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Okt 09

 

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Inhaltsverzeichnis Oktober 2009:

Arbeitsrecht

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AGG: Betriebsrat kann gegen altersdiskriminierende Stellenausschreibung vorgehen

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Befristungsrecht: Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

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Kündigungsrecht: Lesen fremder E-Mails berechtigt zur fristlosen Kündigung

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Unterlassungsanspruch: Foto des Arbeitnehmers auf der Arbeitgeber-Homepage

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Illegales Arbeitsverhältnis: Gilt auch bei unbewusstem Verstoß gegen Gesetz

Baurecht

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Bauüberwachung: Besondere Sorgfalt bei wichtigen Bauabschnitten

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Architektenrecht: HOAI-Mindestsätze können bei Freunden unterschritten werden

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Vergaberecht: Neue Fristen im Zuschlagschreiben gelten als neues Angebot

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Denkmalschutz: Kunststofffenster in Denkmalzone sind nicht per se verboten

Steuerrecht

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Praxisausfallversicherung: Beiträge und Leistungen sind privat veranlasst

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Fitnessstudio: Aufwendungen für Rückentraining nicht abzugsfähig

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Vermieter: Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mietrückgängen

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Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen: Nachweis der erbrachten Arbeit

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Kindergeld: Anspruch trotz Auslandsstudium

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Fortbildungskosten: Steuerfreie Übernahme durch den Arbeitgeber möglich

Wirtschaftsrecht

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Kaufrecht: In mehreren Chargen gelieferte Stoffe müssen unverzüglich untersucht werden

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Investitionsabzugsbetrag: Standard-Softwareprogramme sind begünstigt

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Leasinggeschäfte: Rückkaufsverpflichtung ist keine Verbindlichkeit

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Elektronisches Ausfuhrverfahren: Teilnahme seit 1.7.2009 verpflichtend

Abschließende Hinweise

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Verzugszinsen

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Steuertermine im Monat Oktober 2009

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Arbeitsrecht

AGG: Betriebsrat kann gegen altersdiskriminierende Stellenausschreibung vorgehen

Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter erläuterten, dass Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter aufweisen würden. Eine solche Beschränkung könne gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolge und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Seien die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstoße er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach dem AGG.

Im vorliegenden Fall gab das BAG daher dem Antrag eines Betriebsrats statt, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war nach Ansicht der Richter offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen (BAG, 1 ABR 47/08).

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Befristungsrecht: Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

Allein die Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einer mit einem kw-Vermerk (kann wegfallen) versehenen Stelle rechtfertigt keine Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet bei der beklagten Körperschaft und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt war. Die Parteien schlossen am 15. September 2006 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Die Arbeitnehmerin erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe 5. In dem vom Vorstand der Beklagten aufgestellten, von der Vertreterversammlung festgestellten und der Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 waren 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk „kw 31.12.2007“ versehen.

Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und er entsprechend beschäftigt werde. Eine solche Befristung erfordere die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen seien. Diesen Anforderungen genüge die Ausbringung eines kw-Vermerks nicht. Aus einem kw-Vermerk allein ergebe sich auch nicht, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf bestehe (BAG, 7 AZR 162/08).

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Kündigungsrecht: Lesen fremder E-Mails berechtigt zur fristlosen Kündigung

Nimmt ein Systemadministrator unerlaubt Einsicht in fremde E-Mails, stellt dies einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) München im Fall eines Systemadministrators. In dieser Eigenschaft hatte er auf die E-Mails eines Geschäftsführers zugegriffen. Die Richter sahen darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zugegriffen habe. Seine fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt (LAG München, 11 Sa 54/09).

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Unterlassungsanspruch: Foto des Arbeitnehmers auf der Arbeitgeber-Homepage

Das - zumindest stillschweigend - erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt hat.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Rechtsstreit eines Arbeitnehmers. Dieser hatte nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Änderung von dessen Homepage verlangt. Er verlangte die Löschung eines Fotos der Betriebsräume, auf denen er zu sehen war. Das LAG wies seine Klage jedoch ab. Die Richter sahen keine Anspruchsgrundlage für das Löschungsverlangen. Das Foto auf der Homepage diene reinen Illustrationszwecken. Es habe keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt. Der Arbeitnehmer sei auf dem Foto quasi nur „Beiwerk“ (LAG Köln, 7 Ta 126/09).

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Illegales Arbeitsverhältnis: Gilt auch bei unbewusstem Verstoß gegen Gesetz

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Das musste der Inhaber einer Baggerbetriebs vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz erfahren. Er hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines sogenannten "Subunternehmervertrags" beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Entsprechend forderte er von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000 EUR nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zugrunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Er sei von einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend durchgeführt. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter wiesen darauf hin, dass nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt gelten. Eine illegale Beschäftigung im Sinne des Gesetzes läge bereits vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen werde. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich sei hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, könne ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen (LSG Rheinland-Pfalz, L 6 R 105/09).

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Baurecht

Bauüberwachung: Besondere Sorgfalt bei wichtigen Bauabschnitten

Bei wichtigen Bauabschnitten muss derjenige, der die Bauüberwachung innehat, sich persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar von der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten überzeugen.

Dabei muss er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. gerade bei gefahrträchtigen kritischen Bauabschnitten seine Verpflichtung besonders sorgfältig erfüllen. Dies habe der Architekt im vorliegenden Fall gerade nicht getan. Nachdem bei dem Altbau für längere Zeit das Dach abgedeckt war, hätte er für eine Abstützung der Giebelwände sorgen müssen. Dass eine Abstützung der Giebelwände notwendig war lag auf der Hand. Der Architekt hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Giebelwände schon einer üblichen Windbelastung möglicherweise nicht standhalten würden. Er hätte auch gegenüber dem bauausführenden Unternehmen ausdrücklich darauf dringen müssen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen unverzüglich getroffen werden. Schließlich hätte er zeitnah nach einem entsprechenden Hinweis überprüfen müssen, ob das bauausführende Unternehmen entsprechend tätig geworden war. Da er jedoch untätig geblieben war, verurteilte ihn das OLG zum Ersatz des Schadens, der dem Bauherrn durch den Einsturz der Giebelwand entstanden war (OLG Frankfurt a.M., 4 U 149/08).

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Architektenrecht: HOAI-Mindestsätze können bei Freunden unterschritten werden

Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann durch Umstände gerechtfertigt sein, die das Vertragsverhältnis deutlich von durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden.

Derartige Umstände können nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einer bereits bestehenden und auf Dauer angelegten engen sozialen und freundschaftlichen Beziehung liegen, wenn sie das Vertragsverhältnis geprägt hat. Allerdings machten die Richter auch deutlich, dass eine bloß über Dritte zum Zweck des Vertragsschlusses vermittelte Bekanntschaft, die sich erst im Lauf einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung entwickelt hat, hierfür nicht genügt (OLG Hamm, 17 U 1/08).

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Vergaberecht: Neue Fristen im Zuschlagschreiben gelten als neues Angebot

Enthält das Zuschlagschreiben des öffentlichen Auftraggebers nach verzögerter Vergabe neue Fertigstellungsfristen, handelt es sich um eine modifizierte Annahme des Bietergebots und damit unter Ablehnung des ursprünglichen Angebots um ein neues Angebot.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Die Richter machten deutlich, dass es in einem solchen Fall Sache des Bieters sei, auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinzuweisen. Er müsse also gegebenenfalls das neue Angebot ablehnen und einen neuen Preis verlangen. Versäume er dies, könne der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert hatte. Der öffentliche Auftraggeber sei dann nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist auf einen geänderten Preis einzulassen (OLG Celle, 14 U 62/08).

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Denkmalschutz: Kunststofffenster in Denkmalzone sind nicht per se verboten

Eine denkmalrechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des (VG) Verwaltungsgerichts Koblenz. Geklagt hatte die Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb der Denkmalzone „Altstadt Linz“ steht. Sie hatte beantragt, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und hierbei angegeben: „Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß“. Der Landkreis erteilte daraufhin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Klägerin einflügelige Kunststofffenster ohne Sprossenteilung in ihr Haus hatte einbauen lassen, verlangte er die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert mit Sprossenteilung, auszutauschen. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in zweiflügelige Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen. Hiergegen erhob die Eigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wiederum Klage, die erfolgreich war.

Die Verfügung, so die Richter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die Kunststofffenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone „Altstadt Linz“ überhaupt beeinträchtige. Im Kernbereich der Altstadt von Linz seien Fenster unterschiedlichster Art eingebaut, u.a. bereits in mehreren Gebäuden Kunststofffenster. Jedenfalls habe der Landkreis das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Forderung nach zweiflügeligen Fenstern sei nicht gerechtfertigt, wenn derselbe Erfolg durch weniger belastende Maßnahmen hätte herbeigeführt werden können. Dies sei vorliegend nicht auszuschließen. Der Landkreis habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Einbau anderer Fenster eine denkmalschutzrechtlich ausreichende und für die Klägerin kostengünstigere Alternative hätte sein können. Eine Auseinandersetzung hiermit sei notwendig gewesen. Denn der Vertreter des Landkreises habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht durchaus auch einflügelige Fenster in das Haus der Klägerin eingesetzt werden könnten (VG Koblenz, 1 K 221/09.KO).

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Steuerrecht

Praxisausfallversicherung: Beiträge und Leistungen sind privat veranlasst

Eine Praxisausfallversicherung ersetzt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Versicherungsbeiträge sind dementsprechend keine Betriebsausgaben und die Versicherungsleistung ist nicht steuerpflichtig.

Hinweis: Anders ist hingegen das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) zu beurteilen. Dieses Risiko gilt grundsätzlich als ein betriebliches, infolgedessen die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen anzusehen und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (BFH, VIII R 6/07)

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Fitnessstudio: Aufwendungen für Rückentraining nicht abzugsfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig, sodass sie in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zur Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Da diese Rechtsprechungsgrundsätze in einem aktuellen Streitfall nicht erfüllt waren, ließ das Finanzgericht (FG) München die Aufwendungen für ein Rückentraining in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise auch für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG München, 1 K 2183/07).

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Vermieter: Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mietrückgängen

Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), solange die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet ist.

Eine AfaA dient dazu, die über den üblichen Wertverzehr hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände oder Einwirkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist also ein aus dem üblichen Rahmen fallendes Ereignis. Hierdurch muss die Nutzungsfähigkeit einer Immobilie so beeinträchtigt werden, dass sie sich nur noch vermindert oder gar nicht mehr weitervermieten lässt. Dies liegt nicht vor, wenn sämtliche Wohnungen vermietet sind, wenn auch zu einem reduzierten Entgelt. Selbst wenn der Mietertrag signifikant zurückgeht, ergibt sich hieraus kein Rückschluss auf die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit.

Auch der von den Klägern angeführte Verfall der Verkaufspreise rechtfertigte keine AfaA. Eine deutliche Ertragsminderung reduziert zwar den Verkaufspreis eines Grundstücks. Die Erzielung von Einkünften besteht aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt so lange, wie das Haus nachgefragt wird und zur Nutzung wirtschaftlich sinnvoll herangezogen werden kann. Erst wenn es dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, kommt eine AfaA in Betracht.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Hinweis: Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Erlass in Höhe von 50 % möglich (FG Schleswig-Holstein, 1 K 61/08).

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Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen: Nachweis der erbrachten Arbeit

Arbeitet der Sohn nachweislich im elterlichen Betrieb und stimmen Arbeitszeit und Tätigkeit mit den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag überein, ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen. Im Urteilsfall vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen konnte die Mutter anhand von Zeugenaussagen ihrer angestellten Zahnarzthelferinnen belegen, dass der Sohn vereinbarungsgemäß in der Zahnarztpraxis gearbeitet hatte.

Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Um Nachweisprobleme zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge mit Angehörigen stets schriftlich abgefasst und ein Stundennachweis geführt werden (FG Sachsen, 6 K 1713/05).

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Kindergeld: Anspruch trotz Auslandsstudium

Studiert ein Kind außerhalb der europäischen Gemeinschaft, können die Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Kind seinen Wohnsitz im elterlichen Haushalt beibehält.

Das hat das Finanzgericht (FG) München im Fall eines in Russland studierenden Kindes rechtskräftig entschieden. Für die Kindergeldgewährung ist aber Voraussetzung, dass das Kind sein Zimmer im elterlichen Haushalt nicht nur zu Besuchszwecken nutzt. Das Kind muss das Zimmer regelmäßig - wenn auch in größeren Abständen - als Wohnung nutzen.

Das war im Urteilsfall gegeben. Denn das Kind hielt sich lediglich während des Semesters in Russland auf und wohnte dort in einem Studentenwohnheim. Während der Semesterferien musste es das Wohnheim verlassen und wohnte in dieser Zeit in der elterlichen Wohnung (FG München, 10 K 3104/07).

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Fortbildungskosten: Steuerfreie Übernahme durch den Arbeitgeber möglich

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer ab 2008 geänderten Rechtsauffassung fest, wonach die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Beschäftige selbst Schuldner der Aufwendungen ist.

Hinweis: Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hatte. Um in diesen Fällen den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen (OFD Münster, S 2121 - 38 - St 22 - 33).

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Wirtschaftsrecht

Kaufrecht: In mehreren Chargen gelieferte Stoffe müssen unverzüglich untersucht werden

Die einem Kaufmann auferlegte Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der bestellten und hier in mehreren Chargen gelieferten Ware (20.000 m Leinenstoff zur Weiterverarbeitung) gebietet eine stichprobenartige Kontrolle der einzelnen Stoffbahnen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München ersetze die Vorabtestung eines Stoffmusterstücks die Untersuchung der in Teilchargen gelieferten Gesamtmenge insoweit nicht. Die Käuferin dürfe sich nach Ansicht der Richter nicht darauf verlassen, dass die nach den Musterstücken gelieferten Stoffe die gleiche Qualität aufweisen wie die Musterstücke (OLG München, 7 U 5584/09).

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Investitionsabzugsbetrag: Standard-Softwareprogramme sind begünstigt

Fixe Standard-Softwareprogramme gelten als materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die - im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern - grundsätzlich ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Das Finanzgericht (FG) Köln stellte klar: Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt werden. Bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen hat der Benutzer keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist. Die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung individuell zu modifizieren, besteht nicht.

Hinweise: Solche fixen Standardprogramme sind - unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt - materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (FG Köln, 1 K 1171/06).

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Leasinggeschäfte: Rückkaufsverpflichtung ist keine Verbindlichkeit

Die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing-, Miet- oder Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückkaufen zu müssen, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 als Verbindlichkeit zu passivieren.

Mit einem aktuellen Schreiben wendet die Finanzverwaltung das Urteil allerdings nicht an, da es sich lediglich um einen drohenden Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften handelt und es für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit keinen Anhaltspunkt geben soll. Der Bundesfinanzhof begründet den Ausweis der Verbindlichkeit mit der wirtschaftlichen Belastung durch die Rückkaufsverpflichtung. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums wird dabei aber übersehen, dass dieser Schuld ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Anspruch auf Übertragung der Fahrzeuge gegenübersteht.

Hinweis: Da Rückstellungen bei drohenden Verlusten steuerlich nicht abzugsfähig sind, stellt die Einordnung der Verwaltung einen gravierenden Nachteil dar (BMF, IV C 6 - S 2137/09/10003; BFH, IV R 52/04).

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Elektronisches Ausfuhrverfahren: Teilnahme seit 1.7.2009 verpflichtend

Seit dem1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.

In Deutschland steht hierfür seit dem 1.8.2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem aktuellen Schreiben zu den Auswirkungen Stellung (BMF, IV B 9 - S 7134/07/10003).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

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für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

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für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent

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für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent

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vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent

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vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent

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vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

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vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

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vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

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vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

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vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

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vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

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vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

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vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

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vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

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vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

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vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

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vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

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vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

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vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

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vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Oktober 2009

Im Monat Oktober 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 12.10.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 9.10.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 12.10.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 9.10.2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am 15.10.2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Stand: 30. November 2008