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Anforderungen an Beschlüsse zur
Durchsuchung und Beschlagnahme
§§ 94, 98, 110 StPO
Eine allgemein
gehaltene Bezeichnung der Gegenstände, zu deren Auffinden eine Durchsuchung
dienen soll, reicht zwar als Bezeichnung der Art der gesuchten Beweismittel
für einen Durchsuchungsbeschluss und für die Wahrung von dessen
Begrenzungsfunktion aus, genügt aber nicht für die Wirksamkeit der
Beschlagnahmeanordnung.
LG Hildesheim,
Beschluss v. 08.12.2006, 12 Qs 59/06
Sachverhalt: Auf
Antrag der Region Hannover ordnete das Amtsgericht Peine mit Beschluss vom
01.09.2006 die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Betroffenen,
seiner Person und der ihm gehörenden Sachen an und begründete die
Durchsuchungsanordnung damit, dass zu vermuten sei, dass die Durchsuchung
zum Auffinden von Unterlagen führen werde, aus denen sich ergebe, ob und
inwieweit die betroffenen Personen und Unternehmen mit der Erbringung von
Dienst- und Werkleistungen des .?...Handwerkes
und anderer Handwerke beauftragt habe, die diese Handwerke unerlaubt
ausführten. Zugleich ordnete das Amtsgericht Peine mit diesem Beschluss ohne
nähere Konkretisierung die „Beschlagnahme dieser bzw. solcher Gegenstände“
gem. §§ 94, 98 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG an. Die Durchsuchung wurde
durch Mitarbeiter der Region Hannover durchgeführt. Dabei wurden insgesamt
acht Aktenordner des Betroffenen sichergestellt und zur Durchsicht
mitgenommen. Die Mitnahme wurde auf den Beschlagnahmeanordnungsbeschluss des
Amtsgerichts Peine gestützt.
Die Auswertung dieser
Unterlagen ist noch nicht abgeschlossen; sie befinden sich weiterhin in
Gewahrsam der Region Hannover.
Entscheidung des Gerichts:
Die gegen die
Beschlagnahme gerichtete Beschwerde ist begründet. Zwar ist die Verbindung
einer Durchsuchungsanordnung mit einer Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich
zulässig. Dies gilt aber nur dann, wenn die in Beschlag zu nehmenden
Gegenstände bereits im Einzelnen so genau bezeichnet werden können und im
Beschluss bezeichnet werden, dass kein Zweifel darüber besteht, ob sie von
der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind oder nicht. Eine
Beschlagnahmeanordnung muss sich auf konkrete und zweifelsfreie
individualisierbare Einzelgegenstände beziehen (BVerfG, NJW 2003, 2669
(2670)).
Diesen Anforderungen
genügt der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Peine nicht. Die dort
getroffene Bezeichnung der in Beschlag zu nehmenden Gegenstände stellt eine
lediglich gattungsmäßige Beschreibung dar, die so allgemein gehalten ist,
dass sie nur die Bedeutung einer Richtlinie (Begrenzungsfunktion) für die
Durchsuchung hat. Diese genügt aber nicht für die Wirksamkeit der
Beschlagnahmeanordnung (BVerfG, NStZ 2002, 212 ff).
Bedeutung für die Praxis:
Zwar folgt aus dieser Entscheidung nicht,
dass die sichergestellten Unterlagen unmittelbar an den Betroffenen
zurückgegeben werden müssen. Denn die vorläufige Sicherstellung von dem
Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme auf gefundenen Unterlagen und ihrer
Mitnahme zur Durchsicht auf ihre potenzielle Beweismittelrelevanz stellen
keine Beschlagnahme dar, sondern sind vielmehr noch Teil der Durchsuchung.
Die Sicherstellungsmitnahme ist grundsätzlich vom Durchsuchungsbeschluss in
Verbindung mit § 110 StPO gedeckt. Allerdings ist die Durchsicht der
mitgenommenen Unterlagen zügig durchzuführen und zu einem Abschluss zu
bringen.
Zu beachten ist auch,
dass die Rechte des Betroffenen durch die analoge Anwendung des § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO hinreichend geschützt sind. Danach kann der Betroffene gegen den
vorläufigen Einbehalt von Unteralgen zur Durchsicht und die Modalitäten der
Durchsicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (BVerfG, NStZ
2002, 377 ff).
Zu beachten ist weiter,
dass nach Beendigung der Durchsicht hinsichtlich der Unterlagen, den
potenziellen Beweismittel Relevanz für das Verfahrens zukommt und die
deshalb einbehalten werden sollen, ein Beschlagnahmebeschluss nach § 94, 98
StPO herbeizuführen ist. Die übrigen Unterlagen sind an den Beschwerdeführer
herauszugeben.
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