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Inhaltsverzeichnis September 2004:Arbeitsrecht:Baurecht:Familien- und Erbrecht:Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):Verbraucherrecht:Verkehrsrecht:Steuerrecht:Wirtschaftsrecht:Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Videoüberwachung: Verdachtsunabhängige Dauerüberwachung ist nur im Ausnahmefall möglichEine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist nur im Ausnahmefall möglich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit der Deutschen Post AG mit ihrem Betriebsrat über die Einführung einer Videoüberwachung in einem Briefverteilzentrum hin. Wie auch im Bereich anderer Zentren kam es bei dem betreffenden Briefzentrum zu Verlusten. Dabei war nicht näher festgestellt, ob und in welchem Umfang diese im Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintraten. Durch die Videoüberwachung sollten die Verluste reduziert werden. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle schlug die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras vor. Die Videoanlage sollte wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Dabei wäre für die Arbeitnehmer nicht erkennbar, wann die Anlage in Betrieb ist. Auf Antrag des Betriebsrats erklärte das BAG den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Einerseits habe die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits werde durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebühre absoluter Vorrang. Vielmehr sei eine auf die Umstände des jeweiligen Falls bezogene Abwägung erforderlich. Danach sei im vorliegenden Fall die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft des Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig (BAG, 1 ABR 21/03).
Prämienrückzahlung: Bindungsdauer hängt von Höhe der Prämie abErhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits über die Rückzahlung einer Jahresprämie. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die Jahresprämie schriftlich angekündigt und dabei darauf hingewiesen, dass Voraussetzung der Prämie eine Betriebszugehörigkeit bis mindestens 30.6. des Folgejahres sei. Die Prämie wurde in zwei Raten (Dezember und Januar) ausgezahlt. Als der Arbeitnehmer zum 30.4. kündigte, verrechnete der Arbeitgeber die Prämie mit noch ausstehendem Restlohn. Der Arbeitnehmer verklagte ihn daraufhin auf Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie, da die Rückforderung unwirksam sei. Zwar dürfe ein Arbeitgeber grundsätzlich eine Jahresprämie mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbinden. Dabei müsse er aber bestimmte Grundsätze beachten:
(BAG, 10 AZR 356/03)
Betriebsübergang: Übergang ist auch ohne Personalübernahme möglichDer Betrieb eines Gefahrstofflagers, in dem für ein Automobilunternehmen Waren gelagert, kommissioniert und versandt werden, ist kein betriebsmittelarmer Betrieb. Ein Betriebsübergang kann daher auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Automobilunternehmens, das einem Speditionsunternehmen den befristeten Auftrag erteilt hatte, für sie als einzige Kundin ein Gefahrstofflager einzurichten und zu unterhalten. Der Kläger war bei der Spedition als Kraftfahrer beschäftigt. Er transportierte die Gefahrstoffe vom Lager zum Werk des Automobilunternehmens. Als der Vertrag über die Unterhaltung des Lagers ablief, mietete das Automobilunternehmen das Lager nebst Hochregalen. Personal übernahm es nicht. Das BAG stellte klar, dass ein Betriebsübergang vorliege, wenn
das Automobilunternehmen das Lager nebst den darin befindlichen Hochregalen
anmiete, die bisherigen Standorte der Waren übernehme und - wie zuvor - die
angeforderten Waren von Hand zusammenstelle. Das gelte auch, wenn ein anderes
Kommissionierungs- und Reservehaltungssystem angewendet werde.
Zeugnis: Wer bessere Bewertung will, muss die dafür erforderlichen Tatsachen nachweisenHat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Diese Regel stellte das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit um eine Zeugnisformulierung auf. Der Arbeitgeber hatte die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zusammenfassend und abschließend wie folgt bewertet: "Herr D. führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus." Der Arbeitnehmer verlangte dagegen eine Gesamtbewertung der Leistungen mit "stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Das BAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zeugnis erteilen müsse, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Bei der Leistungsbeurteilung habe der Arbeitnehmer Anspruch auf eine abschließende Gesamtbenotung. Dieser Anspruch folge daraus, dass bei einer Fülle von Bewerbungen eingereichte Zeugnisse vom Arbeitgeber vielfach nur diagonal überflogen würden. Dabei sei das Augenmerk im Wesentlichen auf die Schlussnote gerichtet. Verlange der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, müsse er die hierfür erforderlichen Tatsachen vortragen. Sofern dieses Vorbringen schlüssig sei, müsse der Arbeitgeber die Tatsachen vortragen, die dem entgegenstünden. Sei das Vorbringen des Arbeitgebers erheblich, müsse Beweis erhoben werden. Lasse sich der Sachverhalt nicht aufklären, sei zu differenzieren:
Im vorliegenden Fall wies das BAG den Fall zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück (BAG, 9 AZR 12/03). Hinweis: In der Praxis hat sich eine (im Großen und Ganzen einheitliche) Notenskala herausgebildet, die auf den Grad der Zufriedenheit mit den Leistungen abstellt. Diese ist wie folgt aufgebaut:
Baurecht
Aktuelle Gesetzgebung: Das neue SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzAm 1. August 2004 ist das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" (SchwarzArbG) in Kraft getreten. Die folgende Übersicht stellt die Punkte des Gesetzes vor, die in der Bauwirtschaft am wichtigsten sind. Was ist neu an dem Gesetz? Was ist Schwarzarbeit? 1. Pflichten bei der Sozialversicherung werden nicht erfüllt 2. Steuerliche Pflichten werden nicht erfüllt Wichtig: Steuerpflichtiger ist nach § 33 Abgabenordnung (AO) nicht nur, wer eine Steuer schuldet, sondern auch derjenige, der eine Steuer für einen Dritten einbehalten und abführen muss. Damit fällt also nicht nur die Lohnsteueranmeldung und -abführung unter das SchwarzArbG. Gegen das SchwarzArbG verstößt auch, wer seinen Pflichten aus § 48 Einkommensteuergesetz (Stichwort: Steuerabzug am Bau) nicht nachkommt. 3. Verstöße gegen Gewerbe- bzw. Handwerksordnung
Hinweis: Betroffen sind Handwerker mit Einnahmen außerhalb der Buchhaltung, Privatpersonen mit nicht gemeldeter Haushaltshilfe oder ohne Lohnsteuerkarte tätige Arbeitnehmer. Auch der erledigte Renovierungsauftrag an Privatpersonen ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit. Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?
Welche Befugnisse haben die Behörden? Wann darf überprüft werden? Eine Beschränkung auf die Geschäftszeit gilt allerdings nach wie vor, wenn es um die Prüfung von Geschäftsunterlagen geht. Hier muss der Betroffene während der Dienstzeit Zutritt gewähren. Was darf überprüft werden? Außerdem dürfen die Behörden die Personalien der Personen überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten tätig sind. Mitgeführte Ausweispapiere müssen ausgehändigt werden. Folgende Fragen müssen konkret beantwortet werden: Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Ferner können die Behörden von den "Arbeitnehmern"
Hinweis: Der Zoll darf Fahrzeuge anhalten, um nach schwarz arbeitenden Personen zu forschen und die mitgeführten Unterlagen in Hinblick auf zu erledigende Projekte sichten. Im Privathaushalt prüft der Zoll nur nach Anzeige oder konkreten anonymen Hinweisen, also nicht aus Eigenantrieb. Die Privatsphäre bleibt geschützt. Der Eintritt ist nur mit einem Durchsuchungsbeschluss erlaubt. Zentrale Datenbank Pflicht zur Rechnungslegung
Achtung bei Chiffre-Anzeigen Die Rechtsfolgen Pflichten und Strafen im Privatbereich: Bei Leistungen rund um die Immobilie besteht Pflicht zur Rechnungsausstellung. Das gilt neben Bauleistungen auch für Garten- und Reparaturarbeiten. Der private Auftraggeber muss auf die Rechnung bestehen und sie zwei Jahre lang aufbewahren. Auf Anfrage von Zoll oder Finanzbeamten hat er den Beleg über die ausgeführte Baumaßnahme vorzulegen, sonst drohen Bußgelder von bis zu 500 Euro. Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie einen Minijobber ohne Anmeldung beschäftigen. Auch dies wird mit Geldbußen belegt. Liegt der Lohn über 400 Euro, sind die Sanktionen noch härter. Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt, generell werden bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern und Sozialabgaben nacherhoben. Verschärfungen beim Unternehmer: Bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person muss eine Rechnung ausgestellt werden. Das SchwarzArbG verschärft nunmehr die Vorschrift. Die Neufassung sieht vor, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Rechnungserstellung innerhalb von sechs Monaten nachkommen muss. Bei jeder Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (bzw. an Unternehmer für deren nichtunternehmerischen Bereich) verschärft das Gesetz ebenfalls die Rechtslage. Auch in diesen Fällen ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen. Jede Form von Schwarzarbeit wird mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug geahndet. Bisher galt nur das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen als Straftatbestand. Kriterium ist jetzt, wer unrichtige, unvollständige oder keine sozialversicherungsrelevanten Tatsachen meldet. Die Erweiterung wirkt besonders in Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung sowie die Unfallversicherung. Schwarzarbeiter erhalten stets Entschädigungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Antragseingang wird jetzt geforscht, ob der Verunglückte versichert war. Ist dies nicht der Fall, muss der Unternehmer alle Krankheitskosten erstatten. Privathaushalten droht ein Bußgeld oder eine Nachzahlung der Beiträge rückwirkend für vier Jahre. Aus Sicht der Unfallversicherungen gilt auch der private Haushalt als Unternehmer, sogar bei Gefälligkeitsarbeiten. Positiv hierbei ist jedoch, dass solche Tätigkeiten von der Versicherung gedeckt werden. Vor Regressansprüchen müssen die Versicherer den Einzelfall angemessen prüfen. Daraus folgt, dass bei Privathaushalten eine Rückforderung in der Regel unterbleiben wird. Werden Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und somit illegal beschäftigt, liegt eine Straftat vor. Die wird mit Geldbuße oder in schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe belangt. Die entgangenen Steuern und Sozialabgaben werden rückwirkend erhoben, inklusive Zinsen. Weitere Maßnahmen
Verjährungsvereinbarung: Bezugsfertigkeit setzt Zugangsmöglichkeit vorausVereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags für ein Einfamilienhaus mit Souterrain-Wohnung, dass die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, ist diese Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass die Bezugsfertigkeit erst vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrain-Wohnung vorgesehene Außentreppe fertig gestellt ist. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Bauherrn gegen seinen Architekten. Der Bauherr verlangte Schadenersatz wegen eines Baumangels, den der Architekt zu vertreten hatte. Der Architekt berief sich dagegen auf Verjährung. Er verwies auf eine Regelung im Architektenvertrag, nach der die Dauer der Gewährleistung und Haftung fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit betragen sollte. Nach Ansicht des BGH war der Anspruch nicht verjährt. Die Bezugsfertigkeit könne nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, in dem der Bauherr in das Objekt eingezogen sei. Zur Bezugsfertigkeit gehöre auf jeden Fall die Herstellung des nach der vertraglichen Vereinbarung zu errichtenden gewöhnlichen Zugangs zum Bauobjekt. Der Zugang sei ein zentrales Element für den Bezug. Sei für eine Souterrain-Wohnung ein Zugang über eine Außentreppe vorgesehen, müsse diese Treppe errichtet sein. Dem Bauherrn sei nicht zuzumuten, das Objekt entgegen der vertraglichen Vereinbarung über einen möglichen Kellerzugang zu nutzen. Unerheblich sei dabei, wenn der Bauherr gleichwohl schon früher eingezogen sei und sich dabei mit einem "Behelfszugang" begnügt habe. Es komme also nicht auf die Bezugsfertigkeit des überwiegenden Teils des Hauses an, sondern auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Hauses. Diese liegt nicht vor, wenn eine vollständig abgeschlossene Wohnung nicht in zumutbarer Weise zugänglich sei (BGH, VII ZR 397/02).
Denkmalschutz: Abrissgenehmigung nur bei unzumutbarer Erhaltung möglichEin Eigentümer kann nur ausnahmsweise eine Abrissgenehmigung für sein denkmalgeschütztes Haus verlangen. Voraussetzung ist, dass ihm die Erhaltung unzumutbar ist. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses, das seit Jahren leer stand und stark renovierungsbedürftig war. Der Eigentümer wollte das Grundstück neu bebauen. Eine Abrissgenehmigung wurde ihm allerdings nur für ein Nebengebäude erteilt, nicht aber für das Fachwerkhaus. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Diese Entscheidung wurde nun durch das OVG bestätigt. Es wies darauf hin, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals verpflichtet sei, dieses im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Deshalb müsse er es hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde. Die Grenze der Zumutbarkeit sei erst erreicht, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe. Dies sei der Fall, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern könne. Es müsse also aus dem Eigentumsrecht letztlich eine Last werden. Die Zumutbarkeit der Erhaltung sei anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen zu beurteilen. Dauerhafte Verluste müsse der Eigentümer nicht hinnehmen. Zuschüsse der Denkmalpflege sowie Steuervorteile seien ihm allerdings auch anzurechnen, wenn er sie gar nicht in Anspruch nehmen, sondern das Denkmal lieber beseitigen wolle. Im vorliegenden Fall kam das OVG nach diesen Maßstäben auf der Grundlage der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Fachwerkhaus in Zukunft noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne, seine Erhaltung dem Eigentümer also zumutbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 12009/03.OVG).
Familien- und Erbrecht
Unterhalt: Wann kann bei Betreuung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit verlangt werden?Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bestimmt § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für diesen Unterhaltsanspruch gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze:
Hinweis: Bei der Betreuung eines ehelichen Kindes kann sich an den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit gemäß § 1571 Nr. 2, § 1572 Nr. 2 oder § 1573 Abs. 3 BGB anschließen.
Unterhalt: Anforderungen an ein AuskunftsbegehrenIm Rahmen der Auskunft hat der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Auf diesen Grundsatz wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Anlass für die Entscheidung war folgender Fall: Der Schuldner war verurteilt worden, seiner Ehefrau Auskunft über sein Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Die Auskunft sollte durch eine systematische Aufstellung der Bruttoeinkünfte einschließlich Sonderzuwendungen und die hierauf vorgenommenen Abzüge für Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge sowie für Steuern erfolgen. Ferner sollte er Auskunft über sonstige Einkünfte, insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen etc. durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Bruttoeinkünfte unter Darlegung der steuerlichen sonstigen Abzüge erteilen. In mehreren Schriftsätzen seines Bevollmächtigten hatte er u.a. Einkommensbelege, Versicherungspolicen, Steuerbescheide und Spendenbescheinigungen vorgelegt. Die Ehefrau verlangte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen nicht erteilter Auskunft. Das OLG hat dem Antrag stattgegeben. Die vom Schuldner erteilte Auskunft genüge bereits äußerlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich sei eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben. Der Gläubiger müsse in der Lage sein, ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs vorzunehmen. An einer solchen Aufstellung fehle es, da Belege nur vorgelegt, aber nicht in einem geschlossenen Werk zusammengefasst worden seien. Zudem seien die Einzelauskünfte über mehrere Schriftsätze verteilt gewesen. Der Schuldner sei daher durch ein Zwangsgeld zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung anzuhalten (OLG Hamm, 11 WF 160/03).
Ausbildungsunterhalt: Bei "Bummelstudium" kann Unterhaltsanspruch erlöschenEin studierendes Kind ist im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Elternteil gehalten, sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. Es verliert seinen Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung, wenn es nicht im Einzelnen darlegt, welche Veranstaltungen es besucht, welche Fachprüfungen es abgelegt und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten es teilgenommen hat. Dies musste sich eine Studentin sagen lassen, die ihre unterhaltspflichtige Mutter wegen eingestellter Unterhaltszahlungen verklagen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies zwar darauf hin, dass die Unterhaltspflicht der Eltern auch die Kosten einer Ausbildung des Kindes umfasse. Bei einem Studium sei das Kind jedoch verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden könne. Bei drohender Studienzeitverlängerung, etwa infolge einer Krankheit, sei das Kind verpflichtet, die Eltern über die Gründe zu informieren. Im zu entscheidenden Fall hat die Tochter nicht einmal dargetan, dass sie das begonnene Studium zielstrebig betrieben habe. Sie habe weder im Einzelnen vorgetragen, welche Veranstaltungen sie seit Studienbeginn besucht, welche begleitenden berufspraktischen Tätigkeiten sie ausgeübt und welche Studienschwerpunkte sie gewählt habe. Sie habe auch nicht dargelegt, welche Scheine sie inzwischen erworben und welche Prüfungen sie abgelegt habe. Die Tochter habe sich inzwischen im neunten Fachsemester befunden. Auch bei einer Verzögerung müsse sie inzwischen eine Vielzahl von Veranstaltungen besucht, Fachprüfungen abgelegt und an praktischen Ausbildungsabschnitten teilgenommen haben. Da sie hierzu praktisch nichts vorgetragen habe, müsse daraus geschlossen werden, dass sie das Studium nicht zielgerichtet betrieben habe. Damit lägen aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht vor. Das OLG hielt die Unterhaltsklage daher für aussichtslos und verweigerte die beantragte Prozesskostenhilfe (OLG Hamm, 11 WF 146/03).
Erbrecht: Keine Rückkehr in den "Erbenstand" durch Rückzahlung des PflichtteilsHat ein ursprünglich als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil gefordert und erhalten, diesen später aber an den überlebenden Elternteil zurückgezahlt, kann er gleichwohl nicht mehr Schlusserbe werden. Aus diesem Grund wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Antrag eines Erben auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Zwar hatte dieser seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters an die Mutter zurückgezahlt. Diese hatte ihm auch handschriftlich bestätigt, dass er jetzt weiter so zu behandeln sei, als hätte er niemals einen Pflichtteil beansprucht und erhalten. Dies alles ließ das BayObLG jedoch nicht ausreichen. Eine Wiedereinsetzung in den "Erbenstand" durch die Rückzahlung des Pflichtteils sei schon aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die durch den Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils ausgelöste Rechtswirkung könne nicht wieder beseitigt werden. Zweck der Regelung sei es nämlich, klare Verhältnisse zu schaffen. Der den Pflichtteil zurückzahlende Erbe hätte andernfalls den Vorteil, seine Entscheidung rückgängig machen zu können, wenn er nach Jahren zu der Einschätzung käme, dass er mit dem Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten besser stünde als mit den Pflichtteilen nach beiden Todesfällen. Die Möglichkeit, in dieser Weise zu spekulieren, müsse geradezu als Einladung wirken, den Pflichtteil zunächst einmal geltend zu machen, da sich die Folge dieser Entscheidung später immer noch beseitigen ließe. Dies müsse verhindert werden (BayObLG, 1Z BR 134/02).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Betriebskosten: Kein Schadenersatz bei nicht kostendeckenden VorauszahlungenAllein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangte Betriebskostenvorauszahlung die später entstandenen Kosten deutlich unterschreitet, führt noch nicht zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen, die einen Vertrauenstatbestand beim Mieter begründen. Mit dieser Begründung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen gewerblichen Mieter zur Nachzahlung von Betriebskosten. Der Mieter hatte eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 2.500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt. Der Vermieter verlangte in seinen Betriebskostenabrechnungen Nachforderungen für drei Jahre in Höhe von ca. 400.000 EUR. Der Mieter macht geltend, er hätte den Vertrag nicht geschlossen, wäre ihm bekannt gewesen, dass die tatsächlichen Betriebskosten die voraussichtlichen um das Vier bis Sechsfache übersteigen. Der Vermieter hätte ihn vorher hierüber informieren müssen. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Der Mieter könne vom Vermieter weder ganz noch teilweise Befreiung von der Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen. Den Nachforderungen steht auch nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Zwar obliege dem Vermieter eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter. Er müsse alle Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache offenbaren, die - erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags seien. Der Umfang der Aufklärungspflicht richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit. Allerdings sei der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter müsse selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil sei. Es sei seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten Fragen zu stellen. Unterlasse er dies, habe er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Stelle der Mieter allerdings Fragen oder mache der Vermieter von sich aus Aussagen in Bezug auf das Mietobjekt, müssten dessen Angaben richtig und vollständig sein (BGH, XII ZR 21/02).
Mietminderung: Formular-Ausschluss für vom Vermieter nicht zu vertretende BeeinträchtigungenEine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird, ist wirksam. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg den Mieter einer Gewerbeimmobilie zur Nachzahlung von einbehaltenen Mietbeträgen. Obwohl der Mietvertrag einen Ausschluss der Mietminderung in der vorbeschriebenen Weise vorsah, kürzte der Mieter seine Mietzahlungen. Dies begründete er damit, dass er wegen umfangreicher Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sein Geschäft für mehrere Tage hätte schließen müssen. Das OLG machte deutlich, dass die Regelung im Mietvertrag wirksam und eine Minderung daher ausgeschlossen sei. Durch den teilweisen Ausschluss des Minderungsrechts würden die Kardinalpflichten des Vermieters nicht angetastet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies gelte auch für die Verpflichtung, nicht zu vertretende Beeinträchtigungen zu beseitigen. Bei auch nur leicht fahrlässiger Verletzung einer dieser Pflichten bliebe die Minderung möglich. Auch die uneingeschränkte Möglichkeit der fristlosen Kündigung sowie die unangetastete Befreiung von der Mietzahlungspflicht bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache würden die Beschränkungen des Minderungsrechts als nicht übermäßig belastend erscheinen lassen (OLG Hamburg, 4 U 57/01).
Mietzahlung: Verrechnung der Miete mit Kaution ist nicht möglichDer Mieter muss seine Miete monatlich in voller Höhe zahlen. Er kann vom Vermieter keine Verrechnung mit der Kaution verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Es hob hervor, dass die Kaution dem Vermieter als Sicherheit für die aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen an den Mieter diene. Der Mieter könne daher mit der Kaution nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung sei nur mit bereits fälligen Ansprüchen möglich. Bei der Kaution sei aber nicht sicher, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung habe. Das ließe sich erst nach Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen (OLG Frankfurt a.M., 2 W 10/04).
Schönheitsreparaturen: Turnusmäßige Schönheitsreparaturen nur ausnahmsweise durchsetzbarWährend der Mietzeit kann der Vermieter turnusmäßige Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn die Wohnung verwahrlost oder ihre Substanz gefährdet ist. Dies gelte nach Ansicht des Landgerichts (LG) München I selbst in den Fällen, in denen die Renovierungsarbeiten nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurden und den Ansprüchen an eine Wohnungsübergabe zum Mietende nicht genügen. Ein bestimmter Wohnungsstandard könne dem Mieter nicht vorgeschrieben werden. Sein Recht auf Selbstverwirklichung gehe vor. Der Mieter schulde keinen Zustand, der ein sofortiges mangelfreies Überlassen an Dritte ermögliche (LG München I, 31 S 17622/02).
WEG: Aufrechnungen in Jahresabrechnungen sind unzulässigIn der Jahresabrechnung sind den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenüberzustellen. Daher dürfen keine Beträge als Einnahmen ausgewiesen werden, die dem Gemeinschaftskonto nicht tatsächlich zugeflossen sind, weil ihnen Abtretungen von Ansprüchen an die Gemeinschaft und Aufrechnungen mit Forderungen gegen die Gemeinschaft zu Grunde liegen. Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Rechtsstreit mehrerer Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage. Ursache des Streits war der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung 2001, die der Kläger für ungültig hielt. Dessen Rechtsauffassung bestätigt nun auch das BayObLG. In der Jahresabrechnung müssen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Die Jahresabrechnung solle den Wohnungseigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung ermöglichen, welche Beträge im Abrechnungsjahr auf dem Gesamtkonto eingegangen und welche Ausgaben für welche Zwecke getätigt worden seien. Diesen Anforderungen sei der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung nicht gerecht geworden. Es seien Beträge als Einnahmen aus Vorauszahlungen einzelner Wohnungseigentümer eingestellt, die tatsächlich nicht auf das Gemeinschaftskonto geflossen seien. Dabei handele es sich vielmehr um fiktive Einnahmen, deren Hintergrund Aufrechnungen und Abtretungen seien. Eine Überprüfung der Jahresabrechnung auf ihre Schlüssigkeit und Richtigkeit sei den Wohnungseigentümern daher nicht möglich. Hinzu komme, dass gegen Wohngeldansprüche der Gemeinschaft nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufgerechnet werden dürfe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Schließlich sei der Verwalter auch nicht berechtigt, gegen die Gemeinschaft geltend gemachte Forderungen in rechtsverbindlicher Weise anzuerkennen. Dies sei allein Sache der Wohnungseigentümer (BayObLG, 2Z BR 14/04).
Verbraucherrecht
Reiserecht: Keine Ausschlussfrist durch AGB für deliktische Ansprüche möglichReiseveranstalter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen vorsehen, da Reisekunden hierdurch unangemessen benachteiligt werden. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall einer Reisenden klar, die eine Pauschalreise gebucht hatte. Am letzten Urlaubstag stürzte sie auf der Hoteltreppe und verletzte sich. Erst mehr als einen Monat nach Reiseende verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Reiseveranstalter wies die Ansprüche mit dem Hinweis zurück, dass nach den AGB sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Klausel in den AGB des Reiseveranstalters unwirksam sei, nach der sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden müssen. Reisekunden würden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Anders als bei vertraglichen Ansprüchen trage bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Hieraus ergäbe sich daher keine Notwendigkeit kurzer Ausschlussfristen für den Reiseveranstalter. Dieser werde dadurch hinreichend geschützt, dass er sich entlasten könne, soweit er für Dritte einzustehen habe (BGH, X ZR 28/03).
Schulausflug: Keine Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers bei folgenschwerer ErkrankungVerweist ein Lehrer einen über Unwohlsein klagenden Schüler nicht direkt in ein Krankenhaus, macht er sich nicht schadenersatzpflichtig. Das gilt auch, wenn sich die Krankheit später als folgenschwere Hirnhautentzündung herausstellt. So lautet das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dieses hat die Berufung eines ehemaligen Gymnasiasten, mit der er das Land Niedersachsen auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen wollte, zurückgewiesen. Der volljährige Schüler hatte während einer Ski-Freizeit über Fieber, Erbrechen und Durchfall geklagt. Auf Veranlassung der beiden begleitenden Lehrkräfte wurde er u.a. mit fiebersenkenden Medikamenten versorgt. Da sich sein Befinden jedoch nicht verbesserte, wurde er in ein Krankenhaus gebracht. Infolge einer rapiden Verschlechterung seines Zustands wurde eine "bakterielle Hirnhautentzündung" diagnostiziert. Der Schüler behauptet, zu spät eingeliefert worden zu sein. Er habe durch diese Fahrlässigkeit einen nahezu totalen Gehörverlust erlitten. Zudem hätten die Lehrer ihre Aufsichts- und Amtspflichten verletzt. Eine weitere Schülerin war nur wenige Tage zuvor ebenfalls an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Somit hätten die Lehrpersonen den Betroffenen sofort ins Krankenhaus bringen oder ihn zumindest entsprechend informieren müssen. Das OLG sah jedoch keine Aufsichtspflichtverletzung auf Seiten der Lehrer. Als Begründung gab es an, dass der Schüler nur über unspezifische Symptome geklagt habe. Zudem sei im Krankenhaus zunächst keine Meningitisdiagnose gestellt worden. Da es sich bei den Lehrern außerdem um medizinische Laien handele, könne nicht verlangt werden, dass sie die Ernsthaftigkeit der Erkrankung frühzeitig hätten erkennen können. Von der im Vorfeld an Hirnhautentzündung erkrankten Mitschülerin habe es zwar einen selbst mitgeteilten Verdacht auf Hirnhautentzündung gegeben. Das Krankenhaus habe jedoch zunächst nur eine ernsthafte, aber nicht ansteckende Krankheit diagnostiziert. Außerdem seien die Krankheitsverläufe der beiden Betroffenen sehr verschieden gewesen. Die Entscheidung der Lehrer, den Schüler zunächst noch eine Nacht durchschlafen zu lassen, habe daher keine Sorgfaltspflicht verletzt. Dies gelte insbesondere, da sie kurz zuvor noch den Rat eines befreundeten Arztes eingeholt hätten, der ihnen zum Abwarten geraten hatte (OLG Celle, 16 U 150/03).
Bankgeheimnis: Geltung auch bei Forderungsabtretung durch eine BankBanken sind bei der Abtretung von Forderungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Abtretung kann deshalb unwirksam sein, wenn sie unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit entschieden. Ein Kunde hatte der Bank als Sicherheit für ein Darlehen ein Aktiendepot verpfändet. Als die Bank insolvent wurde, trat der Insolvenzverwalter die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens an eine Gesellschaft ab. Diese wollte das zur Sicherheit verpfändete Aktiendepot verwerten. Der Bankkunde beantragte deshalb, der Gesellschaft die Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien zu untersagen. Das OLG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der ersten Instanz, mit der der Gesellschaft die Verwertung der Aktien untersagt wurde. Es legte im Einzelnen dar, dass eine Bank ihren Kunden auf Grund des Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs verpflichtet sei. Da der Abtretende dem Forderungserwerber regelmäßig Informationen über die Forderung zukommen lasse und dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen müsse, sei die Verschwiegenheitspflicht durch die Forderungsabtretung berührt. In der Vereinbarung der Verschwiegenheit liege deshalb in der Regel ein stillschweigender Ausschluss von Abtretungen. So werde allgemein bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die Abtretung von Forderungen gegen ihre Mandanten für unzulässig gehalten. Diese Regelung müsse nach Auffassung des OLG auch für Banken gelten. Sei die Abtretung der Darlehensrückzahlungsforderung unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt, sei sie unwirksam. Dann können zur Sicherheit abgetretene Aktien nicht wirksam abgetreten werden (OLG Frankfurt a.M., 8 U 84/04).
Berufsunfähigkeit: Operationsmöglichkeit lässt Versicherungsschutz nicht zwingend entfallenVerweigert der Versicherungsnehmer eine Operation, die möglicherweise die bestehende Berufsunfähigkeit beseitigen kann, lässt dies den Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nicht zwingend entfallen. Dies kann der Fall sein, wenn die Operation wegen ihrer Art und Schwere und wegen der möglichen Folgen einen erheblichen Eingriff darstellt. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Versicherungsnehmers, der Ansprüche aus einer BUZ geltend gemacht hatte. Die Versicherung hatte eine Zahlung abgelehnt, da sein Leiden durch eine Operation gelindert, wenn nicht gar geheilt werden könne. Der gerichtliche Gutachter hat ausführt, dass eine "Operationsindikation" bestehe. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen sahen vor, das Anordnungen zu befolgen seien, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen treffe, um die Heilung zu fördern oder die BU zu mindern. Das OLG hat die Einwände der Versicherung im konkreten Fall zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht entgegenstehe, dass möglicherweise eine Besserung des Krankheitsbilds und damit eine Verringerung des Grads der Berufsunfähigkeit durch eine Operation erreicht werden könne. Eine solche ärztliche "Anordnung" i.S. der Versicherungsbestimmungen sei nur zu befolgen, wenn sie sich im Rahmen des Zumutbaren halte. Im konkreten Fall sei diese Grenze überschritten. Die in Frage kommende Bandscheibenoperation sei eine mittelschwere bis mittelgroße Operation. Sie müsse unter Vollnarkose durchgeführt werden und sei mit erheblichen Schmerzen sowie dem Risiko einer Nervenschädigung bis hin zur Querschnittslähmung verbunden. Der Versicherungsnehmer könne diese Operation verweigern, ohne seinen Versicherungsschutz zu verlieren (OLG Saarbrücken, 5 U 168/00-11).
Schmerzensgeld: Klage gegen Zigarettenhersteller bleibt erfolglosDie Klage eines Rauchers gegen einen Zigarettenhersteller auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsschäden durch Rauchen hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung eines Rauchers zurück. Dessen Klage gegen einen Hamburger Zigarettenhersteller u.a. auf Schadenersatz (rund 88.000 EUR) und Schmerzensgeld (Vorstellung: 125.000 EUR) wegen Gesundheitsschäden durch Rauchen einer bestimmten Zigarettenmarke war bereits in erster Instanz durch das Landgericht (LG) Arnsberg abgewiesen worden. Das OLG führte aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Das LG habe in erster Instanz zu Recht in Übereinstimmung mit der gesamten vorliegenden Rechtsprechung zu dieser Thematik und der überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur einen Anspruch des Klägers gegen den Hersteller der nach seinen Angaben von ihm konsumierten Zigarettenmarke als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (OLG Hamm, 3 U 16/04).
Verkehrsrecht
Alkohol im Straßenverkehr: Auch bloßes "Umparken" kann Führerschein kostenAuch wer sein Auto nur "umparken" möchte, kann seinen Führerschein verlieren, wenn er dabei alkoholisiert ist. Das musste eine Autofahrerin erfahren, die in einem Lokal verschiedene alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,49 Promille fest. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 840 EUR) verurteilt worden war. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten entzogen. Das OLG wies darauf hin, dass Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führe. Nur in seltenen Ausnahmen könne ein Sonderfall vorliegen. Dies setze voraus, dass nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrsche und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalte. Ein solcher Fall könne beispielsweise vorliegen, wenn die Autofahrerin ihr Fahrzeug nur innerhalb eines Parkplatzes zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustands bewegt hätte. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, da sie hier auf einer öffentliche Straße fuhr und lediglich verhindern wollte, dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Es handele sich deshalb um keine bloße Bagatelltat (OLG Karlsruhe, 2 Ss 102/04).
Hindernis: Restliche Fahrbahnbreite muss ohne Rücksicht auf die Mittellinie geteilt werdenWird eine Straßenseite teilweise durch ein Hindernis blockiert, muss die verbleibende Fahrbahnbreite ohne Rücksicht auf die markierte Mittellinie geteilt werden, sofern die sich begegnenden Fahrzeuge einander gefahrlos passieren können. In dieser Entscheidung zu einem Verkehrsunfall sah sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer für Autofahrer alltäglichen Situation konfrontiert: Der Kläger befuhr mit seinem Pkw eine zweispurige Straße, an deren rechter Seite geparkte Fahrzeuge standen. Die eigentlich 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde so auf 5,35 Meter verengt. Beim Vorbeifahren nutzte er teilweise auch die linke Fahrbahnseite. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw des entgegenkommenden Beklagten, obwohl die verbleibende Fahrbahnbreite ein problemloses Aneinandervorbeifahren der beiden Fahrzeuge erlaubt hätte. Das OLG entschied, dass der Beklagte gegen das Rechtsfahrgebot und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sowie der Kläger ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe den entgegenkommenden Verkehr zunächst durchfahren lassen müssen, teilten die Richter für diesen Fall der ausreichenden Durchfahrbreite nicht. Diese Regel greife nur ein, wenn das Hindernis die Fahrbahn so verenge, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren könnten. Verbleibe jedoch für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle genügend Raum, gelte etwas anderes. Dann dürfe der an dem Hindernis Vorbeifahrende die Gegenfahrbahn mitbenutzen. Der Entgegenkommende sei grundsätzlich verpflichtet, vor ihm rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könnte auch den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden. Müsste jeder Fahrer trotz ausreichend verbleibender Fahrbahnbreite warten, bis der Gegenverkehr passiert habe, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erschien dem OLG eine Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten als angemessen. Berücksichtigt hat es dabei, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrzeug noch nach links lenkte, während der Kläger noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen (OLG Karlsruhe, 10 U 214/03).
Geschwindigkeitsüberschreitung: Messung durch Nachfahren zur NachtzeitEine nur optische Schätzung des Abstands ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 Metern möglich. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden durch einen Abzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Autofahrer zu einem Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war von den Polizeibeamten durch Nachfahren ermittelt worden. Der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs hatte durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h angezeigt. Die Polizeibeamten hatten daraus eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h errechnet. Das OLG erläuterte, dass bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Sicherheits- oder Toleranzabzug grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe sei. Hierfür seien die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend. Das Amtsgericht (AG) hatte einen Abschlag von 10 Prozent von der abgelesenen Geschwindigkeit (= 180 km/h) und einen Abschlag von 7 Prozent vom Skalenendwert des Tachometers des Polizeifahrzeugs (= 260 km/h) vorgenommen. Es hatte also insgesamt 37 km/h vom abgelesenen Wert von 180 km/h abgezogen. Das entspreche einem Abzug von 20,56 Prozent. Damit liege das AG auf der Linie der OLG-Rechtsprechung, die bei der vorliegenden Geschwindigkeit von einem Toleranzabzug von 20 Prozent ausgehe. Auch hätte das AG im vorliegenden Falle keine zusätzlichen Ausführungen zu den Lichtverhältnissen auf der BAB machen müssen. Es habe bereits festgestellt, dass das Polizeifahrzeug mit zwei Beamten besetzt gewesen sei, die ganz gezielt eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen und sich an den seitlichen Begrenzungspfosten orientiert hätten. Die Messung sei zur Nachtzeit kurz vor 23.00 Uhr erfolgt, also zur verkehrsarmen Zeit. Dann sei die Möglichkeit einer Ablenkung durch andere Fahrzeuge bekanntermaßen sehr gering, wenn nicht gar ausgeschlossen (OLG Celle, 211 Ss 34/04 (Owi)).
Rotlichtverstoß: Bei Grünpfeil an Kreuzung muss gestoppt werdenErlaubt ein "grüner Pfeil" das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel, muss der Verkehrsteilnehmer vor dem Abbiegen an der Haltelinie dennoch stoppen. Anderenfalls begeht er einen Rotlichtverstoß. Diese Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Pinneberg wurde nun durch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt. Das Abbiegen sei nur erlaubt, wenn eine Behinderung und Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Die Haltelinie dürfe daher erst überquert werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Querverkehrs zunächst der Radfahrer und Fußgänger, dann des Autoverkehrs ausgeschlossen sei. Dabei sei eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Straßenverkehrsordnung hinausgehende äußerste Sorgfalt gefordert. Diese betreffe insbesondere den Umblick und die zuverlässige Beobachtungsmöglichkeit hinsichtlich der durch die Lichtzeichenanlage freigegebenen Richtungen und der Fußgänger (AG Pinneberg, 33 Owi 306 Js 20989/03 (135/03); OLG Schleswig, 2 Ss 45/04).
Steuerrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer GesetzeAm 9.7.2004 wurde das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung beschlossen. Unter anderem enthält das Gesetz Neuerungen zur Abziehbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten sowie Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b Einkommensteuergesetz (Steuerklasse II). 1. Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind von Gesetzes wegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis geleistet werden. Das heißt im Klartext, Studien- und Ausbildungskosten sind nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 EUR abziehbar. Ein voller Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ist nur für Aufwendungen möglich,
Hinweis: Wurde bisher ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, ist dieser auf die Neuregelung hin zu überprüfen. 2. Wichtige Änderungen bei der Steuerklasse II Nach der neuen Regelung können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Auch volljährige Kinder, die im Hausstand des allein Stehenden leben, können begünstigt sein. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Im Falle eines Kinderfreibetrages steht demjenigen der Entlastungsbetrag zu, der die Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt. Das heißt, der Entlastungsbetrag wird nur einmal gewährt. Allein stehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind. Zudem darf grundsätzlich keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Unschädlich ist es, wenn folgende - volljährige - Personen mit im Haushalt des Steuerpflichtigen leben:
Hinweis: Vorsicht ist geboten bei Untermietern und Aupair-Arbeitsverhältnissen. Hier sollten dem FA entsprechende Verträge vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass mit diesen volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft im obigen Sinne besteht. Frist zur Eintragung der Steuerklasse II endet am 20.9.2004 3. Abschaffung der bisherigen Anmelde- und Abführungsfrist
bei der Kapitalertragsteuer 4. Umsatzsteuergesetz
Getrennt lebende Eheleute: Aufwendungen zum Umgang mit den KindernBei getrennt lebenden Ehepartnern mit Kindern kann der von den Kindern getrennt lebende Ehepartner Fahrtkosten zum Besuch der Kinder (Abholen und Zurückbringen) jetzt möglicherweise doch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dasselbe gilt für die Kosten zum Erreichen einer gütlichen Einigung, wenn die Eltern wegen des Umgangsrechts mit den Kindern streiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zuvor das Mediationsangebot des Jugendamtes in Anspruch genommen worden ist. Das lässt sich einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) entnehmen. Dieser gewährte einem getrennt lebenden Vater Prozesskostenhilfe zur Klärung dieser Fragen. Der BFH traf keine endgültige Entscheidung, jedoch stimmte er dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu. Dies zeigt, dass er nicht grundsätzlich gegen die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. In der Begründung heißt es hierzu: Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet in seiner aktuellen Fassung (§ 1684 Absatz 1 BGB) anders als früher beide Eltern zum Umgang mit den Kindern. Hinweis: Im zu Grunde liegenden Fall muss der Vater nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Wenn diese Erfolg hat, kommt es zu einem Revisionsverfahren. Erst dann kann eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Betroffene Eltern sollten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen und auf das vorliegende Verfahren hinweisen (BFH, III S 16/03 [PKH]).
Spendenabzug: Aufnahme von Kindern aus TschernobylAufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kindern aus der Region Tschernobyl entstehen, sind mit einem pauschalierten Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung als Spende anzuerkennen, so eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz. Der pauschale Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung beträgt bei der Aufnahme einer unter 18 Jahre alten Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen und Unterbringung in einem Einzelzimmer rund 11,06 Euro je Tag (Verfügung der OFD Koblenz, S 2223 A - St 33 1).
Boni und Skonti: Vorsteuerwirksame RechnungSeit dem 1.7.2004 ist gemäß § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz in der Rechnung auf jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts hinzuweisen, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. § 31 Absatz 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung legt fest, dass eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, aus denen sich die nach § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben insgesamt ergeben. Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst anzugeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein, so die Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums. Was bedeutet dies nun für die Praxis: Vereinbaren die Vertragsparteien vor Rechnungserstellung einen Skontoabzug, so ist auf diesen in der Rechnung zwingend hinzuweisen, da die Rechnung ansonsten an einem vorsteuerrelevanten Mangel leidet. Für diesen Hinweis bedarf es aber nur der Benennung des Prozentsatzes, d.h., der Skontobetrag muss nicht noch zusätzlich nach Nettoentgelt und Umsatzsteuer differenziert aufgeführt werden. Demnach reicht die bereits bislang übliche Formulierung "Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt abzüglich 2 Prozent Skonto …". Bestand hingegen keine Skonto-Vereinbarung und fehlt demgemäß der Skontohinweis in der Rechnung, aber zieht der Leistungsempfänger gleichwohl 2 Prozent des Rechnungsbetrags ab, da er den Skontoabzug für eine generelle Abzugsmöglichkeit hält, und lässt der Leistende diesen Abzug unbeanstandet, so liegt gleichwohl kein Anwendungsfall im Sinne von § 14 Absatz 4 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz vor. Es bedarf daher keiner Rechnungskorrektur, sondern Leistender und Leistungsempfänger haben abzuführende Umsatzsteuer beziehungsweise in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu mindern (§ 17 Umsatzsteuergesetz). Bei Boni- oder Rabattvereinbarungen reicht demgegenüber der Verweis auf das entsprechende Dokument in der "Hauptrechnung", wenn dieser Verweis hinreichend konkret ist (regelmäßig durch Datumsbenennung) (BMF-Schreiben, IV B 7 - S 7280a - 145/04).
Lohnnachzahlung: Steuerliche Rückbeziehung einer AbfindungArbeitslohn, der auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für vergangene Jahre nachgezahlt wird, ist als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch diesen vergangenen Jahren zuzuordnen. Der Zeitpunkt der Zahlung an den Arbeitnehmer ist nicht maßgebend. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Berlin im Fall eines Steuerpflichtigen, dem gekündigt wurde. Vor dem Arbeitsgericht erstritt er daraufhin die Zahlung einer Abfindung. Diese Abfindung floss direkt an den Sozialleistungsträger wegen in 1997 und 1998 erbrachter Lohnersatzleistungen. Die Zahlung ist jeweils den Jahren 1997 und 1998 zuzurechnen, so die Auffassung des FG. Es wurde Revision beim BFH eingelegt unter VI R 66/03 (FG Berlin, 1 K 1499/02).
Steuerfreiheit: Abfindung nach arbeitsgerichtlichem VerfahrenIn dem zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit die Steuerfreiheit auf Abfindungen gemäß § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz zu gewähren ist, wenn dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt und die Abfindung erst durch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht erstritten wurde. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, die Abfindung sei steuerbefreit. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz) können Abfindungszahlungen steuerfrei belassen werden, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wird. Diese Voraussetzung sei, so die Auffassung des Gerichts, durch den arbeitsgerichtlich protokollierten Vergleich durchaus gegeben. Die Revision wurde durch den BFH unter XI R 14/04 zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1690/01).
Wirtschaftsrecht
Rentenversicherungspflicht: Änderungen für Bezieher des ExistenzgründerzuschussesArbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss. Gleichzeitig bestimmt § 2 Nr. 10 Sozialgesetzbuch VI, dass die Bezieher eines Existenzgründerzuschusses als selbstständig Tätige rentenversicherungspflichtig sind. Für Existenzgründer mit Zuschüssen zur so genannten "Ich-AG" endete am 31.7.2004 die bisherige Befreiung von der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist darauf hin, dass vom 1.8.2004 an als Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung mindestens 78 Euro monatlich zu zahlen sind. Bisher waren Bezieher geringer Einkommen von der Beitragszahlung freigestellt, wenn sie regelmäßig 400 Euro monatlich oder weniger verdient haben. Diese Änderung gilt nicht für geringfügig selbstständig Tätige ohne Existenzgründerzuschuss.
Wettbewerbsrecht: Ausscheidender Arbeitnehmer darf nicht auf neue Arbeitsstelle hinweisenEin Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist. Mit dieser Begründung verurteile der Bundesgerichtshof (BGH) den Sachbearbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins, der beim Wechsel zu einem Konkurrenten alle bisherigen Kunden darüber informierte, wo er zukünftig erreichbar sei. Dieses Verhalten sei nach Ansicht des BGH wettbewerbswidrig. Das Schreiben habe auf die Abwerbung der bisherigen Kunden abgezielt und sich nicht in einer höflichen Verabschiedung erschöpft. Der Dank für das "bisherige ... Vertrauen" solle den Adressaten ersichtlich dazu veranlassen, mit dem Sachbearbeiter auch nach dessen Ausscheiden weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten verpflichte den Sachbearbeiter, seinem früheren Arbeitgeber sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den hiermit bewirkten Wegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden sei (BGH, I ZR 303/01).
Gerichtsstand: Ausländisches Unternehmen kann in Deutschland verklagt werdenBetreibt eine deutsche Staatsangehörige in Großbritannien ein einzelkaufmännisches Unternehmen, kann sie aus Geschäften, die sie mit deutschen Lieferanten schließt, an ihrem Wohnsitz in Deutschland verklagt werden. Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln aufmerksam. Verklagt war eine in Deutschland lebende Frau, die einen in England registrierten Fachbuchverlag betrieb. Sie hatte bei einer Druckerei in Deutschland einen Druckauftrag für eine Broschüre gegeben. Als die Zahlung ausblieb, zog die Druckerei in Deutschland gegen die Frau vor Gericht. Das OLG entschied, dass sich die Frau nicht darauf berufen könne, dass nur gegen den Verlag an dessen Sitz - also in England - geklagt werden könne. Die Frau habe die Firma in England als Einzelkaufmann betrieben. Weder das deutsche Recht, noch die europäischen Zuständigkeitsregelungen sähen für diesen Fall vor, dass eine Klage aus dem Betrieb der Handelsniederlassung ausschließlich vor dem Gericht des Orts erhoben werden müsse, an dem sich die Niederlassung befinde. Die Frau könne als Einzelkaufmann nach der Zivilprozessordnung an ihrem Wohnsitz verklagt werden. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften des internationalen Verfahrensrechts bedürfe es daher nicht (OLG Köln, 22 U 180/03).
Telefonkosten: Keine Zahlungspflicht bei Manipulation an VerbindungssperreIst die Telefonanlage eines Gewerbebetriebs mit einer Sperre gegen 0190er-Verbindungen ausgestattet, hat der Inhaber den Missbrauch seines Telefonanschlusses nicht zu vertreten, wenn durch unbemerkte Manipulation der Sperre durch einen Angestellten gleichwohl Verbindungen zu 0190er-Nummern hergestellt werden. Mit dieser Klarstellung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines Telekommunikationsanbieters ab. Nach der Telekommunikations-Kundenschutz-Verordnung (TKV) müsse der Kunde entstandene Verbindungskosten nicht bezahlen, wenn er eine unbefugte Nutzung seines Anschlusses durch einen Dritten nicht zu vertreten habe. Vorliegend hatte der Unternehmer seine Telefonanlage durch eine Fachfirma mit einer Verbindungssperre für 0190er-Verbindungen ausstatten lassen. Mit dieser Installation habe der Unternehmer die nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beachtet, um sich selbst vor Schaden zu schützen. Da diese Sicherungsmaßnahmen sich zuvor als zuverlässig erwiesen hätten, habe kein Anlass zu weitergehenden Schutzvorkehrungen bestanden. Die unbemerkte Manipulation durch einen Dritten müsse er sich unter diesen Gegebenheiten nicht zurechnen lassen (OLG Frankfurt a.M., 1 U 235/03).
Keine Betriebsausgabe: Pflichtbeiträge zu den VersorgungswerkenPflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer sind nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz, sondern als Sonderausgaben nur teilweise abziehbar. Auch der Betriebsausgabenabzug eines dem "Arbeitgeberanteil" (§ 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz) entsprechenden Teils der Vorsorgeaufwendungen eines Selbstständigen kommt nicht in Betracht, so der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, IV B 185/02).
Bemessungsgrundlage geldwerter Vorteil: Kosten für ein NavigationsgerätDie Anschaffungskosten für ein in das Dienstfahrzeug des Steuerpflichtigen eingebautes Navigationsgerät werden nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils einbezogen. In dem vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde dem Steuerpflichtigen für seine nichtselbstständige Tätigkeit als Makler durch seinen Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug inklusive Navigationssystem für seine Tätigkeit, ebenso wie zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt ging nunmehr davon aus, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils vom Bruttolistenpreis des Pkw zuzüglich des Kaufpreises des Navigationssystems auszugehen sei, da die Anschaffungskosten für das Navigationssystem als Sonderausstattung in den Bruttolistenpreis einzubeziehen seien. Das FG widersprach dieser Auffassung. In der Begründung heißt es: Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 (§ 52 Absatz 5 Einkommensteuergesetz) sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Eine Definition des Begriffs Telekommunikationsgerät fehlt im Gesetz. Das Finanzgericht ist allerdings der Auffassung, dass ein Navigationssystem durchaus unter den Begriff Telekommunikationsgerät zu fassen ist. Danach bleibt die private Nutzung des Geräts steuerfrei. Die Revision wurde zugelassen (FG Düsseldorf, 18 K 879/03E).
Abschließende Hinweise
VerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31.
Dezember 2004 beträgt 1,13 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat September 2004Im Monat September 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. September 2004, Zahlung bis Montag, den 13. September 2004. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Freitag, den 10. September 2004, Zahlung bis Montag, den 13. September 2004. Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 13. September 2004. Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 13. September 2004. Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Montag, den 13. September 2004.
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