichten des Vorstands hinausliefe. Dies könne vom Vorstand nicht gefordert werden (BGH, II ZR 184/06).

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    Vertragsrecht: Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR

    Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäfte macht, muss darauf achten, dass der für die Gesellschaft handelnde Gesellschafter nachweist, dass er dazu berechtigt ist (am besten durch Vorlage einer Vollmacht). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die getroffenen Absprachen unwirksam sind.

    Das lehrt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Im konkreten Fall hatte eine Zwei-Mann-GbR ein Bauunternehmen mit der Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Die Baufirma forderte restlichen Werklohn von der GbR und Gesellschafter B. Diese verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass die Werklohnforderung bereits getilgt sei. Sie verwiesen auf Überweisungen, die der Gesellschafter A von einem Konto der Gesellschaft mit Überweisungsträgern vorgenommen hatte, die sich auf das Sanierungsobjekt bezogen. A hatte der Baufirma jedoch schriftlich mitgeteilt, dass mit diesen Überweisungen nicht Verbindlichkeiten aus dem Sanierungsprojekt, sondern andere Verbindlichkeiten des A gegenüber der Baufirma getilgt werden sollten. Das KG überzeugte dieser Vortrag nicht. Es entschied gegen die Baufirma. Ihr hätte klar sein müssen, dass A nicht zur Vertretung der GbR befugt war. Folglich seien die Werklohnforderungen durch die Überweisung bereits getilgt (KG, 21 U 1/02).

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    Betriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?

    Wer aus welchen Gründen auch immer eines strafrechtlichen Vergehens überführt wurde, steht beim Jahresabschluss stets vor der Frage, ob seine Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt dazu Folgendes:
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    Die Strafverteidigungskosten sind Betriebsausgaben, wenn die vorgeworfene Handlung durch ein betriebliches Verhalten veranlasst war. Beispiel: Geschäftsführer leistet gegenüber einem Subunternehmer Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil er bewusst fehlerhafte Rechnungen akzeptierte.

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    Privat und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind Strafverteidigungskosten dagegen, wenn die vorgeworfene Handlung nicht im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

    Hinweis: Da die Finanzverwaltung bei Strafverteidigungskosten meist sehr dünnhäutig reagiert, sollte die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben unbedingt von einem Steuerberater geprüft werden. Zudem sollten die Überlegungen, die für den Abzug als Betriebsausgabe sprechen, schriftlich festgehalten und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden (BFH, VI R 42/04).

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
    bulletvom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
    bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
    bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
    bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Mai 2008

    Im Monat Mai 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.

    Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008.

    Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008.

    Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Freitag, den 16. Mai 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Mai 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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    Stand: 30. November 2008