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2006

 

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Januar 06

 

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  • Inhaltsverzeichnis Februar 2006:

    Arbeitsrecht:

    bulletAufhebungsvertrag: Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen des Vertrags
    bulletUrlaubsabgeltung: Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase
    bulletErholungsurlaub: Die Grundsätze zur Urlaubsübertragung und Abgeltung
    bulletKündigungsrecht: Kündigungserklärungsfrist kann gehemmt sein

    Baurecht:

    bulletSicherheitseinbehalte: Von welcher Bemessungsgrundlage muss korrekt berechnet werden?
    bulletVertragsrecht: Ablösung von Sicherheitseinbehalt durch Bankbürgschaft
    bulletBauträgervertrag: Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung des Vertrags?
    bulletGewährleistungsbürgschaft: Nachträgliche Veränderung der Verpflichtung ist nicht möglich

    Steuerrecht:

    bulletKrankenversicherungsbeiträge: Ist die Abzugsbeschränkung rechtens?
    bulletAusbildungskosten: Details zum steuerlichen Ansatz
    bulletFreistellungsaufträge: Erteilung und Änderung jetzt online möglich
    bulletKeine Steuerbefreiung: Für private Telefonkosten von Unternehmern?
    bulletWesentliche Beteiligung: Zur Zahlung des Veräußerungspreises in Aktien
    bulletWerbungskosten: Auch für Computergrundkurs möglich

    Wirtschaftsrecht:

    bulletAktuelle Gesetzgebung: Das elektronische Unternehmensregister kommt
    bulletGmbH: Keine Geschäftsführerhaftung für ULAK-Beiträge
    bulletHandelsregister: Bestellung eines Notgeschäftsführers kann abgelehnt werden
    bulletArbeitslosenversicherung: Beitragserstattungsanspruch verjährt nicht bei fehlerhafter Betriebsprüfung
    bulletKfW: Förderung für Gründer und kleine Unternehmen

    Abschließende Hinweise:

    bulletVerzugszinsen
    bulletSteuertermine im Monat Februar 2006

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    Arbeitsrecht

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    Aufhebungsvertrag: Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen des Vertrags

    Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur Annahmeverzugsvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.

    Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber hatte nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Ihre Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos. Sie hätte nach Ansicht des BAG ihre Arbeitsleistung sofort anbieten müssen (BAG, 5 AZR 19/05).

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    Urlaubsabgeltung: Resturlaub beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase

    Nicht gewährter Urlaub ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Bei der Altersteilzeit im Blockmodell stellt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase allerdings keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne dar.

    Sind am Ende der Arbeitsphase noch Urlaubsansprüche offen, müssen diese nicht abgegolten werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Abgeltung komme nur zum Ende der Freistellungsphase in Betracht. Voraussetzung sei aber, dass die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen seien. Grundsätzlich würde jedoch ein übertragener Urlaubsanspruch am 31. März des Folgejahrs (es sei denn, tarif- oder einzelvertraglich sind andere Verfallfristen geregelt) verfallen.

    Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ging am 1. Februar 2003 in die zweijährige Freistellungsphase. Vier Tage Resturlaub aus 2002 hatte er wegen einer angeordneten Urlaubssperre nicht nehmen können. Den ganzen Januar 2003 war er arbeitsunfähig krank gewesen. In diesem Fall verfallen die vier Tage aus 2002 mit dem 31. März 2003, die zwei Tage anteiliger Urlaub für Januar 2003 mit dem 31. März 2004. Eine Abgeltung zum Ende der Freistellungsphase am 31. Januar 2005 scheidet aus.

    Beispiel 2: Hätte der Arbeitnehmer lediglich eine einjährige Freistellungsphase mit seinem Arbeitgeber vereinbart, hätte er am 31. Januar 2004 (Ende der Freistellungsphase) noch Anspruch auf Abgeltung der beiden Urlaubstage für Januar 2003, weil der Urlaubsanspruch erst am 31. März 2004 verfällt.

    Stellt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Urlaubsantrag, wandelt sich der verfallene Urlaubs- in einen Schadenersatzanspruch um, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme zu vertreten hat. Das wäre wiederum nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer die restliche Zeit der Arbeitsphase krank ist (BAG, 9 AZR 143/04).

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    Erholungsurlaub: Die Grundsätze zur Urlaubsübertragung und Abgeltung

    Bei der Urlaubsgewährung und insbesondere bei der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr gilt:
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    Der Urlaubsanspruch muss normalerweise im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG).

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    Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Durch Tarifvertrag kann ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart werden.

    Kann der Urlaub wegen Krankheit oder Unfall während des Übertragungszeitraums nicht genommen werden, verfällt der Anspruch. Gleiches gilt, wenn die Urlaubsgewährung auf Grund eines Beschäftigungsverbots für eine Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz unmöglich war.

    Dem steht ebenfalls der Fall gleich, dass ein Urlaubsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraums als Folge der Freistellung im Rahmen des Altersteilzeitmodells nicht erfüllt werden konnte.

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    Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss eine Abgeltung erfolgen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

    Nach der Auffassung des BAG entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt zu haben.

    Endet dagegen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum so rechtzeitig, dass bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

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    Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums den Urlaub nicht und hat er dies zu vertreten, tritt nach Zeitablauf an dessen Stelle als Ersatzanspruch ein Urlaubsanspruch in gleicher Höhe.

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    Kündigungsrecht: Kündigungserklärungsfrist kann gehemmt sein

    Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift.

    Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin. Habe der Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen zur Kündigung führenden Sachverhalt, könne er Ermittlungen anstellen und insbesondere den Betroffenen anhören. In dieser Zeit beginne die Kündigungsfrist nicht zu laufen. Fristbeginn sei erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermittlungen abgeschlossen und die Kenntnis des Kündigungssachverhalts habe. Unerheblich sei, ob die Maßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren.

    Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des LAG sowohl bei einer Tatkündigung als auch bei einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müsse die Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung erfolgen. Bei der Tatkündigung sei die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich, damit dieser Gelegenheit erhalte, entlastende Umstände vorzubringen. Erst dann habe der Arbeitgeber die Kenntnis aller für und gegen die Kündigung sprechenden Umstände, die für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB maßgeblich seien (LAG Hamm, 19 (9) Sa 232/05).

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    Baurecht

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    Sicherheitseinbehalte: Von welcher Bemessungsgrundlage muss korrekt berechnet werden?

    Von welcher Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bzw. die zu erbringende Bankbürgschaft vorzunehmen? Ist der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag maßgeblich? Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag.

    Grundsätzliches zum Sicherheitseinbehalt
    Nach § 14 Absatz 2 VOB/A wird empfohlen, dass Auftraggeber von ihren Auftragnehmern für die Vertragserfüllung als Sicherheit fünf Prozent und für die Gewährleistung drei Prozent der Auftragssumme einbehalten sollen. In der Praxis haben sich jedoch Einbehalte von zehn Prozent für die Vertragserfüllung bzw. fünf Prozent für die Gewährleistung eingespielt.

    § 17 Absatz 6 Nummer 1 VOB/B regelt, dass der Einbehalt von der "Zahlung" vorzunehmen ist. Das heißt: Der Einbehalt ist von dem Betrag zu berechnen, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet. Ob der Einbehalt nun vom Brutto- oder vom Nettorechnungsbetrag einbehalten wird, hängt somit entscheidend davon ab, ob der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.

    Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG
    Ist der Auftraggeber nach §13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer, weil sein Subunternehmer Bauleistungen abrechnet oder weil ein im Ausland ansässiges Unternehmen über in Deutschland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet hat, ist der Sicherheitseinbehalt stets vom Nettobetrag zu berechnen. Schließlich schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer in den Fällen des § 13b UStG ja nur den Nettobetrag.

    Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG erhält von einem Subunternehmer eine Rechnung über netto 200.000 EUR, für die § 13b UStG gilt. Es wurde für Gewährleistung eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft von fünf Prozent vereinbart. In diesem Fall beträgt der Sicherheitseinbehalt also 10.000 EUR.

    Umsatzsteuer/Vorsteuer: Die Hoch- und Tiefbau AG muss in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung jedoch die volle Umsatzsteuer in Höhe von 32.000 EUR und Vorsteuer in gleicher Höhe anmelden (200.000 EUR x 16 Prozent). Es liegt keine Minderung des Entgelts vor.

    Subunternehmer schuldet die Umsatzsteuer
    Werden Leistungen abgerechnet, für die § 13b UStG nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel Kranvermietung), wird der Einbehalt aus dem Bruttobetrag berechnet. In solchen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Subunternehmer nämlich den Bruttobetrag.

    Beispiel: Die Hoch- und Tiefbau AG bekommt von einem Unternehmer eine Rechnung über 50.000 EUR zuzüglich 8.000 EUR Umsatzsteuer, wobei § 13b UStG nicht greift. Es wurde ein Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent vereinbart. Der Einbehalt beträgt in diesem Fall 2.900 EUR (fünf Prozent von 58.000 EUR).

    Umsatzsteuer/Vorsteuer: Da ein Sicherheitseinbehalt keine Minderung des Entgelts darstellt, schuldet der Rechnungsaussteller die vollen 8.000 EUR Umsatzsteuer und der Auftraggeber kann die volle Vorsteuer in Höhe von 8.000 EUR geltend machen.

    Wichtig: Ist als Sicherheit für die Vertragserfüllung ein Einbehalt von 10 Prozent oder für die Gewährleistung von fünf Prozent vereinbart, und wird dieser Einbehalt in einem 13b-Fall versehentlich vom fiktiven Bruttobetrag vorgenommen, wird die 10 Prozent- bzw. fünf Prozent-Höchstgrenze überschritten, die die VOB maximal zulässt. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der Werkvertrag unwirksam wird.

    Bemessungsgrundlage für die Bauabzugssteuer
    Liegt für einen Nachunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, müssen 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Obwohl die Gegenleistung bei Anwendung des § 13b UStG im Nettorechnungsbetrag besteht, fordert der Gesetzgeber hier den Einbehalt vom Bruttobetrag.

    Beispiel: Der Bauherr erhält eine Rechnung für Bauleistungen über netto 100.000 EUR, für die er die Bauabzugssteuer einbehält und abführt. Es liegt ein Fall des § 13b UStG vor. Zudem ist ein Sicherheitseinbehalt von 10 Prozent vereinbart.

    Auf den Sicherheitseinbehalt wird die Bauabzugssteuer erst angewandt, wenn dieser an den Nachunternehmer ausbezahlt wird.

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    Vertragsrecht: Ablösung von Sicherheitseinbehalt durch Bankbürgschaft

    Ist vereinbart, dass eine Gewährleistungsbürgschaft durch die Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft abgelöst werden kann, muss der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt an den Unternehmer auszahlen.

    Diese Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Unterlasse der Auftraggeber dies und lasse er auch eine vom Unternehmer gesetzte Nachfrist verstreichen, den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen, habe er das Recht auf jede Sicherheit verloren. Er müsse dann den aus der Schlussrechnung zurückgehaltenen Betrag auszahlen und auch die Bürgschaft zurückgeben (BGH, VII ZR 11/04).

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    Bauträgervertrag: Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung des Vertrags?

    Bauträger müssen es sich künftig sehr genau überlegen, ob sie sich auf eine Rückabwicklung des Vertrags einlassen oder reklamierte Mängel beseitigen. Das gilt vor allem, wenn der Eigentümer schon einige Jahre in der Wohnung wohnt.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass sich der Nutzungsvorteil des Eigentümers nur nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Nutzung und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren berechnet. Bemessungsgrundlage für die Wertminderung durch die Bewohnung ist dabei nicht der Kaufpreis, sondern der tatsächliche Wert der mangelhaften Immobilie. Folge im konkreten Fall: Der Eigentümer musste nur einen Nutzungsvorteil von 9.331 EUR zahlen - und nicht den fiktiven Mietzins, den der Bauträger angesetzt hatte. Der hätte sich auf 47.462 EUR belaufen.

    Wichtig: Bei einer Rückabwicklung im Wege des Großen Schadenersatzes muss der Bauträger dem Eigentümer auch noch die Finanzierungskosten ersetzen. Wer als Bauträger in eine ähnliche Lage kommt, sollte also eine schnelle Entscheidung herbeiführen, ob der Mangel beseitigt oder der Vertrag rückabgewickelt wird. Nach dieser Entscheidung ist die Mangelbeseitigung meist der günstigere Weg (BGH, VII ZR 325/03).

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    Gewährleistungsbürgschaft: Nachträgliche Veränderung der Verpflichtung ist nicht möglich

    Der Hauptschuldner kann die Verpflichtung des Bürgen nicht per Rechtsgeschäft verändern.

    Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Fall hin, in dem die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme durch eine konkludente Abnahme ersetzt wurde. Dies stelle nach Ansicht des OLG eine nachträgliche Vereinbarung dar, die den Bürgen nicht binde. Solle nämlich die Bürgschaft die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und abgenommene Arbeiten sicherstellen, müsse die Haftung des Bürgen von der ursprünglich vereinbarten förmlichen Abnahme abhängen. Anderenfalls werde dem Bürgen möglicherweise ein Streit darüber aufgenötigt, ob eine konkludente Abnahme in Kenntnis eines Mangels erfolgt sei oder nicht (OLG Köln, 17 U 170/03).

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    Steuerrecht

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    Krankenversicherungsbeiträge: Ist die Abzugsbeschränkung rechtens?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig. Er hat auf Grund dessen das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob die maßgebliche Vorschrift im Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.

    In dem Urteilsfall klagen ein freiberuflicher Rechtsanwalt und seine Ehefrau, Eltern von sechs minderjährigen Kindern. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 machten sie für sich und ihre Kinder entrichtete Krankenversicherungsbeträge in Höhe von ca. 33.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nur ca. 10.000 EUR als Sonderausgaben. Die Eltern vertraten daraufhin die Auffassung, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig sei. Insbesondere Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit müssten im Vergleich zu Arbeitnehmern höhere Beträge für die Existenzsicherung ausgeben, die steuerlich aber nicht berücksichtigt würden. Ein solcher Versicherungsschutz sei mit Beiträgen in Höhe des Sonderausgaben-Höchstbetrags nicht zu erreichen. Außerdem bliebe der erhöhte Aufwand von Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern unberücksichtigt.

    Hinweis: Das gegenständliche Verfahren betrifft das Streitjahr 1997. Die Fachwelt ist sich zur Zeit noch uneins darüber, ob und wie sich dieses Verfahren auch auf andere Veranlagungszeiträume auswirkt: Denn obwohl die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bereits Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks in den Einkommensteuerbescheiden ist, ist unklar, ob dieses neue beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren ebenfalls davon umfasst wird. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich hierzu noch nicht verbindlich geäußert.

    Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 die steuerrechtliche Einordnung von Beiträgen zur Krankenversicherung geändert hat. Damit stellt sich weiter die Frage, ob das hier beschriebene Verfahren auch Auswirkungen für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 entfalten kann. Solange das BMF den Vorläufigkeitsvermerk aber nicht ausdrücklich auf diesen Fall ergänzt, besteht auch hier keine abschließende Rechtssicherheit.

    In vergleichbaren Fällen kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nur angeraten werden, die weitere Vorgehensweise entweder (individuell) mit dem eigenen Berater abzuklären oder aber - rein vorsorglich - in allen noch offenen Fällen Einspruch einzulegen. Würde sich nach dem eingelegten Einspruch dann zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dies "vergeblich" war, würde es lediglich zu einer Zurückweisung des Einspruchs durch das Finanzamt kommen (BFH, X R 20/04).

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    Ausbildungskosten: Details zum steuerlichen Ansatz

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich zur Behandlung von Berufsausbildungskosten anlässlich der gesetzlichen Neuregelungen aus dem Jahr 2004 wie folgt geäußert:
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    Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Allerdings können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, grundsätzlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt werden.

    bullet

    Findet allerdings eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie das Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen oder zum Studium abkommandierte bzw. beurlaubte Bundeswehroffiziere oder für ein Promotionsstudium beurlaubte Geistliche) statt, liegen Werbungskosten/Betriebsausgaben vor. Wird die Erstausbildung oder das Erststudium dagegen lediglich vom Arbeitgeber finanziell gefördert, können keine Werbungskosten/Betriebsausgaben zum Ansatz kommen.

    bullet

    Kosten für eine weitere Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium fallen unter die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

    Hinweis: Zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können bis zu dem Betrag von 4.000 EUR im Kalenderjahr z.B. als Sonderausgaben abgezogen werden:

    1. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
    2. Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
    3. Mehraufwand für Verpflegung,
    4. Mehraufwand wegen auswärtiger Unterbringung, sowie
    5. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (BMF, IV C 8 - S 2227 - 5/05).

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    Freistellungsaufträge: Erteilung und Änderung jetzt online möglich

    Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen bzw. ändern wollte, konnte dies bisher nur schriftlich tun. Denn jeder Freistellungsauftrag muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erteilt werden, auf dem die Unterschrift des Kunden vorgesehen ist. Allerdings war es bislang auch schon möglich, einen Freistellungsauftrag per Telefax zu erteilen. Trotzdem war dieses Prozedere vor allen Dingen für Kunden von Online-Banken ein Ärgernis. Dies kann sich nun ändern, da die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags neuerdings auch online möglich ist.

    Wollen die Banken von der Online-Abwicklung Gebrauch machen, müssen sie gewährleisten, dass die Unterschrift ihrer Kunden durch eine elektronische Authentifizierung z.B. in Form des banküblichen gesicherten PIN-/TAN-Verfahrens erfolgt. Hierzu wird zur Identifikation des Kunden die PIN verwendet und die Unterschrift durch die TAN ersetzt.

    Hinweis: Liegt ein Freistellungsauftrag vor, zahlen Banken auch im Jahr 2006 Zinsen an Alleinstehende in Höhe von 1.370 EUR und an zusammenveranlagte Ehegatten in Höhe von 2.740 EUR steuerfrei aus. Ab dem 1.1.2007 soll der Sparerfreibetrag nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung allerdings weiter gesenkt werden. Im Gespräch ist die Senkung des Sparerfreibetrags auf 750 EUR für Alleinstehende und auf 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten (BMF, IV C 1 - S 2404 - 31/05).

    Hinweis: Damit ist ein Unternehmer an seine einmal getroffene Wahl gebunden, die er in einem Jahresabschluss getroffen hat, der einem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde liegt (BFH, X R 32/03).

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    Keine Steuerbefreiung: Für private Telefonkosten von Unternehmern?

    Die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind gemäß den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt dies allerdings nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler.

    Denn der Gesetzgeber hat mit dieser auf die Arbeitnehmer begrenzten Steuerbefreiung zum einen die Nutzung und Akzeptanz des Internets fördern wollen. Zum anderen sollte der Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermieden werden, den er im Hinblick auf eine nur begrenzte Freistellung ansonsten leisten müsste. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung eine andere als bei Unternehmern. Im Ergebnis ist in dieser Ungleichbehandlung damit auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist ferner sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer.

    Eine Erweiterung dieser Steuerbefreiung auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. Daher ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in diesem Punkt sachlich gerechtfertigt.

    Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend zu entscheiden, ob Gewerbetreibende und Freiberufler ihren Gewinn um den privaten Anteil an Telekommunikationskosten erhöhen müssen oder ob auch sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Betroffene sollten ihre Bescheide offen halten (FG Münster, 12 K 3383/03 E, n.rkr.).

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    Wesentliche Beteiligung: Zur Zahlung des Veräußerungspreises in Aktien

    Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert und erhält der veräußernde Gesellschafter als Entgelt dafür börsengängige Aktien, bestimmt sich der Veräußerungspreis selbst dann nach dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der Anteile sich dazu verpflichtet hat, die Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.

    Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig Holstein ist bei einem solchen Tauschgeschäft als Veräußerungspreis für die GmbH-Anteile der Wert der eingetauschten Aktien am maßgebenden Stichtag anzusetzen und nicht der nach Ablauf der Sperrzeit festzustellende Wert der Aktien. Denn der Zeitpunkt der Veräußerung sei der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf den veräußernden Gesellschafter übergegangen ist. Bei der vereinbarten Sperrfrist handele es sich um eine persönliche Verpflichtung des Veräußerers, die den Wert der übernommenen Anteile zum Übergabetag aber nicht beeinträchtigt. Kursanstieg oder Kursverluste der Aktien sind steuerlich unbeachtliche Vorgänge auf der privaten Vermögensebene. Durch das eingegangene Kursrisiko sind die erworbenen Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht weniger wert gewesen als der damalige aktuelle Börsenkurs. Der Verlust ist erst in der Folgezeit eingetreten.

    Hinweis: Diese statische Sichtweise ist vergleichbar mit der Bemessungsgrundlage im Erbfall. Auch hier ist der Börsenkurs am Todestag maßgebend, selbst wenn die Erben erst einmal nicht über das Depot verfügen können und die Wertpapiere im Kurs sinken. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls denkbar, wenn am Veräußerungsstichtag bereits konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Kursentwicklung erkennbar wären (FG Schleswig-Holstein, 3 V 147/05, rkr.).

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    Werbungskosten: Auch für Computergrundkurs möglich

    Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen in Word oder Excel mittels eines Computerkurses liegt die Vermutung nahe, dass dies heutzutage zum Allgemeinwissen gehört und somit in den Privatbereich fällt. Das hat weiterhin zur Folge, dass Aufwendungen für diese Grundlagenvermittlung grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen hat die Kosten für eine solche Fortbildung im vollen Umfang als Werbungskosten anerkannt, da es im konkreten Fall einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen erkannte.

    Der Steuerpflichtige, ein Lagerist ohne hauseigenen PC, hatte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig war, um für den Arbeitsplatz wesentliche Grundkenntnisse zu erlangen. Dem Finanzamt hatte diese Bescheinigung nicht ausgereicht, um die Kursaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzgericht hingegen hat diese ablehnende Haltung als rechtswidrig eingestuft, da sich aus der Arbeitgeber-Bescheinigung ein eindeutiger objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ergibt. Die Fortbildung des Steuerpflichtigen war danach zwingend erforderlich und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden. Zudem sprechen Prüfung und entsprechendes Abschlusszertifikat für die berufliche Veranlassung, da dies regelmäßig nur im Arbeitsleben von Vorteil ist, um eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu können.

    Hinweis: Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor der Buchung eines entsprechenden Kurses eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die berufliche Notwendigkeit der Maßnahme ausstellen lassen. Nur so ist gewährleistet, dass die anschließend anfallenden Aufwendungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Neben den Kursgebühren sind auch die Kosten für die jeweiligen Fahrten zu den Schulungsterminen, für die Fachunterlagen und bei längerer Abwesenheit auch Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1944/03).

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    Wirtschaftsrecht

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    Aktuelle Gesetzgebung: Das elektronische Unternehmensregister kommt

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Ab dem 1. Januar 2007 können unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Hierzu zählen u.a. Registereintragungen oder Jahresabschlüsse. Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher müssen sich die wesentlichen Unternehmensinformationen künftig nicht mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, sondern können sie ohne nennenswerten Aufwand gebündelt über das Unternehmensregister im Internet abrufen. Für die Unternehmen ist auch die im Entwurf vorgesehene elektronische Führung der Handelsregister von großer Bedeutung. Da die Unterlagen künftig elektronisch eingereicht werden, können Vorgänge elektronisch bearbeitet werden und damit Eintragungen schneller erfolgen.

    Zu den Änderungen im Einzelnen:

    1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
    Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren sieht der Entwurf unter anderem vor, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden.

    Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden - eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Ob die Bekanntmachung für einen Übergangszeitraum wie bisher auch in Tageszeitungen erfolgen muss, werden die Bundesländer in eigener Verantwortung regeln.

    Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar (z.B. www.unternehmensregister.de).

    2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
    Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.

    3. Elektronisches Unternehmensregister - www.unternehmensregister.de
    Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters vor, über das die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können. Damit wird eine zentrale Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt zum Online-Abruf zur Verfügung stehen ("one stop shopping"). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.

    Mit dem Gesetzesvorhaben werden die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt. Der Regierungsentwurf kann unter www.bmj.bund.de abgerufen werden.

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    GmbH: Keine Geschäftsführerhaftung für ULAK-Beiträge

    Der GmbH-Geschäftsführer ist für die sorgfältige Führung der Geschäfte verantwortlich. Dazu gehört auch das ordnungsgemäße Abführen von Beiträgen an die zuständigen Einzugsstellen. Dafür haftet der Geschäftsführer gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch kürzlich klargestellt, dass Beiträge zur Urlaubskasse des Baugewerbes (ULAK) nicht von der persönlichen Haftung umfasst sind.

    Beachten Sie: Auch wenn bei den ULAK-Beiträgen Entwarnung gegeben werden kann, so bleiben doch eine Reihe von Haftungsfallen. An erster Stelle zu nennen sind hier die rechtzeitige Bezahlung von Steuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Bei letzteren ist gar eine Haftungsverschärfung eingetreten. Seit dem 1. August 2004 ("Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit") haftet der Geschäftsführer nämlich persönlich für alle Sozialbeiträge und nicht mehr "nur" für die Arbeitnehmeranteile (BAG, AZR 542/04).

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    Handelsregister: Bestellung eines Notgeschäftsführers kann abgelehnt werden

    Das Registergericht kann die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH ablehnen, wenn eine zur Übernahme des Amts geeignete und bereite Person weder vom Antragsteller vorgeschlagen noch durch die Tatsacheninstanzen auch unter Beteiligung der Organe des Handelsstands gefunden werden kann.

    Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer GmbH. Die beiden jeweils hälftig beteiligten Gesellschafter stritten sich über die Wirksamkeit der sofortigen Abberufung des als Geschäftsführer bestellten einen Gesellschafters. Die Abberufung war durch den anderen Gesellschafter in einer von ihm allein abgehaltenen Gesellschafterversammlung erfolgt. Gleichzeitig hatte er beim Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt. Das Gericht hatte eine Bestellung abgelehnt.

    Das OLG erklärte diese Ablehnung unter zwei Gesichtspunkten für rechtmäßig. Zum einen sei ein Notgeschäftsführer nur zu bestellen, wenn ein für die Vertretung der Gesellschaft unentbehrlicher Geschäftsführer fehle und ein dringender Fall gegeben sei. Von einem dringenden Fall könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn das Fehlen des Geschäftsführers auf Differenzen der Gesellschafter beruhe. Hier müssten sich die Gesellschafter untereinander einig werden oder die Wirksamkeit der Abberufung gerichtlich klären lassen. Zum anderen hätte auch trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten keine zur Übernahme des Amts bereite Person zur Verfügung gestanden. Da niemand zur Annahme eines solchen Amts gesetzlich verpflichtet werden könne, sei die Bestellung eines Notgeschäftsführers damit schon "mangels Masse" nicht möglich (OLG Frankfurt a.M., 20 W 280/05).

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    Arbeitslosenversicherung: Beitragserstattungsanspruch verjährt nicht bei fehlerhafter Betriebsprüfung

    Die Arbeitsverwaltung kann sich bei einem Anspruch auf Beitragserstattung nicht auf Verjährung berufen, wenn bei der Betriebsprüfung unzulässig nur Stichproben durchgeführt wurden. Bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem Angestellten ist eine Stichprobenprüfung nicht ausreichend.

    Diese Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz erging in einem Fall, in dem ein Versicherter seit 1989 als Geschäftsführer einer GmbH tätig war. Darüber hinaus war bei der GmbH lediglich ein weiterer Angestellter tätig. Für den Versicherten wurden von Anbeginn seiner Tätigkeit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit bezahlt, weil man davon ausging, er sei abhängig beschäftigt. Diese Beurteilung wurde 1994 und 1995 durch die jeweils zuständigen Krankenkassen und 1999 durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. 2002 kam die Krankenkasse dann zu dem Ergebnis, dass der Versicherte als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter/Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 1998 wurden erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeitsverwaltung auf Verjährung.

    Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der alle Beiträge zurückzuzahlen seien. Zwar verjähre der Beitragserstattungsanspruch nach vier Jahren. Jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch ein fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 5/05).

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    KfW: Förderung für Gründer und kleine Unternehmen

    Die KfW-Mittelstandsbank führt die "Mikro 10"-Darlehensvariante nach der Testphase seit März 2005 im Jahr 2006 als reguläre Programmvariante fort. Mit dem Programm wird ein Finanzierungsbedarf zwischen 5.000 EUR - 10.000 EUR abgedeckt. Damit wird Gründern und jungen Unternehmen der Zugang zu kleinvolumigen Krediten erleichtert.

    "Mikro 10" ist so ausgestaltet, dass die KfW-Mittelstandsbank die wesentlichen Risiken aus der Kreditgewährung übernimmt. Hierzu gewährt die KfW der durchleitenden Hausbank eine 80-prozentige Haftungsfreistellung, die teilweise durch die Bürgschaft des Europäischen Investitionsfonds abgesichert ist.

    Hinweis: Die Eckpunkte von "Mikro 10" gestalten sich wie folgt:
    bulletZielgruppe: Gründer und kleine Unternehmen, bis zu drei Jahre nach Aufnahme der Selbstständigkeit
    bulletFinanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln: Bis zu 100 Prozent
    bulletDarlehensbetrag: 5.000 EUR - 10.000 EUR
    bulletZinssatz (Stand: 28.12.2005): 8,93 Prozent p.a. effektiv
    bulletLaufzeit: 2-5 Jahre
    bulletTilgung: Beginn nach sechs Monaten, dann halbjährlich. Die Hausbank kann mit dem Kunden flexible Rückzahlungsvereinbarungen treffen.

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    Abschließende Hinweise

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    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 beträgt 1,37 Prozent.
    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
    bulletfür Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
    bulletfür einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
    bulletfür den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
    bulletvom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
    bulletvom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
    bulletvom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
    bulletvom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
    bulletvom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
    bulletvom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
    bulletvom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
    bulletvom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
    bulletvom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
    bulletvom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
    bulletvom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Februar 2006

    Im Monat Februar 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10. Februar 2006.

    Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2006.

    Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 15. Februar 2005.

    Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Bitte beachten Sie: Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 13. Februar 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 20. Februar 2006 für die Grund- und Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.

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    Stand: 30. November 2008