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Urteil Durchsuchung

 

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Anforderungen an Beschlüsse zur Durchsuchung und Beschlagnahme
§§ 94, 98, 110 StPO 
 
Eine allgemein gehaltene Bezeichnung der Gegenstände, zu deren Auffinden eine Durchsuchung dienen soll,  reicht zwar als Bezeichnung der Art der gesuchten Beweismittel für einen Durchsuchungsbeschluss und für die Wahrung von dessen Begrenzungsfunktion aus, genügt aber nicht für die Wirksamkeit der Beschlagnahmeanordnung.
LG Hildesheim, Beschluss v. 08.12.2006, 12 Qs 59/06
 
Sachverhalt:  Auf Antrag der Region Hannover ordnete das Amtsgericht Peine mit Beschluss vom 01.09.2006 die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Betroffenen, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen an und begründete die Durchsuchungsanordnung damit, dass zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Unterlagen führen werde, aus denen sich ergebe, ob und inwieweit die betroffenen Personen und Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen des .?...Handwerkes und anderer Handwerke beauftragt habe, die diese Handwerke unerlaubt ausführten. Zugleich ordnete das Amtsgericht Peine mit diesem Beschluss ohne nähere Konkretisierung die „Beschlagnahme dieser bzw. solcher Gegenstände“ gem. §§ 94, 98 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG an. Die Durchsuchung wurde durch Mitarbeiter der Region Hannover durchgeführt. Dabei wurden insgesamt acht Aktenordner des Betroffenen sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen. Die Mitnahme wurde auf den Beschlagnahmeanordnungsbeschluss des Amtsgerichts Peine gestützt.
 
Die Auswertung dieser Unterlagen ist noch nicht abgeschlossen; sie befinden sich weiterhin in Gewahrsam der Region Hannover.
 
Entscheidung des Gerichts: Die gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde ist begründet. Zwar ist die Verbindung einer Durchsuchungsanordnung mit einer Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich zulässig. Dies gilt aber nur dann, wenn die  in Beschlag zu nehmenden Gegenstände bereits im Einzelnen so genau bezeichnet werden können und im Beschluss bezeichnet werden, dass kein Zweifel darüber besteht, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind oder nicht. Eine Beschlagnahmeanordnung muss sich auf konkrete und zweifelsfreie individualisierbare Einzelgegenstände beziehen (BVerfG, NJW 2003, 2669 (2670)).
Diesen Anforderungen genügt der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Peine nicht. Die dort getroffene Bezeichnung der in Beschlag zu nehmenden Gegenstände stellt eine lediglich gattungsmäßige Beschreibung dar, die so allgemein gehalten ist, dass sie nur die Bedeutung einer Richtlinie (Begrenzungsfunktion) für die Durchsuchung hat. Diese genügt aber nicht für die Wirksamkeit der Beschlagnahmeanordnung (BVerfG, NStZ 2002, 212 ff).
 
Bedeutung für die Praxis: Zwar folgt aus dieser Entscheidung nicht, dass die sichergestellten Unterlagen unmittelbar an den Betroffenen zurückgegeben werden müssen. Denn die vorläufige Sicherstellung von dem Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme auf gefundenen Unterlagen und ihrer Mitnahme zur Durchsicht auf ihre potenzielle Beweismittelrelevanz stellen keine Beschlagnahme dar, sondern sind vielmehr noch Teil der Durchsuchung. Die Sicherstellungsmitnahme ist grundsätzlich vom Durchsuchungsbeschluss in Verbindung mit § 110 StPO gedeckt. Allerdings ist die Durchsicht der mitgenommenen Unterlagen zügig durchzuführen und zu einem Abschluss zu bringen.
 
Zu beachten ist auch, dass die Rechte des Betroffenen durch die analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend geschützt sind. Danach kann der Betroffene gegen den vorläufigen Einbehalt von Unteralgen zur Durchsicht und die Modalitäten der Durchsicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (BVerfG, NStZ 2002, 377 ff).
 
Zu beachten ist weiter, dass nach Beendigung der Durchsicht hinsichtlich der Unterlagen, den potenziellen Beweismittel Relevanz für das Verfahrens zukommt und die deshalb einbehalten werden sollen, ein Beschlagnahmebeschluss nach § 94, 98 StPO herbeizuführen ist. Die übrigen Unterlagen sind an den Beschwerdeführer herauszugeben.

 


Stand: 30. November 2008