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November 08

 

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  • Inhaltsverzeichnis November 2008:

    Arbeitsrecht:

    bulletAnnahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann
    bulletKündigungsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation
    bulletTeilzeitverlangen: Längere tägliche Arbeitszeit bei Antrag auf Arbeitszeitverringerung
    bulletBetriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen

    Baurecht:

    bulletHaftungsrecht: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte
    bulletWerkmangel: Bei fehlender Integration in Gesamtwerk ist funktionstüchtiger Teil mangelhaft
    bulletSchadenersatz: Kein Anspruch bei zu geringer Wohnfläche

    Steuerrecht:

    bulletLohnsteuer: Ermäßigungsantrag für das Jahr 2009 jetzt stellen
    bulletEhegattensplitting: Nachträglicher Widerruf der Zustimmung ist zulässig
    bulletEinkünfteerzielungsabsicht: Auf die Vermietungszeit vor Ort kommt es an
    bulletArbeitslohn: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers?
    bulletVerbilligte Vermietung: Voller Werbungskostenabzug
    bulletKapitaleinkünfte: Freistellungsaufträge ab dem 1.1.2009

    Wirtschaftsrecht:

    bulletHaftungsrecht: Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt
    bulletSozialversicherungsbeiträge: Firmennachfolger haften nicht für Ansprüche gegen den früheren Firmeninhaber
    bulletAnsparrücklage: Auflösung nur in der gesetzlichen Frist
    bulletVeräußerung von GmbH-Anteilen: Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs
    bulletGewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat November

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    Arbeitsrecht

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    Annahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann

    Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen.

    Daran ändere nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Habe der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, könne er den Vergütungsanspruch nicht darauf stützen, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gelte auch, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen.

    Der Rechtsstreit betraf eine Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie hatte sich nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsfähig gemeldet. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin für arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) wird zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das LAG hat hieraus weiter einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Annahmeverzug liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande sei oder diese abgelehnt habe. Das LAG muss nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war (BAG, 5 AZR 16/08).

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    Kündigungsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

    Die Beschäftigung eines Studenten als "studentische Hilfskraft" an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

    Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Mann, der bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt war. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Zum 31. März 2003 ließ sich der Kläger exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.

    Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auch seine Revision blieb vor dem Zweiten Senat des BAG erfolglos. Die Richter entschieden, dass die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt sei. Die Beklagte hätte ein berechtigtes Interesse gehabt, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung sei der Kläger nicht mehr gerecht geworden (BAG, 2 AZR 976/06).

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    Teilzeitverlangen: Längere tägliche Arbeitszeit bei Antrag auf Arbeitszeitverringerung

    Der Anspruch auf Neuverteilung (bzw. Verringerung) der Arbeitszeit ist nicht auf die Arbeitszeit beschränkt, um welche die bisherige Arbeitszeit verringert wird.

    Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) München hin. Nach Ansicht der Richter könne der Anspruch auch zu einer längeren Arbeitszeit an einzelnen Tagen führen. Sie gaben damit einem Arbeitnehmer recht, der seine bisherige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden (fünf Tage mit je acht Stunden) auf 36 Wochenstunden (vier Tage mit je neun Stunden) verringern wollte.

    Hinweis: Der Arbeitgeber kann einem solchen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur wirksam widersprechen, wenn er entgegenstehende betriebliche Gründe vorweisen kann (LAG München, 2 Sa 1140/07).

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    Betriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen

    Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet.

    Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg stelle dies eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötige. Sei die Einrichtung des Internetzugangs ohne Weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führe die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, könne der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. Mit dieser Begründung gaben die Richter dem Antrag eines Betriebsrats statt, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Unerheblich sei dabei, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige. Er müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze (LAG Berlin-Brandenburg, 17 TaBV 607/08).

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    Baurecht

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    Haftungsrecht: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte

    Dem Erwerber einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung können Schadenersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.

    Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mann recht, der von einem Bauträger eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben hatte. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des Bauträgers von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.
    Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Er hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Der Erwerber hat den Architekten auf Schadenersatz verklagt, weil dieser in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen habe. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Architekt die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätte der Erwerber nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

    Das Landgericht hat den Architekten zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Architekten die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Erwerbers hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Richter machten deutlich, dass dem Erwerber gegen den Architekten ein Schadenersatzanspruch zustehe, wenn der Architekt schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch vom Erwerber nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst habe. Der Erwerber sei in den Schutzbereich des zwischen dem Bauträger und dem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Architekt hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte hätten zumindest auch sicherstellen sollen, dass Ratenzahlungen nur bei einem für die Fälligkeit vereinbarten vertragsgemäßen Bautenstand erfolgen. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind (BGH, VII ZR 35/07).

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    Werkmangel: Bei fehlender Integration in Gesamtwerk ist funktionstüchtiger Teil mangelhaft

    Ein Werk, das nach Herstellung Teil einer bereits vorhandenen Anlage werden soll, ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß funktioniert, jedoch mit der vorhandenen Anlage nicht so zusammenpasst, dass eine sachgerechte Gesamtfunktion gewährleistet ist.

    Daher sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg die Störmeldeanlage einer gesondert hergestellten Pumpstation mangelhaft, wenn sie zwar Funktionsstörungen per SMS an die Bereitschaftstechniker melde, ihr Datenübermittlungsprotokoll jedoch nicht mit demjenigen des zentralen Störmeldeerfassungssystems der Abwasseranlage des Auftraggebers kompatibel sei und deswegen deren Störmeldungen nicht von dem zentralen Störmeldeerfassungssystem empfangen werden können (OLG Naumburg, 2 U 125/07).

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    Schadenersatz: Kein Anspruch bei zu geringer Wohnfläche

    Es liegt nicht schon deshalb ein Sachmangel vor, weil die tatsächliche Fläche einer Eigentumswohnung von der vorgestellten Fläche abweicht. Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich vielmehr erst, wenn eine bestimmte Wohnfläche geschuldet ist.

    Hierauf wies das Landgericht (LG) Dresden hin, das über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem das Mietobjekt aus einer Insolvenz stammte. Die zur Verfügung stehenden Objektunterlagen von dritter Seite enthielten keine genaueren Angaben. Habe der Käufer gleichwohl auf deren Richtigkeit vertraut, gingen eventuelle Abweichungen nach Ansicht der Richter zu seinen Lasten. Gleiches gelte auch, wenn der Käufer die Sache vor Vertragsabschluss besichtige. Hier habe er sich von der Größe überzeugen können. Er trage daher das Risiko, ein Objekt mit abweichender Wohnfläche zu erwerben.

    Im Ergebnis erklärten die Richter damit einen Gewährleistungsausschluss des Verkäufers für wirksam. Habe dieser keinen Einfluss auf die baulichen Gegebenheiten und die daraus resultierende Größe der Wohnung, könne er sich wirksam von einer Haftung freizeichnen. Das gelte insbesondere, wenn sich der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags von der Wohnfläche überzeugen konnte (LG Dresden, 6 O 2370/07).

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    Steuerrecht

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    Lohnsteuer: Ermäßigungsantrag für das Jahr 2009 jetzt stellen

    Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre. Steht Nachwuchs an, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen, um anschließend ggf. höheres Elterngeld zu erhalten. Eintragungsfähig sind auch Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR je Kind. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20 Prozent. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass die Vergünstigung auch für Wohnungen im EU-Raum gewährt wird. Mietverluste aus Spanien oder Finnland können ebenfalls berücksichtigt werden.

    Zu beachten ist jedoch auch, dass sich die Steuerklassenwahl auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld auswirken kann. Denn diese hängen vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V erhalten damit geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Klasse III oder IV. Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen zu müssen, sollte sich deshalb vor dem Wechsel der Steuerklasse über die Auswirkungen informieren.

    Hinweis: Soll ein einzutragender Freibetrag noch Auswirkungen auf das Dezembergehalt 2008 haben, muss der Ermäßigungsantrag bis spätestens zum 30.11.2008 gestellt werden.

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    Ehegattensplitting: Nachträglicher Widerruf der Zustimmung ist zulässig

    Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann grundsätzlich nachträglich widerrufen werden. Dies gilt nur in Ausnahmefällen nicht, z.B. wenn der Widerrufende nichts verdient hat und nur seinem Ex-Ehepartner schaden will. Hat er aber eigene Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe, kann er seine Zustimmung auch dann widerrufen, wenn die Steuernachzahlung beim anderen Ex-Ehepartner höher ausfällt als die Steuererstattung bei ihm. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

    Bei unterschiedlich hohem Verdienst kann eine Zusammenveranlagung von Ehegatten insgesamt zu erheblichen Steuervorteilen führen. Auch getrennt lebende oder schon geschiedene Ehegatten können diese für Jahre beantragen, in denen sie noch zusammengelebt haben. Die Unterschrift auf der Steuererklärung ist aber nicht endgültig verbindlich. Ist einer von beiden später nicht mehr zufrieden, kann er in der Regel Einspruch einlegen und beantragen, alleine veranlagt zu werden.

    Hinweis: Weil die finanziellen Folgen der getrennten Veranlagung für den besser verdienenden Ehegatten weitreichend sein können, sollte er sich in so einem Fall mit dem Ex-Partner einigen und ihm einen Teil seines Steuervorteils durch die Zusammenveranlagung anbieten (BFH, III B 81/07).

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    Einkünfteerzielungsabsicht: Auf die Vermietungszeit vor Ort kommt es an

    Sofern Ferienimmobilien nur an wechselnde Gäste vermietet werden, wird die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, solange die ortsübliche Belegungsdauer nicht deutlich unterschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun aktuell dazu geäußert, welche Referenzgröße für diese Beurteilung herangezogen werden kann. Im Urteilsfall wurden vier Ferienwohnungen vermietet. Die Belegungssituation gestaltete sich in drei Wohnungen relativ einheitlich auf hohem Niveau. Nur bei einer der Wohnungen lag der Leerstand bei rund 90 Prozent. Das Finanzamt berücksichtigte damit für diese Wohnung mangels Überschusserzielungsabsicht keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. Zwar ist bei in Eigenregie ausschließlich an wechselnde Gäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Wohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird und dafür keine Vermietungshindernisse erkennbar sind.

    Hinweis: Dabei sind die Vermietungszeiten nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen in einem Gebäudekomplex abzuleiten. Der Begriff "ortsüblich" bezieht sich vielmehr auf die individuellen Vermietungszeiten, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine objektbezogene Beurteilung, d.h. eine Beurteilung auf das einzelne Mietverhältnis zu erfolgen hat, ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht nur bezogen auf das jeweilige Objekt zu prüfen (BFH, IX R 12/07).

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    Arbeitslohn: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers?

    Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die mit dem Firmenwagen von der Wohnung oder dem Betrieb aus unternommenen täglichen Fahrten zum Einsatzort nicht zusätzlich nach der Listenpreis-Methode als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.

    Hinweis: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 beinhalten die geänderte Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum Bundesfinanzhof nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, VI R 21/07).

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    Verbilligte Vermietung: Voller Werbungskostenabzug

    Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, erhält der Vermieter nur dann den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass dabei der unterste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne gewählt werden kann.

    Diese Sichtweise der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Allerdings besteht weiterhin das Problem, überhaupt die ortsübliche Miete zu ermitteln. Denn verlässliche Zahlen sind und bleiben Mangelware (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt 82/2007).

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    Kapitaleinkünfte: Freistellungsaufträge ab dem 1.1.2009

    Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt Anfang 2009 in Kraft. Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag entfallen und es gibt nur noch einen Sparer-Pauschbetrag, der 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Ehegatten beträgt.

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat hierzu in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass die bisherigen Freistellungsaufträge weiterhin gültig bleiben. Allerdings ist eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich (BMF, IV C-1-S-2056/0).

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    Wirtschaftsrecht

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    Haftungsrecht: Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt

    Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum auf seiner Internetseite kann Gewerbetreibende schnell teuer zu stehen kommen. Hier besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung.

    Das Bundesjustizministerium hat daher einen Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt. Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Das Angebot soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen.

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    Sozialversicherungsbeiträge: Firmennachfolger haften nicht für Ansprüche gegen den früheren Firmeninhaber

    Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.

    Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Einzelhandelsgeschäft übernommen worden war. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für frühere Jahre vor der Übernahme offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

    Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es gebe keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers hafte. Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Vorschrift gelte nur für Geschäftsverbindlichkeiten, also für Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählen, gebe es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Der Versicherungsträger könne seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).

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    Ansparrücklage: Auflösung nur in der gesetzlichen Frist

    Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen.

    Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Ansparabschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanzamt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Ansparabschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig.

    Hinweis: Im Urteilsfall konnte die Auflösung nicht mehr im Jahr 2002 erfolgen, da keine Korrekturmöglichkeiten im Rahmen der Abgabenordnung bestanden. Sofern für das Jahr 2002 Änderungsmöglichkeiten vorhanden gewesen wären, beispielsweise wenn der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätte, wäre eine Korrektur im Jahr 2002 und somit auch eine Auflösung in 2002 möglich gewesen (BFH, VIII B 212/07).

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    Veräußerung von GmbH-Anteilen: Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs

    Für den Bundesfinanzhof liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Verluste unmittelbar vor Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens realisiert worden sind und der Verlust somit noch in voller Höhe zu berücksichtigen war. Im Urteilsfall veräußerten die Gesellschafter einer wirtschaftlich schwächelnden GmbH kurz vor der Gesetzesänderung ihre zum Privatvermögen gehörenden Anteile mit Verlust an eine eigens dafür gegründete beteiligungsidentische GmbH, deren Zweck ausschließlich das Halten der übertragenen Beteiligungen war.

    Der Bundesfinanzhof hält fest, dass die steuerliche Realisierung eines wirtschaftlich entstandenen Verlusts grundsätzlich nicht missbräuchlich ist, weil die Saldierung von Verlusten mit positiven Einkünften zur Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips erforderlich ist. Daher liegt auch dann kein Fall des steuerlich schädlichen Gestaltungsmissbrauchs vor, wenn im Hinblick auf steuerlich nachteilige neue Regelungen die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten durch gezielte Maßnahmen noch ausgeschöpft werden.

    Hinweis: Zudem ist die gezielte Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zur steuerlichen Abschirmwirkung kein Gestaltungsmissbrauch, sodass hierfür keine wirtschaftliche Rechtfertigung notwendig ist (BFH, IX R 77/06).

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    Gewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft

    Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft dem Verkauf von zumindest einer Immobilie gleichzustellen ist. Die Anteile sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze. Diese besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel - und keine private Vermögensverwaltung - vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft. Die Gewinne aus diesen Verkaufshandlungen führen dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

    Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft erwirbt und verkauft, überschreitet daher regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung wie durch die Veräußerung von mehr als drei einzelnen Grundstücken.

    Hinweis: Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun weiterführend entschieden, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die Gesellschaften gewerblich und nicht vermögensverwaltend geprägt sind. Denn es macht für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels keinen Unterschied, ob die Geschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend sind. Die Tätigkeit des Gesellschafters ist in beiden Fällen steuerlich gleichwertig. Damit sind auch die Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilsveräußerungen beim Gesellschafter als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen (BFH, IV R 81/06).

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
    bulletvom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
    bulletvom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
    bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
    bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
    bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat November 2008

    Im Monat November 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. November 2008.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. November 2008.

    Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 17. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 14. November 2008.

    Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 17. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 14. November 2008.

    Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. November 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Donnerstag, den 20. November 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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    Stand: 30. November 2008