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Oktober 08

 

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  • Inhaltsverzeichnis Oktober 2008:

    Arbeitsrecht:

    bulletTeilzeitanspruch: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitlage kann gegen Teilzeitwunsch sprechen
    bulletBetriebsrat: Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung über Strafvorschriften tragen
    bulletAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren
    bulletBeamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

    Baurecht:

    bulletBaumangel: Sammelregenwasserableitung ist bei mehreren Reihenhäusern kein Mangel
    bulletVerkehrssicherungspflicht: Unternehmer haftet nicht bei Schäden durch bekannte Gefahrenlage
    bulletLiquidität: Keine Doppelsicherung für Gewährleistungsansprüche

    Steuerrecht:

    bulletDie neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen
    bulletUmsatzsteuer: Aspekte bei gewerblichen Ebay-Verkäufen
    bullet"Arbeit suchend": Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung
    bulletWerbungskosten: Aufwand für vergebliche Planungsarbeiten können Werbungskosten sein
    bulletBewirtungskosten: Aufwand für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers ist voll abzugsfähig
    bulletArbeitnehmer-Pauschbetrag: Finanzamt darf nicht kürzen

    Wirtschaftsrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft getreten
    bulletSozialversicherung: Beitragsnachweise pünktlich abgeben
    bulletVerkehrssicherungspflicht: Bei Verletzung haftet Organ der juristischen Person persönlich
    bulletLohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer
    bulletSozialversicherungspflicht: Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat Oktober 2008

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    Arbeitsrecht

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    Teilzeitanspruch: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitlage kann gegen Teilzeitwunsch sprechen

    Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, aufgrund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.

    Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte dort ein Flugkapitän eines Luftfahrtunternehmens. Eine tarifliche Regelung in diesem Unternehmen sieht vor, dass die Personalvertretung über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine "Betriebsvereinbarung Teilzeit" regelt verschiedene angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten. Der Flugkapitän verlangt die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Die Blockfreizeit soll jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres dauern.

    Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Flugkapitäns stünden nach Ansicht der Richter keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus der "Betriebsvereinbarung Teilzeit". Die Beschränkung auf befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gelte nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit könne dagegen durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt werden (BAG, 9 AZR 313/07).

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    Betriebsrat: Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung über Strafvorschriften tragen

    In Großunternehmen gehört die Kenntnis von Strafvorschriften der Betriebsverfassung (§§ 119 und 120 des Betriebsverfassungsgesetzes) zum Grundlagenwissen von Betriebsräten. Daher muss der Arbeitgeber die hierfür anfallenden Schulungskosten tragen.

    Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss. Dabei hat das Gericht insbesondere die Strafbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG herausgestellt, die die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen untersagt. Unzulässig seien zum Beispiel die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei der Gewährung von Personalrabatten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugsbehandlung sei im Einzelfall schwer zu bestimmen. Deshalb sei es erforderlich, dass Betriebsräte unabhängig von konkreten Anlässen über diese Grenzziehung informiert seien. Das LAG betonte auch die latente Gefahr, dass solche Begünstigungen begangen würden. Das würden die bekannt gewordenen Vorgänge in Großunternehmen zeigen, in denen unrechtmäßige Begünstigungen in Millionenhöhe in Rede stünden (LAG Köln, 14 TaBV 44/07).

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    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren

    Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Mainz im Fall einer Arbeitnehmerin, die geltend gemacht hatte, ihr Arbeitsvertrag sei wegen ihrer Schwangerschaft nicht über das Fristende hinaus verlängert worden. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.

    Entscheidend war in diesem Rechtsstreit die prozessuale Frage der Beweislastverteilung. Weil die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür beweisen konnte, dass die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrags auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, musste der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Das konnte er hier nicht. Hätte dagegen die Arbeitnehmerin ihren Indizienbeweis nicht führen können, hätte sie den Prozess verloren (Arbeitsgericht Mainz, 3 Ca 1133/08).

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    Beamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

    Ein Beamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen den falschen Kraftstoff tankt, muss den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen.

    Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klagen zweier Polizeibeamter ab. Beide hatten ihr Dienstfahrzeug versehentlich mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff betankt. Die Kraftstofftanks mussten jeweils entleert und gereinigt werden. Hierdurch entstand dem beklagten Land Kosten von mehreren hundert Euro. Diese verlangten sie von den Polizeibeamten im Wege des Schadenersatzes zurück. Hiergegen klagten die Beamten. Sie beriefen sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Sie hätten unter erheblichem dienstlichen Belastungsdruck gestanden. Zudem hätte der Dienstherr nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken.

    Ihre Klagen gegen die Kostenbescheide blieben vor dem VG ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, müsse er dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeugs, das aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minder schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten zu beachten (VG Koblenz, 6 K 255/08.KO und 6 K 256/08.KO).

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    Baurecht

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    Baumangel: Sammelregenwasserableitung ist bei mehreren Reihenhäusern kein Mangel

    Fehlt es bei einem Kauf- und Werkvertrag über eine Doppelhaushälfte, die im Rahmen eines Gesamtprojekts (hier 30 Doppelhäuser) errichtet werden soll, an einer ausdrücklichen Regelung zur Regenwasserableitung, liegt kein Mangel vor, wenn statt einer Einzelableitung eine Sammelableitung installiert wird.

    Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) die Klage eines Hauskäufers ab. Durch die Sammelableitung ergebe sich keine Einschränkung der Funktionstauglichkeit. Auch sei ein Einzelanschluss nicht vertraglich vereinbart gewesen. Der Käufer hätte damit rechnen müssen, dass der Bauträger des Gesamtprojekts das Objekt über einen Gesamtanschluss anschließen werde. Dies sei nicht unüblich (KG, 21 U 202/05).

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    Verkehrssicherungspflicht: Unternehmer haftet nicht bei Schäden durch bekannte Gefahrenlage

    Ein Bauunternehmer muss einen auf derselben Baustelle tätigen anderen Bauunternehmer nicht vor Gefahrenquellen warnen, deren Beseitigung seine Aufgabe ist und deren Bestehen allen Beteiligten bekannt ist.

    Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Bauunternehmers hin, der bei einer Hafenbaustelle eine unter der Wasseroberfläche befindliche Spundwand beseitigen sollte. Allen auf der Baustelle tätigen Unternehmen war diese nicht sichtbare Wand bekannt. Gleichwohl fuhr ein anderer Unternehmer mit einem Boot über diese Stelle und stieß mit der Spundwand zusammen. Das Boot wurde dabei stark beschädigt.

    Das OLG wies die Schadenersatzklage des geschädigten Bauunternehmers ab. Die Richter machten deutlich, dass dem ersten Unternehmer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn sich der andere Bauunternehmer in den Gefahrenbereich begebe, ohne zuvor eine konkrete Mitteilung über die Beseitigung der Gefahrenlage erhalten zu haben. Das gelte jedenfalls, wenn der erste Bauunternehmer von dem gefährlichen Tun des anderen Bauunternehmers keine Kenntnis habe (OLG Bremen, 1 U 26/07).

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    Liquidität: Keine Doppelsicherung für Gewährleistungsansprüche

    Der eine oder andere Auftraggeber versucht schon mal, sich zwei Sicherheiten zu verschaffen, indem er abgelöste Bareinbehalte nicht auszahlt, sondern mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben verrechnen will.

    Solchen Vorhaben hat das Landgericht (LG) Münster eine glasklare Absage erteilt. Die Leitsätze des Urteils sprechen für sich: Die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft im Austausch gegen die Auszahlung eines Bareinbehalts erfolgt unter der stillschweigend vereinbarten auflösenden Bedingung, dass der Bareinbehalt alsbald effektiv, also nicht durch Aufrechnung, ausgezahlt wird. Verwertet der Auftraggeber den Bareinbehalt durch Aufrechnung, tritt die auflösende Bedingung ein. Die Gewährleistungsbürgschaft kann nicht mehr in Anspruch genommen werden und ist herauszugeben. Dies gilt auch, wenn mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben aufgerechnet wird (LG Münster, 2 O 569/07).

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    Steuerrecht

    Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

    Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis:
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    Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.

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    Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.

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    Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden.

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    Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

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    Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie Versicherungsunternehmen müssen seit 2005 ausgezahlte Leistungen eigentlich online an die Finanzbehörden melden. Da dies bislang aber mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.

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    Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die Lohnsteuerkarte entfallen (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren; Verordnung zur Änderung der Steuer-Identifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung).

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    Umsatzsteuer: Aspekte bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

    Unabhängig davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie. So suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als gewerblich einzustufen ist. Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die steuerlichen Folgen Ihres Tuns im Auge haben.

    Da die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden muss bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem abgeholt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt eingeht.

    Wird man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die sogenannte Differenzbesteuerung anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung ausgewiesen.

    Hinweis: Das Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die Handhabung bei den Porto- und Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der Umsatzsteuer unterliegen da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum Verkauf darstellen.

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    "Arbeit suchend": Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung

    Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn
    bulletes noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    bulletnicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
    bulletbei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist.

    Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wirkt eine einmalige Meldung als Arbeit suchend bei einer Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden. Unterlässt es dies, entfällt der Kindergeldanspruch, denn das Kind ist nicht mehr als Arbeitsuchender gemeldet. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen Form.

    Das volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Kind muss in der Zeit allerdings nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches sein. Es genügt, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur, ist das Kind nicht mehr als Arbeit suchend gemeldet und ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.

    Hinweis: Damit reicht im Ergebnis ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht aus, um den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren und den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten. Für die Vermittlung ist eine Zeitgrenze gezogen, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs automatisch vermutet wird (BFH, III R 68/05).

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    Werbungskosten: Aufwand für vergebliche Planungsarbeiten können Werbungskosten sein

    Aufwand für eine ursprüngliche, aber nicht verwirklichte Planung gehören regelmäßig zu den Herstellungs- und nicht den Werbungskosten eines Gebäudes. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart aber um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient die Planung des ersten Gebäudes in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, gehören vergebliche Planungskosten zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

    Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige 1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück gekauft. Die Mieterin der Wohnung war bereits vor dem Kauf ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse nicht dem üblichen Standard entsprachen. Seitdem stand das Gebäude leer. 1998 erstellte ein Planungsbüro Pläne für eine Modernisierung des Gebäudes. U.a. aufgrund von Finanzierungsproblemen wurden diese Pläne nicht weiter verfolgt. Das Gebäude wurde stattdessen abgerissen. Errichtet wurde danach ein Einfamilienhaus, welches vermietet werden sollte. Die ursprünglichen Planungskosten für den Umbau hätten in diesem Fall nur dann zu Herstellungskosten geführt, wenn der Umbau wie zunächst geplant realisiert worden wäre.

    Hinweis: Die Aufwendungen sind in dem Zeitpunkt als Werbungskosten abziehbar, in dem sie geleistet wurden (BFH, IX R 50/07).

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    Bewirtungskosten: Aufwand für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers ist voll abzugsfähig

    Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.

    Hinweis: Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte (BFH, VI R 48/07).

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    Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Finanzamt darf nicht kürzen

    Erzielt ein Steuerpflichtiger sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sind die durch diese Arbeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind danach die Werbungskosten niedriger als der Werbungskosten-Pauschbetrag, so ist dieser dennoch in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Ansatz selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

    Hinweis: Zu beachten ist aber, dass als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nur diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die durch die selbstständige Arbeit veranlasst wurden. Soweit die Aufwendungen des Erwerbs, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, sind die bei der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen. Ein anteiliger betrieblicher Veranlassungszusammenhang führt grundsätzlich zur anteiligen Berücksichtigung im betrieblichen Bereich. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig zugeordnet werden können, ist regelmäßig eine Aufteilung durch Schätzung vorzunehmen (BFH, VIII R 76/05).

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    Wirtschaftsrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft getreten

    Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.

    Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Außerdem wird der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geografischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

    Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

    Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
    Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.

    Beispiel:
    Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.

    Auskunftsansprüche
    Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z.B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

    Beispiele:
    Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d.h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den Vertriebsweg" der Waren in Anspruch genommen werden.

    Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruchs beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

    Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft verlangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrunde liegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.

    Kann der Auskunftsverpflichtete - wie der Acces-Provider im Beispiel - die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von sogenannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.

    Schadenersatz
    Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d.h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

    Beispiel:
    Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

    Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
    Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

    Grenzbeschlagnahmeverordnung
    Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d.h. in ihr Recht übernehmen.

    Beispiel:
    Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.

    Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.

    Schutz geografischer Herkunftsangaben
    Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geografische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

    Urteilsbekanntmachung
    Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

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    Sozialversicherung: Beitragsnachweise pünktlich abgeben

    Die Beitragsnachweise müssen zwei Tage nach Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt für den Arbeitgeber, dass der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr bei der Einzugsstelle vorliegen muss. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

    Hinweis: Da in der Regel niemand seinen Beitragsnachweis um 0 Uhr an die Einzugsstelle schickt, sollten Arbeitgeber einen Arbeitstag zusätzlich einplanen. Für die Monate Oktober bis Dezember ergeben sich somit folgende Termine:

    Beiträge für ... ... 10/2008 ... 11/2008 ... 12/2008
    Beitragsnachweis 24.10.2008* 21.11.2008 18.12.2008
    Beiträge 29.10.2008* 26.11.2008 23.12.2008

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 23. Oktober (Beitragsnachweis) bzw. der 28. Oktober (Beiträge).

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    Verkehrssicherungspflicht: Bei Verletzung haftet Organ der juristischen Person persönlich

    Das Organ einer juristischen Person haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich.

    Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Diskothekenbesucherin. Diese war auf dem Parkplatz auf einem baufälligen Kanaldeckel eingebrochen und in den Kanalschacht gestürzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld hatte sie gegen den Inhaber der Diskotheken-GmbH & Co. KG persönlich gerichtet.

    Der Beklagte sah sich hier nicht in der Pflicht, musste sich aber durch das OLG eines Besseren belehren lassen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich denjenigen die Verkehrssicherungspflicht treffe, der eine Gefahrenquelle eröffne. Das sei vorliegend die Gesellschaft, die die Diskothek betreibe. Bei Gesellschaften bestehe zudem das allgemeine Gebot für die Geschäftsführer und Organe, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Dritte nicht geschädigt würden. Dazu müssten sie die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auswählen, diese in dem gebotenen Umfang einweisen und ihre Tätigkeit sorgfältig überwachen. Komme der Geschäftsführer oder das Organ dieser Pflicht nicht nach, hafte er aus unerlaubter Handlung dem Geschädigten persönlich (OLG Stuttgart, 5 W 9/08).

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    Lohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer

    Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer und geht es davon aus, dass diese freie Mitarbeiter sind, kann es trotzdem als Lohnsteuer-Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit schwierig und oft nur anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale zu beurteilen. Das reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht aus, um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen.

    Für personalintensive Unternehmen ist die Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständige für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung besonders wichtig. Wer hier keine Anrufungsauskunft einholt, kann weder darauf vertrauen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht Bestand haben wird, noch sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

    Im zugrunde liegenden Fall wurden rund 1.000 Telefoninterviewer beschäftigt und das Honorar brutto ausbezahlt. Es wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Lohnsteuer-Außenprüfung stufte die Tätigkeit als nichtselbstständig ein und forderte vom Unternehmen zu recht rund 350.000 EUR für nicht abgeführte Lohnsteuer nach.

    Hinweis: Bei einer Vielzahl nachzufordernder Lohnsteuerbeträge kann es das Finanzamt für zweckmäßig erachten, den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, statt die Steuer von den einzelnen Arbeitnehmern nachzufordern (BFH, VI R 11/07).

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    Sozialversicherungspflicht: Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers

    Die Ehefrau eines mit 90 Prozent an einer GmbH beteiligten Gesellschafters, die ebenfalls bei der GmbH beschäftigt ist, muss trotz ihrer 10-prozentigen Kapitalbeteiligung an der GmbH Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen aufgrund behaupteter Selbstständigkeit kommt nicht in Betracht.

    Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, eine GmbH, von den Eheleuten bereits 1978 gegründet. Seither war die Ehefrau, die mit 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist, als kaufmännische Leiterin der GmbH beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde Lohnsteuer entrichtet, die auch als Betriebsausgabe verbucht wurde. Im Jahre 1996 wurde aus steuerrechtlichen Gründen zusätzlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Im Jahr 2004 beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1976 selbstständig tätig sei und deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliege.

    Maßgebend bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft sind - auch bei Familienunternehmen - die Umstände des Einzelfalls. Bei einem derart niedrigen Kapitalanteil von 10 Prozent sei im Regelfall immer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die Ehefrau im konkreten Fall hat Weisungen des Geschäftsführers bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund ihres geringen Kapitalanteils nicht verhindern können. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrags hatte die Ehefrau auch keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit unmittelbar selbst zu gestalten, sondern sie war wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb eingebunden.

    Hinweis: In jüngster Zeit wird des Öfteren von Familienunternehmen geltend gemacht, ein Angehöriger unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Hintergrund dafür ist, dass eine zu geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befürchtet wird. Man erhofft sich nach einer Beitragsrückerstattung und einer gewinnbringenden privaten Anlage dieser Gelder eine höhere private Alterssicherung. Diese Entscheidung hat allerdings u.a. gezeigt, dass Arbeitsverträge nicht danach unterschiedlich ausgelegt werden können, ob sie den Betroffenen individuell jeweils steuerlich oder sozialrechtlich nützlich sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 3.9.2008).

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
    bulletvom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
    bulletvom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
    bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
    bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
    bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Oktober 2008

    Im Monat Oktober 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 13. Oktober 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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    Arbeitsrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz
    bulletElternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen
    bulletKündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit
    bulletKündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern

    Baurecht:

    bulletVOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
    bulletHaftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen
    bulletArchitektenrecht: Haftung von Architekt und Tragwerksplaner
    bulletVertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers

    Verbraucherrecht:

    bulletVereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich
    bulletVereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen
    bulletGebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung haben
    bulletVersicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten
    bulletHaftungsrecht: Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten

    Steuerrecht:

    bulletPflegeversicherung: Beitrag wird zum 1.7.2008 erhöht
    bulletKapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen
    bulletHaushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungsverbot wird überprüft
    bulletSteuererklärung: Abgabe auf Diskette ist nicht möglich
    bulletEinnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten
    bulletFirmenwagen: Nutzung für mehrere Einkunftsarten

    Wirtschaftsrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Rechtssicherheit für EU-Bürger - Rom I-Verordnung verabschiedet
    bulletAktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009 geplant
    bulletOnline-Auktion: Wann ist ein Verkäufer Unternehmer?
    bulletGmbH: "Überversorgungsgrundsätze" bei Unterstützungskasse

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat Juli 2008

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    Arbeitsrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz

    Am 1.7.08 tritt das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Überraschenderweise ist dieses Gesetz auch im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über die wichtigsten Neuerungen informiert der nachfolgende Kurzüberblick.

    Die Ansprüche im Einzelnen
    Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)". Danach hat der Arbeitnehmer folgende Ansprüche:

    Freistellungsansprüche nach § 2 PflegeZG
    § 2 PflegeZG bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.

    Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, der eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann, aber nicht muss. Die von der Betriebsgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor.

    Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit-Anspruch nach §§ 3, 4 PflegeZG
    Nach diesen Vorschriften besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht des Arbeitnehmers, bis zu sechs Monaten Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen zu nehmen. Dabei hat er die Wahl zwischen vollständiger Freistellung und teilweiser Reduzierung der Arbeitszeit in selbstbestimmtem Umfang.

    Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Pflege- (teil-)zeitbeginn schriftlich über den gewünschten Zeitraum und gegebenenfalls den Umfang der Verringerung informiert wird. Über eine Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen. Auch hier beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate. Sie endet bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, von denen der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten ist.

    Kündigungsschutz
    Von der Ankündigung bis zur Beendigung sowohl der kurzfristigen Arbeitsbefreiung als auch der Pflegezeit besteht ein Kündigungsverbot. Nur ausnahmsweise ist eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

    Befristung
    Für den aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen verhinderten Arbeitnehmer kann nach § 6 PflegeZG ein anderer Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine solche Vertretung gilt als sachlicher Grund, die Dauer der Befristung muss hingegen bestimmt oder bestimmbar sein. Bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit des Vertretenen ist der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar, wobei die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hier gem. § 6 Abs. 3 PflegeZG ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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    Elternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen

    Schwangerschaft und/oder Elternzeit von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von Arbeitsprozessen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen anhand der am häufigsten gestellten Fragen einen Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der Elternzeit rechtlich beachten müssen.

    1. Wie funktioniert die Elternzeit überhaupt?
    Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.

    Antwort: Der Antrag auf Gewährung der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).

    Hält sich der/die Arbeitnehmer/in nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, die im Einzelnen in den §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien.

    2. Teilzeitarbeit während der Elternzeit?
    Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Auch B ist von der Idee angetan. Was gilt es zu beachten?

    Antwort: Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben:
    bulletIm Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
    bulletDas Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
    bulletDie regelmäßige Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
    bulletDer Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
    bulletDringende betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
    bulletDer Umfang der Verringerung ist im Antrag anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.

    Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung tun. Die Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss.

    3. Teilzeitarbeit nach der Elternzeit?
    Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?

    Antwort: Nach der Elternzeit richtet sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers ausgegangen.

    4. Kündigung während der Elternzeit?
    Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne behördliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung vorgeht?

    Antwort: Die Kündigung ist wegen der gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.

    Gleichwohl besteht außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung - meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich die Mitarbeiterin in den meisten Fällen nur durch Vereinbarung einer sogenannten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz "abkaufen" lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen Schwankungen unterworfen. Als "Faustregel" ist hinsichtlich der Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass weder ein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein Anspruch des Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht.

    5. Gehaltszahlung während der Elternzeit?
    Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause verbringt?

    Antwort: Es besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern nicht eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).

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    Kündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit

    Dem Arbeitnehmer steht kein Sonderkündigungsrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat.

    Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Die Richter verwiesen zunächst auf die bestehende Rechtslage. Habe das Arbeitsgericht auf die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann dieser binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Voraussetzung sei nur, dass er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Mit dem Zugang der Erklärung erlösche das Arbeitsverhältnis.

    Dagegen finde diese Bestimmung im Kündigungsschutzgesetz nach der aktuellen BAG-Entscheidung nicht über den Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Eine für eine analoge Anwendung der Vorschrift erforderliche planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spreche einerseits der Gesetzeszusammenhang, andererseits die unterschiedliche Interessenlage in den Fällen der Aufnahme einer unselbstständigen und einer selbstständigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer.

    Damit hat das BAG eine alte Streitfrage entschieden. Diese Rechtsprechung hat weitgehende Folgen. Im entschiedenen Fall hatte sich ein zuvor angestellter Steuerberater nach der ihm ausgesprochenen (Änderungs-) Kündigung selbstständig gemacht. Da die Kündigung unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber zunächst fort. Daher hatte die Klage des Arbeitnehmers gegen den alten Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots keinen Erfolg. Die neue Tätigkeit stellte dagegen einen Wettbewerbsverstoß dar, der zum Schadenersatz verpflichtet (BAG, 6 AZR 662/06).

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    Kündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern

    Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.

    In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber diesbezüglich aber alles richtig gemacht. Dem gegen die Kündigung klagenden Auszubildenden war daher wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein als Beschwerdeinstanz entschieden.

    Die Richter führten aus, dass eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen nur wirksam sei, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen werde. Sie müsse den Eltern zugehen. Dabei könne der Arbeitgeber nach der Entscheidung des LAG zwar den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der Minderjährige sei dann "Erklärungsbote". Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trage aber der Arbeitgeber. Werde dagegen die Kündigung an den Minderjährigen direkt gerichtet, sei sie unwirksam. Das gelte auch, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nähmen. Schreibe der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, sei nach Auffassung der Richter nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen werde dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten seien (LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 45/08).

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    Baurecht

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    VOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

    Eine Aufforderung an einen Auftragnehmer "bis zum ... zu versichern, dass die Mängelbeseitigung bis zum ... abnahmereif erfolgt", genügt den formalen Anforderungen des § 13 Nummer 5 Absatz 2 VOB/B. Reagiert der Auftragnehmer auf diese Aufforderung nicht, kann der Auftraggeber schon nach Ablauf der ersten Frist ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

    Das gilt nach einer jüngst veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin insbesondere, wenn
    bulletdie Mängelbeseitigung für den Auftraggeber mit hohem organisatorischen Aufwand verbunden ist und
    bulletder Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht bis dahin in Abrede gestellt hat.

    Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen (KG, 21 U 165/03; BGH, VII ZR 190/06).

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    Haftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass es in Ordnung ist, wenn das Bauunternehmen zum Abladen von Baustahlmatten auf der Baustelle mit einem Ladekran nur den Lkw-Fahrer einteilt und keine weitere Hilfsperson hinzuzieht.

    Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Organisationsverschulden liegt in diesem Fall nicht vor, wenn eine zweite Person beim Abladen hilft und sich dabei verletzt. Für das Abladen sind zwar zwei Personen nützlich und sie können den Arbeitsablauf auch beschleunigen, erklären die Frankfurter Richter. Es sind aber keine zwei Personen erforderlich, um den Abladevorgang sicher und unter Vermeidung von Unfallgefahren zu bewerkstelligen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 54/06).

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    Architektenrecht: Haftung von Architekt und Tragwerksplaner

    Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen. Liegen allerdings grobe oder offensichtliche, für ihn erkennbare Mängel der Statik vor, haftet er als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner. Konnten die Mängel der Statik nicht einmal von einem besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden, sind sie im Regelfall auch für einen Architekten nicht erkennbar.

    Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Architekten, der von einem Bauherrn wegen Rissen und Setzungserscheinungen in der Fassade verklagt wurde. Umstritten war, ob diese Schäden auf Mängel der Statik zurückzuführen waren. Die vom Gericht angehörten Sachverständigen waren sich in dieser Frage nicht einig. Während der eine einen Berechnungsfehler sah, hielt der andere die Annahmen des Statikers für korrekt.

    Die Richter wiesen daher die Klage ab. Seien sich schon die "Spezialisten" nicht einig, ob ein Fehler vorliege, könne auch vom Architekten nicht erwartet werden, dass er angebliche Fehler in der Arbeit des Statikers erkenne. Es komme insofern hinzu, dass sich der Architekt auf das besondere Sonderwissen des Statikers verlassen könne. Ihm könne daher keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden (OLG Thüringen, 1 U 723/07).

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    Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers

    Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.

    Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste. Diese Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG Wuppertal, 17 O 88/07).

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    Verbraucherrecht

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    Vereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich

    Ungültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden.

    Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordere, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt werde. Das ergebe sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied müsse deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirke es das Klagerecht. Liefere die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, müsse das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen.

    Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen (OLG Saarbrücken, 1 U 450/07-142).

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    Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen

    Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte.

    Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den "Weißen Ring" - einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OLG Koblenz, 5 W 869/07).

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    Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung haben

    Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel an dem Wagen in der Regel erst vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

    Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht (AG) Lichtenfels und Landgericht (LG) Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 EUR ersetzt haben.

    Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte (AG Lichtenfels, 1 C 499/06; LG Coburg, 32 S 7/08).

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    Versicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten

    Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen.

    Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Versicherer ab. Als nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses seine Heizungsanlage nicht mehr funktionierte, hatte er Ersatzansprüche aus seiner Brandversicherung geltend gemacht. Er war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen sei. Den Schaden teilte er der Versicherung mit. Gleichzeitig beauftragte er eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Die Versicherung weigerte sich daher, die Reparaturkosten in Höhe von 3466 EUR zu zahlen. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.

    Das AG sah das ebenso wie der Versicherer. Weil der Hauseigentümer die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne den Versicherer zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung zu sorgen, habe er gegen das in den Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Als der Versicherer von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen (AG München, 281 C 15020/07).

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    Haftungsrecht: Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten

    Ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden.

    Diese Erfahrung musste ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz machen. Er hatte in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weggeworfen, ohne sie "auszutreten". Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000 EUR herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

    Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte für Stroh - zu unterlassen sei (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10183/08.OVG).

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    Steuerrecht

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    Pflegeversicherung: Beitrag wird zum 1.7.2008 erhöht

    Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 wird u.a. der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent für Versicherte mit Kindern und auf 2,2 Prozent für kinderlose Versicherte angehoben.

    Hinweis: Gleichzeitig werden die Leistungen schrittweise erhöht. So wird es beispielsweise erstmals einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung geben (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung).

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    Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen

    Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.

    Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig. Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden - allerdings nur dann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).

    Hinweis: Sofern die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollte man diese zügig nachreichen. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn ebenso die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden soll (BFH, VII R 33/06).

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    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungsverbot wird überprüft

    Die tarifliche Einkommensteuer kann sich auf Antrag um 20 Prozent, höchstens aber um 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, reduzieren. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage folgender Belege nachweist:
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    Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) und

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    Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts.

    Diese Arbeitsleistungen werden in der Praxis aber oft bar bezahlt, weil das von Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen zur Bedingung gemacht wird. Allerdings kann dies die gesetzlich fixierte Forderung der unbaren Zahlungsweise nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nicht aushebeln. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Gewährung von Steuerermäßigungen ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Die Finanzrichter gehen auch nicht davon aus, dass die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof.

    Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten auch bar bezahlte Rechnungen in der Steuererklärung angeben und bei Ablehnung der Anerkennung Einspruch unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängige Verfahren einlegen (FG Sachsen-Anhalt, 1 K 791/07).

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    Steuererklärung: Abgabe auf Diskette ist nicht möglich

    Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Diskette allerdings nicht erlaubt. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken und seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln (FG Saarland, 2 K 2219/06).

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    Einnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten

    Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zu erfassen. Denn der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschussrechnern richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip. Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip ist auch für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorgesehen.

    Dass die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen übereinstimmt, weil das Gesetz - wie etwa bei den Reisekostenpauschalen - nur bestimmte Höchstbeträge zulässt, ist unerheblich. Anders als ein Arbeitnehmer, der bei der Abrechnung von Reisekosten seinen Arbeitgeber erstmals mit diesen Kosten belastet, hat ein Selbstständiger die Aufwendungen sofort bei ihrer Entstehung zu tragen. Wann er diese Kosten in seiner Buchführung erstmals erfasst und damit abrechnet, ist unerheblich.

    Hinweis: Zahlt ein Unternehmer beispielsweise seine in 2007 eingenommenen Mahlzeiten erst im Jahr 2008, sind die Verpflegungspauschalen dennoch bereits in 2007 anzusetzen (FG München, 9 K 4800/06).

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    Firmenwagen: Nutzung für mehrere Einkunftsarten

    Wird die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der "Ein-Prozent-Regel" versteuert, sind damit nur die Privatfahrten und nicht weitere Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten abgegolten. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen. Das hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.4.2006 entschieden.

    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat aktuell mitgeteilt, dass diese Entscheidung, die im Gegensatz zu der bisherigen Verwaltungsauffassung steht, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll.

    Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Finanzverwaltung aber auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2008).

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    Wirtschaftsrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Rechtssicherheit für EU-Bürger - Rom I-Verordnung verabschiedet

    Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist.

    Mit der Rom I-Verordnung sollen die Bürgerinnen und Bürger im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mehr Rechtssicherheit erhalten. So richtet sich künftig z.B. das auf grenzüberschreitend geschlossene Versicherungsverträge anzuwendende Recht nicht mehr nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom I-Verordnung.

    Die Rom I-Verordnung löst in den Mitgliedstaaten der EU das sog. Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 ab. Anknüpfend an die Struktur des alten Übereinkommens wurden bestehende Regelungen modernisiert, um den Veränderungen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr Rechnung zu tragen. Im Zeitalter des Internethandels ist es beispielsweise nicht mehr sachgerecht, die Frage des anzuwendenden Rechts davon abhängig zu machen, ob sich ein Verbraucher bei Abschluss eines Kaufvertrags in seinem Heimatstaat befindet oder nicht.

    Die Verordnung regelt vor allem bei den "klassischen" Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist:

    Beispiel: Bestellt ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist.

    Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern auch künftig, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Das wäre im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler. Portugiesisches Recht käme zur Anwendung.

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    Aktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009 geplant

    Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Allerdings muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein. Insbesondere sind folgende vier Maßnahmen geplant:
    bullet

    Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen

    Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen soll von 18 Prozent auf 20 Prozent und die Einkommensgrenze von 17.900 EUR auf 20.000 EUR steigen. Bei Verheirateten beträgt die Einkommensgrenze dann 40.000 EUR.

    bullet

    Anhebung des Steuerfreibetrags für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen

    Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen soll von 135 EUR auf 360 EUR steigen. Das Angebot muss allen Beschäftigten offen stehen.

    bullet

    Förderung über Mitarbeiterbeteiligungsfonds

    Neben der direkten Beteiligung am eigenen Unternehmen sollen auch Anteile über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als neue Fondskategorie gefördert werden.

    Der Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Förderung von direkter Beteiligung und Fonds wird gleichgestellt.

    bullet

    Mehr Beratung bzw. Erfahrungsaustausch

    Zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es verbesserte Beratungsangebote geben. Als Partner kommen dabei u.a. Förderbanken, Verbände sowie Kammern in Betracht.

    Hinweis: Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2009 in Kraft treten (Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe von CDU, CSU und SPD für mehr Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland).

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    Online-Auktion: Wann ist ein Verkäufer Unternehmer?

    Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen.

    Hierauf machte noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aufmerksam. Mit Werbebehauptungen wie "Gebrauchte Hardware in Massen", "Tonnenweise Hardware" bzw. "eine Riesen-Menge Hardware" werde in den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt, dass der Verkäufer in großem Umfang Ware zum Verkauf anbiete und damit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Weiterhin habe der Verkäufer auch 242 Bewertungen als Verkäufer bei eBay innerhalb von 2 Jahren vorzuweisen. Dies deute ebenfalls auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hin. Der Verkäufer müsse sich daher als Unternehmer behandeln lassen und die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zur Unterrichtung von Verbrauchern einhalten (OLG Hamburg, 5 W 7/07).

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    GmbH: "Überversorgungsgrundsätze" bei Unterstützungskasse

    Die für Pensionsrückstellungen entwickelten "Überversorgungsgrundsätze" gelten auch für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Hintergrund: Die Pensionszusage einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer findet nur den Segen des Finanzamts, wenn die Versorgungsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge ausmacht. Diese 75-Prozent-Grenze gilt nach Auffassung des BFH auch für die Unterstützungskasse (BFH, VIII R 100/04).

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
    bulletvom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
    bulletvom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
    bulletvom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
    bulletvom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Juli 2008

    Im Monat Juli 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. Juli 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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    Stand: 30. November 2008